Gewährleistungsausschluss bei privatem Autoverkauf
Viele private Autoverkäufer nutzen ja in ihren Kaufverträgen eine Klausel, die sinngemäß besagt, dass sie jegliche Gewährleistungen am verkauften Fahrzeug ausschließen. Aber wie verhält sich das denn bei einem privaten Autoankauf oder auch -verkauf? Welche Meinung vertretet ihr denn dabei? Gibt es denn da wirklich keinerlei Gewährleistungsansprüche, ist dieser Ausschluss eine rechtliche Grauzone oder schlichtweg unzulässig?
Wie sich die Sache juristisch verhält, weiß ich nicht. Aber nach meinem Empfinden muss man bei einem gebrauchten Auto immer damit rechnen, dass auch bald nach dem Kauf mal etwas kaputtgehen kann. Deshalb ist für mich der Passus "gekauft wie gesehen und Probe gefahren" völlig in Ordnung.
Arglistige Täuschung wäre natürlich eine andere Sache. Ich kann mir aber gerade nicht vorstellen, dass diese von der oben genannten Formulierung abgedeckt wäre.
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