ALG1 nach Elterngeld gleich hoch oder weniger?
In einem anderen Beitrag hatte ich bereits geschrieben, dass eine Bekannte nach ihrer Elternzeit ihren Beruf nicht mehr ausüben möchte und kann und deswegen bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung eingereicht hat. Einen Termin für das Arbeitsamt hat sie noch nicht und war auch noch nicht dort um sich beraten zu lassen. Am liebsten würde sie eine Umschulung machen und ist sich auch sicher, dass sie diese so einfach bekommen wird.
Nun bezieht sie momentan Elterngeld und ist noch bis Oktober in Elternzeit und bekommt dieses auch bis dahin bezahlt, bzw. bis September da es auf das Mutterschaftsgeld angerechnet wird. Somit dürfte ihr letzter Zahlungseingang von der Bundeskasse Weiden am 16. September erfolgen, da das Kind am 16. Oktober geboren worden ist.
Wenn sie die Umschulung nicht genehmigt bekommt, dann bekommt sie vom Arbeitsamt erst einmal eine Sperre für Leistungen da sie selbst gekündigt hat. Aber wie sähe es danach aus? Ist das Arbeitslosengeld 1 dann ebenfalls so hoch wie das Elterngeld, welches auch nur mit 67% berechnet wird? Oder wird das ganze noch einmal niedriger ausfallen, da das Elterngeld als Bemessungsrahmen hergenommen wird und davon die 67%?
Warum hat sie denn selber gekündigt? Und das vor allem noch während der Elternzeit? Ich verstehe so etwas nie. Man hätte doch auch mit dem Arbeitgeber reden können, dass er einem kündigt, so dass man dann keine Sperre erhält. Niemals würde ich in dieser Sache von mir aus kündigen. Einer der größten Fehler, den man machen kann.
In erster Linie wollen Arbeitgeber einen meistens eh nicht wieder zurück und sind froh, wenn sie dem Arbeitnehmer dann kündigen können. Hat deine Bekannte schon angegeben, dass sie gekündigt hat? Also beim Arbeitsamt? Wenn nein, soll sie noch mal das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen, damit sie von ihm zum Oktober hin die Kündigung erhält.
Wie es sich mit dem Arbeitslosengeld genau verhält, weiß ich nicht. Ich weiß, dass es bei meiner Schwester damals, und das ist schon fast zehn Jahre her, so war, dass ihr Arbeitslosengeld vom letzten Gehalt berechnet wurde. Allerdings wurde das letzte Gehalt auf die Stundenzahl heruntergerechnet, die sie hätte arbeiten gehen können. Also anstatt 40 Stunden die Woche nur 20 Stunden die Woche. Und davon gab es dann die 67%.
Was hat sie denn gelernt, wenn sie meint, sie bekommt eine Umschulung? Ich habe auch mal angefragt, wie es wäre, wenn mein Arbeitgeber mir kündigt, ob ich dann auch eine Umschulung bekäme, da es büromäßig hier auch nicht mehr so rosig aussieht, schon gar nicht in Teilzeit. Aber mir wurde gesagt, dass ich das vergessen könnte. Ich bekäme keine.
Sie wollte direkt nach der Elternzeit dort nicht mehr arbeiten, der Arbeitgeber hätte ihr erst allerdings drei Monate später kündigen können aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen. Somit hätte sie drei Monate arbeiten gehen müssen, was mit der Betreuung von ihrem Kind nicht geklappt hätte. Daher auch die Kündigung.
Einen Aufhebungsvertrag hat der Arbeitgeber ausgeschlossen und auf die ordentliche Kündigung bestanden. Somit ist mit "reden" auch nichts mehr gewesen sie hatte es wohl vorher auch versucht mit unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen, Vorschlägen und Versetzungsanträgen. Der Arbeitgeber ist darauf nicht eingegangen und hat ihr mitgeteilt, dass man für eine Alleinerziehende Mutter keine extra Wurst brät. Entweder Schichtverlauf fahren wie es ist oder kündigen und somit blieb ihr nichts anderes als die Kündigung, da es sich eben nicht mit Kind vereinbaren lässt.
Beim Arbeitsamt hat sie angegeben, dass sie wegen der Kinderbetreuung kündigen musste da diese nicht gewährleistet werden konnte. Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist inzwischen auch gestellt und bewilligt worden, es wurde auf die Sperrfrist verzichtet. Denn die Kinderbetreuung wird dabei als wichtiger angesehen und wenn diese nachgewiesen nicht sichergestellt ist, dann greift auch die Sperre nicht. Allgemein wenn man einen guten Grund mit Nachweis vorbringt, kann man diese Geldsperre umgehen.
Dazu muss man allerdings auch sagen, dass es dann nicht reicht wenn man sich wünscht nur noch von 10-13 Uhr zu arbeiten da nur dann die Oma auf das Kind aufpassen kann. Sie hat einen Betreuungsplatz von 8-17 Uhr die ganze Woche sicher zugesagt bekommen, es passt trotzdem nicht zu ihren 12 Stunden Schichten und der Arbeitgeber hat sich nicht auf eine Änderung eingelassen obwohl die Möglichkeiten vorhanden wären. Betriebliche Gründe wurden vorgeschoben und die "Übermäßige Belastung" da der komplette Jahresdienstplan für mehrere Kollegen auch umgeschrieben werden müsste. Mit diesem Argument würde der Arbeitgeber auch vor Gericht recht bekommen, sie war sie dazu schon vom Anwalt beraten lassen.
Bei einem Jahr Elternzeit wird das Elterngeld als Einkommen angenommen, wurde nichts anderes bezogen dann wird auch noch das Jahr davor betrachtet. Somit ist es im Ansatz schon fast das gleiche von der Höhe her wie auch das Elterngeld. Ihr gehen jetzt gerade einmal 18 Euro im Monat dadurch verloren, da Lohnersatzleistungen wie das Mutterschaftsgeld nicht mit in die Rechnung einbezogen werden. Bei 2 Jahren Elternzeit sieht es anders aus, dort wird dann ein fiktives Arbeitsentgelt angenommen entsprechend der Stufe und somit ist es deutlich weniger als das Elterngeld.
Sie hat Rettungssanitäterin gelernt und damit ist die Sachlage auch ihrem Sachbearbeiter bereits klar. Sie kann die nächsten Jahre in diesem Beruf nicht arbeiten, da überall Schichtdienst herrscht und auch Wochenende und dort das Kind nicht betreut werden kann und die Alternativen Verwendungen mit dieser Ausbildung sehr mager sind bzw. nicht vorhanden. Somit hat sie ihre Umschulung auch direkt genehmigt bekommen, nachdem sie den Antrag direkt beim Gespräch mit eingereicht hat. Allerdings nicht auf das was sie wollte, mit der vorgeschlagenen Alternative kann sie sich jedoch auch Arrangieren.
Es wird nicht das Elterngeld als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen. Wie kommst du darauf, Sorae. Es wird ein erweiterter Bemessungszeitraum von 2 Jahren angesetzt und das bisherige Gehalt zur Berechnung genutzt. Erst wenn die Elternzeit länger war, wird fiktiv gerechnet.
Es steht doch oben, wenn nur Elterngeld und Kindergeld bezogen worden ist, dann wird das Jahr davor noch betrachtet. Wurde dagegen Elterngeld Plus gewählt oder es bestanden andere zusätzliche Einkommen, dann wird auch nur das Jahr mit dem Elterngeld betrachtet bzw. es wird anhand des Einkommens ohne den Anteil von Elterngeld berechnet.
Der Zeitraum mit dem Elterngeld wird eben nicht betrachtet. Das ist beispielsweise ein ziemliches Problem für Eltern, die vor dem Elterngeldbezug nicht mindestens 150 Tage versicherungspflichtig gearbeitet haben, aber während des Bezugs in Teilzeit tätig waren. Die haben dann gar keinen Anspruch.
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