Ist Resturlaub zulässig?
Hallo zusammen,
laut Gesetz ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet den alten Urlaub mit in das neue Jahr zu übertragen. Dies bedeutet, dass man den Urlaub bereits im laufenden Jahr nehmen sollte, damit man nicht gefahr läuft das dieser "verfällt". Jedoch machen die meisten Arbeitgeber eine Ausnahme und lassen die Arbeitnehmer ihren Urlaub noch bis 31.03. nehmen. Allerdings dann sollte der Urlaub spätestens genommen sein. Allerdings auch hier gibt es wieder Ausnahmen und zwar dann, wenn der Betrieb bzw. die Arbeit es verlangt (die trifft auch schon auf das laufende Jahr zu). Wenn jedoch eine Ausnahme eintrifft, dann sollte man dies grundsätzlich mit dem Arbeitgeber absprechen und dies dann auch schriftlich festhalten, damit man später auf alle Fälle seinen Urlaub erhält.
Desweiteren noch eine kleine Information. Der Arbeitgeber muss keine vier oder fünf Wochen Urlaub am Stück genehmigen. Zwei Wochen jedoch muss er zustimmen, alles weitere muss mit dem Arbeitgeber, sowie mit den Kollegen abgesprochen werden.
Liebe Grüße von der
Laufmasche
Bei uns ist es eigentlich genau so. Jedoch kann man den alten Urlaub unbefristet mit in die nächsten Jahre nehmen Teilweise haben manche immer noch 60 Tage alten Urlaub. Bei den Überstunden ist es allerdings nicht so denke ich, die können immer mit rüber genommen werden. Deswegen nehme ich immer bis Ende März meinen Urlaub vom letzten Jahr und die Überstunden werden weiter aufgespart
Wobei in der Firma ja einiges an Mehrarbeit auflaufen muss, die es rechtfertigen würde, wenn jemand über 15 Monate gesehen nicht seinen kompletten Urlaub nehmen kann (egal, wie dieser verteilt und genommen wird). Tritt so ein Fall ein, sollte der betrieb über die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters nachdenken, um dieses Problem zu lösen.
Wobei es heute so viele Möglichkeiten gibt, Urlaub zu nehmen. Klar, hin und wieder kann man seinen Wunschtermin nicht nehmen, weil dieser schon blockiert ist, aber man muss auch nicht 5 Wochen am Stück nehmen (es sei denn, es wird durch den Betrieb forciert).
Hallo, wir konnten bisher unseren Resturlaub immer bis 30.06. nehmen, dann wurde es erweitert auf 31.07. Das war schon toll. Dann aber hieß es, daß wir ab dieses Jahr keinen Resturlaub mehr nehmen können, bzw. das der Urlaub bis 31.12.2007 genommen sein muß. Aber das hieß es Anfang 2007. Aber wir hörten das ganze Jahr nichts mehr davon. Nun ist es sogar noch weiter verlängert worden statt verkürzt. Wir müssen den Urlaub bis 30.09. genommen haben. Anderst geht es bei uns auch nicht. Da wir so eine blöde Vertretungs-Regelung haben. Wenn eine fehlt, muß eine andere für zwei arbeiten. Das heißt dann Überstunden und die müssen dann wieder abgebaut werden. Da ist es dann klar, das man immer Urlaub hinter sich herschleppt.
Also bei uns war es eine zeitlang immer so, dass man Resturlaub bis zum 31.03. nehmen konnte. Dann kamen plötzlich neue Vorgesetze und aus war es dann damit. Resturlaub am Ende des Jahres auf Teufel komm raus verbrennen, auch wenn man alleine im Laden stehen musste.
Ich habe immer zu Karneval und meinem Geburtstag im Februar gut 2-3 Wochen Resturlaub genommen, was nun nicht mehr ging. Das ist denoch frei hatte, ist ne andere Sache,...
Es ist meistens so, dass die Vorgesetzen gut drauf sein und einen mögen müssen, oder im Unternehmen wirklich der Mist so am Dampfen ist, dass man zusätzlich arbeiten muss. Ansonsten bekommt man meistens keine Übertragungen, so sind meine Erfahrungen.
Kann man aber auch verstehen, denn wenn man plöttzlich ein gutes Jahr hat und mehrere Arbeitnehmer sind dann auf einmal in dem Jahr nicht nur z.B. 30 Tage nicht da, sondern direkt mal 45 Tage nicht da, macht das schon was aus.
Hallo zusammen,
da meine erste Antwort gleich wieder gelöscht wurde, versuch ich es noch einmal: Also die entsprechenden Vorschriften befinden sich um Bundesurlaubsgesetz.
Darin wird in § 1 geregelt, dass jeder Arbeitnehmer 24 Werktage Urlaub hat, wobei Feiertage/ Sonntage nicht als Werktage zählen.
Weiter bestimmt § 7, dass grds. die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind und dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist; Ausnahmen bestehen nur dann, wenn es die betriebliche Organisation erfordert (Einzelheiten könnt ihr dem Gesetz entnehmen; hab beim ersten Mal versucht, da Gesetz zu zitieren.... ohne Erfolg)
Nach § 7 Abs. 3 muss der Urlaub grs. in dem Kalenderjahr genommen werden, für das er besteht. Ausnahme sind auch hier nur zulässig, wenn es dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gibt. Dann muss er aber grds. in den ersten drei Monaten genommen werden.
Das Bundesurlaubsgesetz ist eigentlich sehr gut zulesen, so dass ich die Lektüre auch einem nicht Juristen bei weiteren Fragen durchaus empfehlen kann. Natürlich kann in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag insbesondere zugunsten des Arbeitnehmers etwas anderes vereinbart werden (bspw. mehr Urlaub). Zur Abdingbarkeit insgesamt vgl insbesondere § 13 BUrlG...
Gruß in die Runde
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