Umzug ins Ausland steuerlich absetzbar?
Nehmen wir mal an, Herr M will ins Ausland umziehen, weil er dort einen guten Job annehmen möchte. Kann M dann die Kosten für diesen Umzug eigentlich bei seinem Jahreslohnsteuerausgleich voll oder zumindest teilweise absetzen? Welche Rolle spielt denn das Doppelbesteuerungsabkommen in so einem Fall?
Wenn Herr M ins Ausland umziehen möchte, dann gibt er im neuen Land auch seine Steuererklärung ab. Etwas anderes wäre es, wenn Herr M weiterhin in Deutschland wohnen würde mit seinem Hauptsitz und "nur" im anderen Land arbeiten geht als Grenzgänger oder dort einen zweiten Wohnsitz eröffnet. Dann kann er die Kosten für seinen zweiten Wohnsitz in Deutschland steuerlich geltend machen, wenn dieser beruflich bedingt notwendig ist.
Das Doppelbesteuerungsabkommen sichert hingegen, dass Steuern nicht doppelt gezahlt werden müssen. Führst du also in Land M bereits deine Erträge aus Zinsen ab, dann müssen diese im Land B nicht nochmals versteuert werden. Entsprechend muss das dann angegeben und auch belegt werden. Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass man weder doppelt Steuern bezahlt noch das man die gleichen Positionen in zwei Ländern geltend machen könnte.
Wurden also bereits vorher Einkünfte aus dem Ausland erzielt, dann kann der Umzug ins Ausland auch nicht steuerlich geltend gemacht werden in Deutschland, sondern wenn dann maximal in dem neuen Land wenn es dort denn vorgesehen ist im Steuerrecht. Findet der Umzug noch mit Kapital aus Deutschland statt, bzw. welches hier erwirtschaftet wurde und hier unter der Steuerpflicht liegt, dann kann dieses nur bedingt steuerlich geltend gemacht werden. Wenn das Einkommen vorher überhaupt nicht versteuert worden ist, dann kann natürlich auch nichts abgesetzt werden unabhängig vom Land.
Kommt dabei auch auf das Land drauf an in das Herr M umziehen möchte und ob das ganze eine Versetzung von seinem jetzigen Arbeitgeber darstellt oder ob das ganze aus persönlichen Interessen gemacht wird, sprich man einfach nur die Stelle wechseln möchte und vorher auch beschäftigt war. Dann ist kein beruflicher Grund gegeben und es kann auch nicht abgesetzt werden. Auch kommt es darauf an ob Herr M hier weiterhin einen gemeldeten Wohnsitz hat und wie es mit der Staatsbürgerschaft nach seinem Umzug aussieht.
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