Unverständliche Klauseln in der KVdR
Herr A bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist auch gesetzlich krankenversichert. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner als gesetzliches Mitglied versichert. Zum Jahresbeginn bekam er Post mit der Aufforderung sein gesamtes monatliches Einkommen der Krankenkasse zu nennen.
Alle zusätzlichen Einnahmen zählen als Einkünfte außer der Minijob nicht. Warum eigentlich der Minijob nun gerade nicht? Selbst Kapitaleinkünfte muss Herr A angeben. Aber gerade im Minijob kann Herr A unter Umständen erkranken. Was ist der genaue Grund, dass der sogenannte Minijob hierbei nicht angerechnet wird?
Minijobs sind grundsätzlich Steuerfrei, damit müssen diese zwar angegeben werden, werden aber nicht berücksichtigt. Selbst wenn dafür weitere Arbeitgeberleistungen in die Rentenversicherung gezahlt wird, ändert sich daran nichts.
Alles andere muss Herr A angeben. Denn Kaptialeinkünfte sind Steuerpflichtig, sofern sie den Freibetrag von 801 Euro pro Jahr überschreiten. Gleiches verhält sich mit Einnahmen aus Mieten oder anderen Geschäften. Verkauft Herr A z.B. ein teures Auto über 8.354 Euro, dann muss er das ebenfalls angeben und alles über dem Freibetrag wird zusätzlich versteuert.
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