Kündigungsschutz und ähnliches bei sehr langer Wohnzeit
Mieterin A. wohnt seit etwa 15 Jahren in ihrer Wohnung. Der Mietvertrag wurde damals mit Herrn H. und seinem Schwiegersohn F. erstellt und ist auch von allen Dreien unterschrieben worden. Der Mietvertrag war damals auf ein paar Jahre befristet. Die Vermieter erklärten damals, das sei halt Standard. Nach Ablauf der Frist wurde nie wieder über irgendwas gesprochen, von wegen Auszug etc. Das Mietverhältnis läuft seit dem halt quasi vor sich hin.
Mieterin A. geht davon aus, das der Besitz von Herrn H. ( also seine Hälfte des Miethauses) mittlerweile an Herrn F. übertragen worden ist. Darüber wurde aber Mieterin A. nie unterrichtet. Zu Anfang des Mietverhältnisses wurden die Nebenkostenabrechnungen noch von Vermieter H. gemacht. Die letzte die vor ein paar Jahren kam, hat Vermieter F. gemacht. Danach erfolgte keine Nebenkostenabrechnung mehr.
Vermieter H. ist wahrscheinlich ein Pflegefall. Zumindest was die allgemeinen Schilderungen sind. Seine Frau ist nun verstorben. Das Ehepaar bewohnte die Nachbarwohnung von Mieterin A. Mieterin A. geht davon aus, das Herr H. nun in ein Pflegeheim kommt und die Vermieter F. die Wohnung nun vermieten wollen.
Die Wohnung von Mieterin A. war ursprünglich eine 4 Zimmer Wohnung. Nach dem Krieg wurden allerdings zwei Zimmer dieser Wohnung abgetrennt und gehörten die letzten Jahre halt zu der Wohnung des Vermieters H. Diese hatten somit eine fünf bis sechs Zimmer Wohnung. Mieterin A. hat das nie gestört, da die beiden Zimmer eher als Abstellkammer genutzt wurden. Das würde sich aber sicherlich ändern, wenn die Wohnung nun fremdvermietet wird. Aber dagegen wird Mieterin A. wenig machen können.
Mieterin A. hat aber nun Sorge, das der Vermieter F. sagt, er will wieder zwei Wohnung mit der ursprünglichen Zimmeranzahl. Mieterin A. könnte sich die Miete für vier Zimmer auf keinen Fall leisten. Folglich müsste ihr gekündigt werden. Nun stellt sich die Frage, ob das so einfach ist. Erstmal ist die Frage welche Kündigungsfristen gelten. Mieterin A. wohnt immerhin schon über 15 Jahre in der Wohnung.
Und mit welcher Begründung könnte man der Mieterin A. kündigen? Oder braucht der Vermieter keinen Kündigungsgrund? Wobei Mieterin A. vermutet, das die Vermieter im Zweifelsfall halt Eigenbedarf anmelden. Allerdings hat Vermieter F. bereit ein ganzes Stockwerk ( also zwei Wohnungen) als Wohnfläche. Der Sohn wohnt mit Frau auch in einer Wohnung im Haus. Die Tochter lebt weiter weg, wird also wenig Interesse haben hier einzuziehen. Und sein Schwager ( Sohn von H.) halt wohl auch eine Wohnung, allerdings nicht hier im Haus und Mieterin A. bezweifelt, das er noch mal in sein Elternhaus ziehen würde. Und selbst wenn Mieterin A. begründet gegen den Eigenbedarf vorgehen würde, würde sich das Zusammenleben in dem Haus, in dem hauptsächlich die Familie der Vermieter lebt, nicht mehr einfach gestalten.
Mieterin A. hat allerdings die Renovierungsfristen nicht eingehalten. Wäre das ein Kündigungsgrund? ( Die Vermieter wissen dies nicht).
Und in wie weit wäre Mieterin A. verpflichtet zu renovieren? Als sie einzog, wurde sie drei Monate vor Mietbeginn beauftragt die Tapeten zu entfernen, wegen der Handwerker die noch Leitungen etc. verlegten. Sie miete also quasi eine unrenovierte Wohnung. Kann sie dann theoretisch nur die Tapeten entfernen? Ausserdem wurde Mietern A. durch den Mietvertrag verpflichtet, zu Mietbeginn, einen neuen Bodenbelag zu verlegen. Der sieht nach 15 Jahren natürlich dementsprechend aus. Muss Mieterin A. den erneuern?
Mieterin A muss sich keine Gedanken wegen der Renovierung machen. Diese Klauseln wurden vom Bundesgerichtshof als nicht zulässig gekippt. Gerade wenn es sich dabei um starre, festgesetzte Zeiten handelt. Renovieren muss man Grundsätzlich nicht als Mieter wenn es sich um "normale" Abnutzung handelt. Dafür ist dann der Vermieter fällig, jedoch kann er einen Teil der Kosten auf Mieterin A umlegen.
Hat Mieterin A wirklich eine unrenovierte Wohnung beim Einzug übernommen und das wurde auch so im Übergabeprotokoll so festgehalten, dann muss sie diese auch nur in diesem Umfang an den Vermieter zurück geben. Sprich sie muss rein gar nichts renovieren bevor sie dort auszieht, noch nicht einmal die Löcher in der Wand müsste sie verschließen.
Sind die Schäden durch Mieterin A entstanden und entsprechend mehr dem normalen Gebrauch, dann kann Mieterin A auch in vollem Umfang dafür haftbar gemacht werden. Jedoch geschieht das meistens erst beim Auszug und dann wird in diesem Fall die geleistete Kaution einbehalten. Sollte das die Kosten nicht decken, dann wird Mieterin A eine weitere Rechnung erhalten. Ob diese jedoch überhaupt zu zahlen ist, darüber kann Mieterin A sich immer noch bei einem Mieterschutzbund oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Deswegen immer sauber Dokumentieren, am besten auch mit Bildern, wie man eine Wohnung übergibt.
Wegen der Zimmeranzahl. Mieterin A darf auch nur das bewohnen was im Mietvertrag vereinbart worden ist. Steht dort etwas von einer 4 Zimmer Wohnung und sie bewohnt aktuell nur 2 Zimmer, dann darf sie die Miete entsprechend auch anpassen. Etwas anderes wäre, wenn im Mietvertrag 4 Zimmer stehen würden sie aber 6 Zimmer bewohnt. Dann könnte der Vermieter auf die Herausgabe der zwei zusätzlichen Zimmer bestehen. Aber auch Mieterin A könnte auf ihre zwei zusätzlichen Zimmer bestehen, wenn sie diese momentan nicht nutzen kann aber im Mietvertrag festgehalten worden sind.
Die Kündigungsfristen wurden im Mietvertrag festgehalten. Deswegen dort einen Blick hinein werfen. Ist dort nichts geregelt worden, dann greift die normale Kündigungsfrist. Je länger ein Mieter in der Wohnung wohnt, desto länger sind dann auch die Kündigungsfristen wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Bis 5 Jahre Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, wohnt man bereits länger als 5 Jahre dort aber weniger als 8 Jahre dann sind es bereits 6 Monate. Alles was über die 8 Jahre hinaus geht, würde dann 9 Monate betragen. Dabei ist der Kündigungsgrund unerheblich, da es sich um eine ordentliche Kündigung handelt.
Möchte der Vermieter Mieterin A schneller "los werden", dann kann er auf Eigenbedarf kündigen. Jedoch muss er diesen dann auch nachweisen, was sich unter der geschilderten Sachlage als schwer erweisen dürfte.
Der Fall der Fälle ist ja zwischenzeitlich, wenn auch auf sehr eigenartige Weise eingetreten. Deine Tipps sind aber trotzdem vielleicht für andere sehr hilfreich, die in einer ähnlichen Situation sind.
Die Renovierungsklauseln waren nach Auskunft des Mieterschutzbundes wirklich hinfällig. Der Mietvertrag war sehr alt und hatte so viele Klauseln zum Thema renovieren, dass sie dank Änderung des Gesetzes dazu mittlerweile hinfällig waren.
Ein Übergabeprotokoll wurde beim Einzug von Mieterin A. damals nicht wirklich gemacht. Selbst wenn, dürfte es dazu keinerlei Unterlagen mehr geben. Zumindest ist der Original Mietvertrag auf der Vermieterseite verschollen. Und Mieterin A. hat nie ein Übergabeprotokoll erhalten. Wobei auch keine wirkliche Übergabe statt gefunden hat. Damals wurde nur kontrolliert, ob Mieterin A. die Renovierungsarbeiten vor Einzug halbwegs ordentlich gemacht hat.
Kaution hat Mieterin A. leider nie bezahlt. Früher sah Mieterin A. das als glücklichen Umstand an. Mittlerweile würde Mieterin A. das sicherlich anders sehen. Wobei der Vermieter auch eher von der Sorte ist, der gerne Dinge auf die Mieter abwälzt. Auf alle Fälle musste Mieterin A. keine Zahlung leisten. Was aber wohl auch an der Art des Umzugs lag. Wobei die Wohnung bei Auszug eben einfach nur abgewohnt war.
Die Kündigungsfristen waren sehr spannend gestaltet. Der Vermieter hatte damals einen Standardvordruck genommen und war sich wohl selber nicht im Klaren, was die Klauseln zum Thema Kündigungsfristen wirklich bedeuten. Mieterin A. hat im Endeffekt im Juli mündlich so was wie eine Kündigung erhalten. Da da aber einiges unstimmig war, hat Frau A. beim Mieterschutzbund vorgesprochen und da kam raus, dass der Vermieter erst zu Ende März des darauf folgenden Jahres kündigen kann. Da war irgendeine Klauseln drin, dass nur mit Frist zum 31.3. mit so und so viel Monaten gekündigt werden kann.
Leider hat das Mieterin A. nicht wirklich geschützt. Der Vermieter wollte Eigenbedarf und hat seine Mieterin auch gekonnt unter Druck gesetzt, in dem er ankündigte was passieren würde, wenn sie nicht bald möglichst ausziehen würde. Schlussendlich haben sich Mieterin A. und ihr Vermieter versucht auf Kompromisse zu einigen. Was aber im Endeffekt für alle Seiten sehr unbefriedigend ablief.
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