Wie wird ein Pflichtverteidiger bestimmt?

vom 19.03.2014, 14:03 Uhr

Wenn jemand verhaftet wird oder verdächtigt wird, hat er die Möglichkeit einen Anwalt zu beauftragen. Aber das ist oft gar nicht so einfach, wenn man noch nie einen Anwalt brauchte und sich auch keinen leisten kann. Aber jedem steht ja ein Pflichtverteidiger zu. Aber wie wird dieser bestimmt? Kann man sich unter Umständen einen Pflichtverteidiger aus einer Liste selber auswählen oder bekommt man einfach einen zugewiesen?

Eine Bekannte von mir meinte, dass auf jeder Polizeidienststelle eine Notanwaltsliste liegt und da kann sich jeder Verdächtige sich daraus einen Anwalt aussuchen. Wenn nein, kann er einen Anwalt ablehnen, der ihm zugewiesen wird?

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» supermami » Beiträge: 2317 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Jemand, der einen Anwalt beispielsweise im Rahmen einer Verhaftung braucht, hat selbstverständlich auch das Recht, einen ihm zugeteilten Pflichtverteidiger abzulehnen. Immerhin könnte ja beispielsweise der Fall eintreten, dass sich die beiden kennen oder der Verdächtige weiß, dass der Pflichtverteidiger mit dem etwaigen Opfer bekannt ist.

Soweit mir bekannt ist, gibt es eine Liste von Pflichtverteidigern ganz ähnlich dem Muster, wie du es bereits beschrieben hast. Man kann aber durchaus seinen eigenen Anwalt, dessen Dienste man schon zuvor in Anspruch genommen hat, als Pflichtverteidiger bestimmen. Dann muss beispielsweise das Anwaltshonorar nicht gleich gezahlt werden, soweit mir bekannt, und die Regelsätze werden auch ein wenig niedriger angesetzt.

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» TamiBami » Beiträge: 2166 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


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