Geschwister vor dem Erbfall teilweise auszahlen

vom 05.07.2015, 22:54 Uhr

Das Ehepaar H. bewohnt ein Einfamilienhaus. Auf demselben Grundstück leben die Eltern von Herrn H. Beide Häuser gehören den Eltern von Herrn H. Beide sind in bereits älter und denken über ihr Testament nach. Herr H. hat noch einen Bruder, der aber weiter entfernt mit seiner Familie lebt und auf keinen Fall an den Wohnort seiner Eltern zurückkommen wird.

Die beiden Wohnhäuser stehen recht nah beieinander und es wäre eher unangemessen, wenn in das Haus der Eltern fremde Menschen einziehen würden. Allerdings hat das Ehepaar H. zwei Kinder, die später mal in das Haus ziehen könnten.

Die Eltern von Herrn H. überlegen nun, ob sie eben beide Häuser, inklusive Grundstück, an Herrn H. und seine Frau vererben. Den Bruder von Herrn H. müsste man dann eben ausbezahlen, wenn kein Barvermögen oder andere Werte mehr vorhanden sind, wenn die Eltern versterben.

Nun wurde dem Ehepaar H. geraten, dem Bruder doch bereits jetzt schon monatlich quasi seinen Erbteil teilweise auszubezahlen, damit das Ehepaar im Todesfall der Eltern nicht so viel Geld auf einmal aufbringen muss. Wobei natürlich nicht absehbar ist, wie lange die Eltern noch leben, die zurzeit noch sehr rüstig sind.

Kann man denn bereits an seine Geschwister teilweise den Erbteil in Raten vor dem Erbfall ausbezahlen? Gibt es in dem Fall was zu beachten? Was sind die Vorteile und eventuell auch Nachteile, wenn man bereits zu Lebzeiten der Eltern seinen Geschwistern ihren Erbteil nach und nach auszahlt?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Mit einer solchen Regelung müssen alle Beteiligten, also auch der nicht am Ort wohnende Bruder, einverstanden sein. Wenn das so ist, ist es kein Problem, mithilfe eines Anwalts eine entsprechende Erbregelung aufzustellen und zu unterschreiben.

Vorteil für den nicht am Ort wohnenden Bruder ist, dass er das Geld jetzt schon bekommt, obwohl seine Eltern noch leben. Nachteil für ihn ist, dass er beim Erbe später im vereinbarten Maße leer ausgeht. Das Maß des Leerausgehens sollte man genau beziffern, sonst führt das später im ungünstigen Falle zu Erbstreitigkeiten. Nett gemeinte, aber schwammige Formulierungen sind da fehl am Platze.

Der Vorteil für den Bruder, der die Häuser bekommt, ist der frühere Rechteerwerb am Haus. Der Vorteil für die Eltern ist, dass bereits alles in ihrem Sinne geregelt ist und es im Erbfall oder Pflegefall eines überlebenden Ehepartners nicht zu Problemen und Streitigkeiten kommt.

Wenn der Vertrag also sinnvoll gestaltet wird, wird es eine Win-win-Situation, derer es im Leben ja normalerweise nicht ganz so viele gibt. :wink:

» tok_tumi » Beiträge: 837 » Talkpoints: 1,20 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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