Infos für Anleger - Abgeltungssteuer, Beispiel Rechnung
Ich bin mal so frei und stelle hier Auszüge meiner Projektarbeit zum Thema Abgeltungssteuer und die sich daraus ableitenden Vertriebsansätze für Banken ein. Ich denke mir, dass der ein oder andere vielleicht Interesse daran haben könnte! Viel Spaß.
2 Definition der Abgeltungssteuer
Am 25. Mai 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008. Darin enthalten sind auch Regelungen zur Einführung einer Abgeltungssteuer, welche mit dem 1. Januar 2009 in Kraft treten wird. Mit Einführung der Abgeltungssteuer werden ab dem 1. Januar 2009 sowohl laufende Erträge, als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich mit einem Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zusätzlich des Solidaritätszuschlags von 5,5% und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.
Die Abgeltungssteuer gilt für alle Privatanleger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, beziehungsweise für alle Steuerinländer. Diese Neuregelung ersetzt die bisherige Kapitalertragssteuer in Höhe von 30%. Diese durch die Kreditinstitute abgeführte Abgabe stellte eine Einkommenssteuervorauszahlung dar. Im Zuge der Einkommenssteuererklärung wurde dann eine Besteuerung zum persönlichen Steuersatz ermittelt.
Die Abgeltungssteuer ändert dies in so weit, dass die Kreditinstitute die anfallende Steuerlast in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und einer eventuell anfallenden Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abführen. Daher ist diese Form der Besteuerung als Quellensteuer zu verstehen, bei der anonym der fällige Steuersatz abgezogen wird und von Seiten der Kreditinstitute an die Finanzämter überwiesen wird.
Sofern nicht nur die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt werden sollen, sondern zusätzlich auch die Kirchensteuer, muss dies extra bei den Kreditinstituten beantragt werden, wobei der Kirchensteuersatz anzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise soll die Wirkung erzielt werden, dass mit Zahlung der Abgeltungssteuer der Anleger seiner Steuerpflicht genüge geleistet hat und diese somit abgegolten ist. Sofern es für den Privatanleger im Einzelfall günstiger ist, kann er seinen persönlichen Einkommenssteuersatz für die Ermittlung der Steuerlast aus Kapitalvermögen heranziehen lassen. Dieses Wahlrecht wirkt sich aber nur auf den Steuersatz aus, nicht auf Steuerfreibeträge, die in einem späteren Kapitel ausführlich behandelt werden. Diese abgeltende Wirkung der Steuerlast dient auch als Ausgangspunkt zur Begrifflichkeit der Abgeltungssteuer.
2.1 Gründe für die Einführung der Abgeltungssteuer
Die Bundesregierung geht von einer Vereinfachung durch die Gleichbehandlung aller Kapitalerträge aus. Nach Finanzminister Peer Steinbrück führe die Abgeltungssteuer zu einer einfachen, transparenten und niedrigeren Besteuerung von Gewinnen aus Kapitalanlagen und er erfülle mit der Einführung Forderungen nach einer solchen Form der Besteuerung. Betrachtet man kurz die bisherigen Regelungen mit Spekulationsfrist bei Aktien und Halbeinkünfteverfahren, so fallen alleine diese beiden Ausnahmen durch die Einführung der Abgeltungssteuer weg und insofern sind 25% auf alle Kapitalerträge in der Tat erst einmal eine Vereinfachung. Aber auch diese Steuerreform bietet Ausnahmen, die nicht unbedingt zu einer Vereinfachung in der Besteuerung führen, diese werden jedoch an anderen Stellen genannt.
2.2 Abgeltungssteuerpflichtige Einkünfte
Mit der Abgeltungssteuer werden in Zukunft einheitlich alle Zinserträge, Dividendenzahlungen und Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren besteuert, das heißt alle Erträge aus Kapitalvermögen. Dies hat unterschiedliche Wirkungen für den Privatanleger.
2.2.1 Zinseinkünfte
Betrachtet man exemplarisch einen Anleger mit einem persönlichen Einkommenssteuersatz von 45% (Spitzensteuersatz) , so ergibt sich ein positiver Effekt bei Zinserträgen. Statt wie bisher die vollen Zinserträge mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern fallen ab dem 1. Januar 2009 nur noch 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%) und eventueller Kirchensteuer (je nach Bundesland 8% oder 9%) an, so dass die effektive Steuerlast mit höchstem Kirchensteuersatz bei 27,99% liegt. Beispielhaft eine Rechnung bezogen auf einen Kapitaleinsatz von 200.000 Euro in einer festverzinslichen Einlage zu 5% (ohne Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags).
(1.1) K1 = K0 * 5% = 200.000 Euro * 5% = 10.000 Euro
Der Zinsertrag in diesem Beispiel beträgt 10.000 Euro. Die Besteuerung nach bisher geltendem Recht führt, unter den oben gesetzten Bedingungen, zu einer Steuerlast von 4.500 Euro.
(1.2) Steuerlast Einkommenssteuersatz = 10.000 Euro * 0,45 = 4.500 Euro
Quelle: Eigene Berechnung.
Erhält der Anleger erst nach dem 1. Januar 2009 die Zinszahlung, so kann er wählen, ob er den Abgeltungssteuersatz von 25% anwendet oder seinen persönlichen Steuersatz von 45%. Dieser Anleger wird sich für den Abgeltungssteuersatz entscheiden, da er hierdurch eine um 2.000 Euro geringere Steuerlast erbringen muss als bei seinem persönlichen Steuersatz.
(1.3) Steuerlast Abgeltungssteuersatz = 10.000 Euro * 0,25 = 2.500 Euro
Quelle: Eigene Berechnung.
Differenz zwischen Steuerlast mit Einkommenssteuersatz und Abgeltungssteuersatz:
(1.4) Differenz 45% zu 25% = 4.500 Euro – 2.500 Euro = 2.000 Euro
Quelle: Eigene Berechnung.
Dem gegenüber steht eine Verschlechterung bei der Behandlung von Dividendenzahlungen.
2.2.2 Dividendenzahlungen
Bisher wurden Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Das Halbeinkünfteverfahren besagt, dass nur die Hälfte der Erträge zur Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz herangezogen wird. Bei beiden folgenden Beispielrechnungen wird aus Gründen der Vereinfachung und Einheitlichkeit nur der reine Abgeltungssteuersatz von 25% verwendet und kein Solidaritätszuschlag und ebenfalls keine Kirchensteuer, die ohnehin nicht bei jedem Anleger zu zahlen ist, in die Rechnungen mit aufgenommen.
Bei Dividendenzahlungen in Höhe von beispielsweise 1.000 Euro war bisher lediglich die Hälfte der Einkünfte in Höhe von 500 Euro zu versteuern, was bei dem gleichen persönlichen Steuersatz wie im Beispiel zuvor 225 Euro (500 Euro * 45%) ausmacht. Nach Einführung der Abgeltungssteuer muss die gesamte Einkunft von 1.000 mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% versteuert werden, dies sind in diesem Beispiel 250 Euro.
2.2.3 Aktien
Eine weitere Änderung, die die Einführung der Abgeltungssteuer mit sich führt, ist das Wegfallen der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist für Aktien. Diese besagt, dass Kursgewinne aus Aktien steuerfrei sind, wenn die Aktie länger als ein Jahr gehalten wird. Werden Aktien innerhalb des ersten Jahres nach Kaufdatum veräußert, so müssen diese Kursgewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden. Dabei gilt bis zum 31.12.2008 eine Freigrenze von 512 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Höhe dürfen Spekulationsgewinne steuerfrei einbehalten werden.
Diese Regelung entfällt mit Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 und es müssen sämtliche Veräußerungsgewinne, ganz gleich in welchem Zeitraum diese entstanden, zum einheitlichen Abgeltungssteuersatz versteuert werden. Jedoch besteht ein Bestandsschutz für Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft und nach diesem Datum verkauft werden. Für diese Wertpapiere gilt die bisherige Regelung.
2.2.4 Ausländische Kapitalerträge
Anleger, die ausländische Wertpapiere in ihrem inländischen Depot verwahren, müssen darauf genauso Abgeltungssteuer bezahlen wie bei inländischen Wertpapieren. Für den Fall einer Anlage direkt im Ausland müssen diese ausländischen Kapitalerträge ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden. Kursgewinne und Kapitalerträge sind dazu in der Einkommenssteuer anzugeben und werden ebenfalls nach dem Abgeltungssteuersatz besteuert.
Es ist festzuhalten, dass mit Einführung der steuerlichen Änderung in Form der Abgeltungssteuer unterschiedliche Wirkungen entstehen. Gerade für Anleger mit einem hohen persönlichen Steuersatz kann die Neuregelung effektive Vorteile bieten, wie in dem rechnerischen Beispiel des Zinsertrags bei Spareinlagen zu sehen ist. Dem gegenüber stehen aber auch negative Auswirkungen wie die Besteuerung von Dividendenzahlungen, die bisher durch das Halbeinkünfteverfahren besser gestellt waren.
„Die Reform benachteiligt Dividendenpapiere und damit ausgerechnet jene Investmentform, die wegen ihrer langfristig hohen Renditen für den Aufbau einer tragfähigen Altersvorsorge von zentraler Bedeutung ist“ Auch dass die einjährige Spekulationsfrist entfällt ist für Privatanleger nicht positiv zu beurteilen. Die in der Bundesrepublik Deutschland tendenziell eher rückläufige oder ohnehin nicht sonderlich ausgeprägte Akzeptanz von Aktien wird damit nicht gestärkt.
2.3 Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen
Verluste, die ein Privatanleger aus Wertpapier- oder Termingeschäften generiert, werden in Zukunft zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Durch den Wegfall der Spekulationsfrist bei Aktien wird dieses Verfahren auch auf die Aktienanlagen erweitert. Jedoch können Aktienverluste ausnahmslos nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften oder Termingeschäften jedoch nicht nur mit Gewinnen aus eben diesen, sondern auch mit allen laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen.
Sofern es sich bei den Gewinnen und Verlusten um Anlagen im Inland handelt, wird das entsprechende Kreditinstitut die Verlustverrechnung übernehmen. Weiterhin steht dem Anleger die Möglichkeit offen einen Verlustüberhang, der bei höheren Verlusten als Erträgen entsteht, von seinem Kreditinstitut bescheinigt zu bekommen. Diesen Verlustüberhang kann der Anleger in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen, um somit beispielsweise Erträge, die in Depots bei anderen Kreditinstituten entstanden sind, zu verrechnen. Für den Fall einer Anlage im Ausland kann der Privatanleger realisierte Verluste aufgrund des Fehlens einer solchen Bescheinigung nur über seine Einkommenserklärung geltend machen.
2.4 Freibeträge für Kapitalerträge
Bis zum 31.12.2008 gilt der Sparerfreibetrag von 750 Euro zuzüglich 51 Euro Werbungskostenpauschale für Ledige beziehungsweise 1.500 Euro und 101 Euro für steuerlich zusammen veranlagte Ehepaare. Anhand des bisherigen Freistellungsauftrags konnte der Freibetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Ab 1. Januar 2009 wird dieser Sparer Freibetrag mit der Werbungskostenpauschale zum zukünftigen Sparer Pauschbetrag zusammengefasst. Die Abgeltungssteuer greift also nur, wenn der Betrag von 801 Euro (1602 Euro bei steuerlich zusammen veranlagten Personen) überschritten wird.
Jedoch werden ab Januar 2009 nicht nur Zinszahlungen in den Sparer Pauschbetrag einfließen, sondern ebenfalls Dividendenzahlungen sowie Kursgewinne. Da bisher Dividendenzahlungen nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden und Aktiengewinne nach einem Jahr steuerfrei sind, wird sich der Sparer Pauschbetrag in Zukunft entsprechend schneller füllen. Das führt zu einer Schlechterstellung, da ein Anleger dadurch mehr Steuern zahlen muss.
Als zusätzliche Verschlechterung ist die Tatsache anzusehen, dass bisherige Werbungskosten (etwa Fahrten zu einer Jahreshauptversammlung, Steuerberatungskosten oder Depotgebühren) nicht mehr pauschal steuerlich abgesetzt werden können, sondern bereits als Pauschale im Sparerpauschbetrag integriert sind. Für den Fall, dass ein Anleger verschiedene Freistellungsaufträge bei unterschiedlichen Kreditinstituten gestellt hat, lohnt es sich in Zukunft genau darauf zu achten wo welche Freistellungsaufträge gestellt sind. Dies stellt auch eine Möglichkeit der Kreditinstitute dar ihre Kunden direkt auf dieses Thema anzusprechen, sofern noch kein Freistellungsauftrag gestellt wurde oder nicht in voller Höhe.
Es ist davon auszugehen, dass ein Anleger ein Interesse daran hat so viel Kapitalertrag wie möglich steuerfrei zu halten. Daher ist anzunehmen, dass ein Anleger bevorzugt bei den Kreditinstituten Anlagen tätigen wird, bei denen er einen Freistellungsauftrag hinterlegt hat, da ihm dadurch ein Teil seiner Kapitalerträge steuerlich freigestellt wird. Somit ist für Kreditinstitute bei einem in voller Höhe gestellten Freistellungsauftrag eines Kunden ersichtlich, dass dieser aller Voraussicht nach keine weiteren Anlagen bei anderen Kreditinstituten hat. Sofern der Freistellungsauftrag nicht vollständig im Haus gestellt ist dient dies als Gesprächsgrundlage für das Kreditinstitut, bei dem unter Umständen neue Informationen über den Kunden gewonnen werden können.
Dabei können dem Kunden in einem Gespräch zusätzliche Möglichkeiten aufgezeigt werden, die, bei völliger Ausschöpfung des Freistellungsauftrags, weitere steueroptimierte Anlageformen betreffen. Wenn ein Kunde bereits so viel Geld angelegt hat, dass er seinen Sparer Pauschbetrag vollkommen ausfüllt, wird er die Beratung seines Kreditinstitutes in Anspruch nehmen, wenn dieses ihm Möglichkeiten der steuerlich optimierten Geldanlage aufzeigt. Hier ist ein erster wichtiger Punkt ersichtlich, der den Kreditinstituten beim Aufbau eines optimalen Vertriebsansatzes behilflich sein kann.
Es ist festzuhalten, dass Freistellungsaufträge eine große Chance für Kreditinstituten bieten mit ihren Kunden ein Beratungsgespräch zu führen und Informationen von ihnen zu erhalten. Dazu kommt ein weiterer wichtiger Punkt. Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2007 zum wiederholten Male den Sparer Freibetrag von zuletzt 1371 Euro auf 750 Euro gekürzt, bei steuerlich zusammen veranlagten Personen von 2740 Euro auf 1500 Euro. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Bundesregierung den Sparer Freibetrag dauerhaft bei diesen Summen belassen wird, selbst wenn zur Zeit keine Diskussionen über eine erneute Änderung der Steuerfreibeträge bekannt ist.
Auch dies ist ein Punkt, den Kreditinstitute ihren Kunden nennen können, damit sich diese der Dringlichkeit einer steuerlich optimalen Aufstellung ihrer Vermögenswerte bewusst werden. Abschließend hierzu ist zu sagen, dass bereits dieses vermeintlich kleine steuerliche Thema einen Anreiz für Kunden bietet sich mit ihren Kreditinstituten in Verbindung zu setzen. Die Kreditinstitute können die Änderung des Sparer Freibetrags in den Sparer Pauschbetrag als Aufhänger für eine Kundenansprache, beispielsweise am Telefon oder im Direktkontakt mit dem Kunden, nutzen.
2.5 Steuerliche Behandlung verschiedener Anlageformen
Im Folgenden werden verschiedene Anlageformen unter Einwirkung der Abgeltungssteuer betrachtet. Dabei wird die bisherige steuerliche Behandlung aufgezeigt und die neue dem gegenübergestellt. Daraus soll die Erkenntnis gezogen werden, ob sich die Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen positiv oder negativ auf den Privatanleger auswirken.
2.5.1 Wertpapiersparpläne
Werden im Rahmen eines Investmentsparplans Wertpapiere gekauft und verkauft treten unterschiedliche Besteuerungen in Kraft, je nach Kauf- und Verkaufsdatum. Vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen eines Sparplans erworbene Wertpapiere unterliegen genauso der einjährigen Spekulationsfrist, wie direkt erworbene.
Aufgrund der regelmäßigen Besparung eines Sparplans werden Wertpapiere vor und nach der Einführung der Abgeltungssteuer gekauft. Steuerlich gilt hier das Prinzip „First-in, First-out“. Das bedeutet, dass die zuerst gekauften Wertpapiere mit der für sie zutreffenden bisherigen steuerlichen Regelung veranlagt werden, die nach der Einführung gekauften mit der Abgeltungssteuer. Diese Form der Besteuerung stellt eine Ausweitung der Steuerpflicht dar, derer sich Steuerpflichtige versuchen zu entziehen, in dem sie das Argument der privaten Altersvorsorge nennen.
Da dies laut Bundesministerium der Finanzen nicht objektiv überprüfbar ist, werden nur Sparpläne steuerlich begünstigt, die rein für die private Altersvorsorge gedacht sind. Dies sind die Basisrente oder auch Rürup Rente, die so genannte Riester Rente und private Rentenversicherungen. Über die Rentenversicherung als abgeltungssteueroptimierte Geldanlage wird in einem späteren Kapitel näher eingegangen.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen und Bausparverträge von der Abgeltungssteuer betroffen sind und die dort erzielten Zinseinnahmen ebenfalls zum Abgeltungssteuersatz versteuert werden und nicht mehr wie bisher zum persönlichen Einkommenssteuersatz.
2.5.2 Immobilien
Bei eigen genutzten Immobilien erfolgt keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, wenn diese Immobilie im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Auch Immobilienfonds bleiben weiterhin interessante Anlageformen, da hier eine 10jährige Spekulationsfrist bestehen bleibt. Wie bei Aktienfonds bleiben die vor dem Stichtag 01. Januar 2009 gekauften Immobilienfondsanteile von der Abgeltungssteuer verschont. Werden Immobilienobjekte von einem Fondsmanager erst nach Ablauf der Zehnjahrsfrist verkauft fällt sogar keine Steuer darauf an, vorausgesetzt die Gewinne verbleiben nicht im Fonds, sondern werden ausgeschüttet.
Andernfalls steigert sich nur der Wert pro Fondsanteil. Bei einem danach erfolgten Verkauf werden diese Fondsanteile wie ganz normale Wertpapiere behandelt und unterliegen somit der Abgeltungssteuer.
Für Vermieter von Wohnraum fällt keine Abgeltungssteuer an, weil Mieteinnahmen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Nur bei einem Verkauf des Mietraums innerhalb der Zehnjahresfrist muss der Gewinn zum persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Bei einem Verkauf nach Ablauf der zehn Jahre können eventuell entstandene Wertsteigerungen steuerfrei einbehalten werden.
Ein sehr positiver Effekt durch die Einführung der Abgeltungssteuer ergibt sich für Vermieter bei der Finanzierung des Mietraums. Im Gegensatz zu den Kapitaleinkünften, die zukünftig der Abgeltungssteuer unterliegen, können Schuldzinsen voll als Werbungskosten abgesetzt werden und das mit dem jeweils persönlichen Einkommenssteuersatz. Für Personen mit hohem Steuersatz ist dies natürlich von Vorteil.
Während vorhandenes Geld in einer Spareinlage weiterhin Zinsen generiert, von denen nur ein Viertel an das Finanzamt abgeführt werden müssen, wird mittels Darlehen und Werbungskostenaufwand Geld gespart. Jedoch hat der Gesetzgeber damit gerechnet, dass diese Möglichkeit den Bürgern auffallen wird und eine Bedingung eingeführt, die diese Form der Steuerersparnis beschränken soll. Ein Vermieter muss deshalb einen Sanierungskredit über ein Kreditinstitut abschließen und seine Spareinlage als Kreditsicherheit hinterlegen.
2.5.3 Zertifikate
Um die Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf Zertifikate zu beschreiben sind drei Fristen zu beachten. Zertifikate, die bis einschließlich 14.03.2007 gekauft wurden, sind nach einer Haltefrist von einem Jahr jederzeit steuerfrei zu veräußern. Bei einem Kauf nach dem 14.03.2007 und einem Verkauf nach dem 30.06.2009 muss auf erzielte Gewinne Abgeltungssteuer gezahlt werden. Wird hingegen vor dem 30.06.2009 mit Gewinn verkauft, so sind diese Gewinne steuerfrei, sofern die einjährige Spekulationsfrist eingehalten wurde.
Aufgrund des jetzigen Zeitpunkts sind Zertifikate aber nicht mehr als steueroptimierte Form der Geldanlage zu gebrauchen, weil der 29.06.2008 der letzte Tag des Erwerbs war, um die einjährige Spekulationsfrist bis zum 30.06.2009 einzuhalten.
Eine Form der steueroptimierten Anlage in Zertifikate gibt es aber über Zertifikatefonds oder Zertifikate, die in einem Versicherungsmantel integriert sind. Die Auswirkungen auf Investments mittels Versicherungspolicen werden noch eingehend erklärt.
2.5.4 Investmentanteile
Die bisherige steuerliche Behandlung von Investmentanteilen orientiert sich an den bereits aufgezeigten Regelungen für Aktien und Dividenden. Was die Investition in Investmentanteile von der Direktinvestition in Einzelwerte positiv unterscheidet ist die Tatsache, dass thesaurierte Veräußerungsgewinne auf Seite des Fondsmanagements nicht besteuert werden.
Für einen Anleger, der langfristig investieren will, aber gleichzeitig nicht für die gesamte Laufzeit dieselben Wertpapiere in seinem Depot besitzen möchte, eignen sich Dachfonds. Diese investieren in unterschiedliche Fonds, wodurch eine breite Diversifikation erreicht wird. Weil auf Ebene des Fondsmanagements Käufe und Verkäufe getätigt werden dürfen, ohne dass die Abgeltungssteuer greift, ist dies für Privatanleger die effektivste Möglichkeit Umschichtungen in seiner Anlage steuerfrei durchführen zu lassen.
Denn sollte der Privatanleger selbst Fondsanteile verkaufen und diese wieder investieren wollen, muss er zuerst die entstandenen Kursgewinne versteuern, bevor er neu investieren kann. Dies umgeht er mittels Dach- oder auch Mischfonds. Letztere investieren nicht nur in unterschiedliche Fonds, sondern auch direkt in verschiedene Anlageformen. Insgesamt kann man sagen, dass dadurch eine Investition in diese Anlageform für Privatanleger zu bevorzugen ist, um sich langfristig Bestandsschutz für ältere Investments zu sichern. Diese positiven Aspekte werden von Kreditinstituten bereits den Kunden gegenüber propagiert und angeboten. Der entscheidende Vorteil bei Investmentanteilen liegt in der aufgeführten Diversifikation und den nicht zu versteuernden Thesaurierungsgewinnen auf Fondsebene.
Wird von einem Privatanleger in Investmentanteile mittels einer Rentenversicherung eingezahlt, ergeben sich positive Effekte, die im Näheren im nun folgenden Kapitel eingehend dargestellt werden.
2.6 Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf Altersvorsorgeprodukte
2.6.1 Basisversorgung / Rürup Rente
Bei der so genannten Basisversorgung werden die Aufwendungen bis zum Jahr 2025 vollständig steuerfrei gestellt. Seit dem Jahr 2005 sind 60% der Aufwendungen für diese Form der privaten Altersvorsorge bis zu einem Höchstbeitrag von 20.000 Euro steuerfrei und dieser Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozentpunkte an. Zur Basisversorgung zählen alle Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den landwirtschaftlichen Alterskassen, zu den berufsständischen Versorgungswerken sowie zu den privaten Leibrentenversicherungen, sofern diese bestimmte Kriterien zur Förderung erfüllen. Dies ist die so genannte Rürup Rente.
2.6.2 Riester Rente
Seit dem Jahr 2002 fördert die Bundesregierung den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge. Die Förderung erfolgt durch eine Zulage und Steuerersparnisse in Form eines Sonderausgabenabzugs. Bei diesen so genannten Riesterverträgen werden in der Ansparphase auf Kursgewinne keine Steuern fällig, wobei es keine Rolle spielt, ob die Beiträge staatlich gefördert wurden oder nicht. Erst in der Auszahlungsphase greift die so genannte Nachgelagerte Besteuerung, wonach die Riester Auszahlungen zum dann geltenden persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden müssen.
Die Leistungen, die ein privat vorsorgender Bürger aus diesen Rentenformen erhält, sind nicht von der Abgeltungssteuer betroffen. Die Besteuerung aller Rentenzahlungen erfolgt nach dem bereits erwähnten Prinzip der Nachgelagerten Besteuerung. Im Jahr 2005 waren 50% der Leistungen zu versteuern und dieser Satz erhöht sich schrittweise jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, ab dem Jahr 2021 jährlich um nur noch einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 werden Renten und Pensionen zu 100% nachgelagert besteuert , jedoch ist der Steuersatz im Alter in der Regel deutlich niedriger als zu Zeiten des Arbeitslebens.
Durch die steuerliche Vergünstigung während der Ansparzeit bleibt somit den Bürgern in ihrem Arbeitsleben mehr Geld, um dieses in private Altersvorsorge zu investieren, ein Punkt der für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen von Interesse sein dürfte, da sich hier wieder vermehrt Potential erkennen lässt neue Kunden zu gewinnen oder aber mit bereits vorhandenen Kunden neue Geschäfte zu tätigen.
2.6.3 Private Rentenversicherungen
Die Erträge, die mittels einer privaten Rentenversicherung generiert werden, sind während der Ansparphase steuerfrei. Erst der Ertragsanteil der Rentenleistungen wird dann besteuert. Der Ertragsanteil, der zur Ermittlung der Steuerlast herangezogen wird richtet sich nach dem Renteneintrittsalter. So gilt für einen Renteneintrittsalter von 45 Jahren beispielsweise ein Ertragsanteil in Höhe von 34% und bei 67 Jahren nur noch in Höhe von 17%. Eine Besteuerung nach dem Abgeltungssteuersatz erfolgt bei privaten Rentenversicherungen somit nicht. Ein längeres Arbeitsleben kann sich für Versicherungsnehmer also durchaus lohnen, weil der Ertragsanteil mit zunehmendem Alter geringer wird.
2.6.4 Kapitallebensversicherungen
Bei der steuerlichen Behandlung von Kapitallebensversicherungen ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beachten. Vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen bleiben steuerfrei, sofern eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren erreicht wurde. Bei einem Vertragsbeginn ab dem 01.01.2005 werden die Erträge zur Hälfte im Rahmen der Veranlagung besteuert und die auf die gesamten Erträge vorab eingehaltene Kapitalertragssteuer von 25% wird auf die Einkommenssteuer angerechnet.
Die Auszahlung darf bei den nach 2004 abgeschlossenen kapitalgebundenen Lebensversicherungen erst erfolgen, wenn eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren erreicht wurde und die Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr erfolgt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt unterliegen die aus Kapitallebensversicherungen generierten Erträge der Abgeltungssteuer, wie es bei allen anderen Sparverträgen auch der Fall ist.
Die Vorteile, die sich für Privatanleger in steuerlicher Hinsicht aus Versicherungen ergeben, werden in einem folgenden Kapitel ausführlich aufgezeigt. Dieses Kapitel soll nur die grundsätzliche steuerliche Behandlung aufzeigen.
2.6.5 Rentenpolicen und sich daraus ergebende Vorteile
Investiert ein Privatanleger in Rentenversicherungen, so sind keine Steuern während der Ansparphase zu zahlen, folglich auch keine Abgeltungssteuer. Die Kapitalanlage in Form eines „Versicherungsmantels“ schützt somit die Gelder des Anlegers vor der neuen Steuer. Betrachtet man exemplarisch eine Einmalanlage eines Geldbetrages mit dem Ziel später eine lebenslange Rente aus dem angesparten Kapital zu erhalten, so ergibt sich bei folgendem Beispiel ein eindeutig positives Bild für Fondspolicen.
2.6.5.1 Investition in eine Fondspolice
Wird ein Einmalbetrag in Höhe von 100.000 Euro in einer Fondpolice angelegt und 30 Jahre gehalten, so ergibt sich bei einer angenommenen jährlichen Rendite von 6% ein Endkapital in Höhe von 574.349,12 Euro.
(1.5) K1 = K0 * q^t = 100.000 Euro * 1,06^30 = 574.349,12
Quelle: Eigene Berechnung
2.6.5.2 Direktinvestition in einen Fonds vor Einführung der Abgeltungssteuer
Hätte man diese 100.000 Euro direkt in einen einfachen Fonds ohne den Policenmantel investiert müssten jährlich Dividenden- und Zinserträge versteuert werden. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Dividendenrendite von ca. 2% geht ein Viertel davon wegen der Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Dem Anleger bleibt damit eine Rendite von 5,5% pro Jahr und sein Endkapital beläuft sich somit nur noch auf 498.395,13 Euro (siehe Tabelle 1) Die Differenz zwischen einer Investition in eine Fondspolice und einer Direktinvestition in einen Fonds vor Einführung der Abgeltungssteuer beläuft sich auf:
(1.6) Differenz = 574.349,12 Euro - 498.395,13 Euro = 75.953,99 Euro
Quelle: Eigene Berechnung
Durch die Versicherungspolice erhält der Anleger in diesem Beispiel eine um 75.953,99 Euro höhere Auszahlung als bei einer Direktinvestition.
2.6.5.3 Direktinvestition in einen Fonds nach Einführung der Abgeltungssteuer
Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, beläuft sich das Bruttoguthaben bei dieser Direktinvestition ebenfalls auf 498.395,13 Euro. Im Gegensatz zur Direktinvestition vor Einführung der Abgeltungssteuer ist ab dem 01. Januar 2009 der Kursgewinn dieser Anlage zu versteuern. Der Kursgewinn ist die Differenz zwischen dem eingezahlten Kapital und dem angesammelten Vermögen.
(1.7) Differenz = 498.395,13 Euro – 100.000 Euro = 398.395,13 Euro
Quelle: Eigene Berechnung
Dies stellt den steuerpflichtigen Gewinn dar, von diesem müssen zusätzlich 25% Abgeltungssteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, worauf aber aus Einfachheitsgründen hier verzichtet wird) abgezogen werden.
(1.8 ) K1 = 398.395,13 Euro – 25% = 298.796,35 Euro
Quelle: Eigene Berechnung
Als Erkenntnis ist hieraus zu ziehen, dass Kreditinstitute ihren Kunden mit dem Angebot einer Fondpolice einen teils deutlich höheren Nettogewinn zukommen lassen als ohne. Gerade wenn Kunden unverhofft zu Geld kommen, beispielsweise durch eine Erbschaft oder einen Geldgewinn, kann das aktive Anbieten einer Fondpolice mit Beispielrechnungen, wie der hier soeben dargestellten, zu einer hohen Kundezufriedenheit führen.
Die eingangs erwähnte Mankiw’sche Regel, nach der Menschen auf Anreize reagieren, kann hier eindeutig zu Gunsten der Kreditinstitute genutzt werden. Solange ein Kunde von diesen Möglichkeiten noch nichts weiß, wird er meiner Ansicht nach gerne auf ein Angebot dieser Art zurückgreifen. Eine aktive Ansprache der Kreditinstitute an die Kunden, verbunden mit verschiedensten Werbemaßnahmen ist zu empfehlen, um Neuabschlüsse zu generieren oder vorhandene Depots umzuschichten und neue Geschäfte zu tätigen. Jedoch ist die Situation des Kunden selbstverständlich im Gesamten zu betrachten.
So bindet sich ein Anleger mittels einer Fondspolice für eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren und erst ab dem 60. Lebensjahr auf das Geld zugreifen zu können. Anders ist von Seiten des Finanzamtes keine Steuererleichterung in der Ansparphase zu bekommen. Interessiert sich ein Kunde ohnehin für eine private Rentenversicherung so bietet sich die Möglichkeit, dieses Interesse mit den steuerlichen Vorteilen einer Fondspolice zu verbinden.
Um den Umfang dieser Arbeit nicht zu sprengen, wird auf eine Beispielrechnung für eine monatliche Zahlungsweise in eine Fondspolice verzichtet. Jedoch sind auch in der monatlichen Zahlungsweise die Gewinne abgeltungssteueroptimiert investiert, da auch bei dieser Zahlungsweise der Versicherungsmantel die generierten Gewinne von der Abgeltungssteuer fernhält.
3 Schlussfolgerung
Aus dieser Arbeit bleibt als Erkenntnis stehen, dass sich massive Änderungen im Anlagebereich ergeben werden. Die neue steuerliche Behandlung von Aktien werden aller Voraussicht nach dazu führen, dass sich Privatanleger aus der Direktinvestition teilweise zurückziehen werden und vermehrt in Fonds investieren, die mittels eines Policenmantels die Abgeltungssteuer umgehen können.
In diesem zeitlichen Umfeld, kurz vor Einführung der Abgeltungssteuer, ist es Kreditinstituten zu empfehlen direkt auf Kunden zuzugehen und ihnen die Neuerungen aufzuzeigen. Das Argument, dass eine Direktanlage in Wertpapiere unter Umständen zu einer erhöhten Steuerbelastung führt, ist sicherlich ein starkes Argument im Umgang mit Kunden. Mit dieser Arbeit konnten die grundsätzlichen Punkte aufgezeigt werden, wie sich die ab dem 01. Januar 2009 geltende Abgeltungssteuer positiv beziehungsweise negativ auf verschiedene Anlageformen auswirkt. Die Notwendigkeit, dass Banken ihren Kunden diese steuerliche Änderungen näherbringen und steueroptimierte Anlagen zur Auswahl stellen wurde herausgearbeitet. Das erhobene Ziel dieser Arbeit Vertriebsansätze für Banken herauszufinden ist damit erreicht worden.
Zwei Erkenntnisse sollen an dieser Stelle noch einmal gezielt benannt werden. Für Privatanleger, die über einen sehr hohen persönlichen Steuersatz verfügen, ist die steuerliche Änderung als sehr positiv anzusehen, wenn es um Zinseinnahmen geht. Die aufgezeigte Beispielrechnung erläutert dies.
Für Sparer, die gerne in Wertpapiere investieren möchten, ist aus der Arbeit erkenntlich, dass sie mit einer policengebundenen Fondsinvestition ein steuerlich optimiertes Anlageprodukt finden. Dieses bietet ihnen indirekt eine gute Flexibilität in den Anlageklassen und sie müssen gleichzeitig nicht so viel von einer erzielten Rendite an die Finanzämter überweisen, wie es bei Direktinvestitionen der Fall ist.
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So, das Kapitel Einleitung habe ich jetzt weggelassen. Dies ist eine Projektarbeit, die an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen eingereicht ist. Benotung erfolgte nicht.
Autor: T. Wedel / Hoffe manch einer konnte noch etwas lernen oder sich ein genaueres Bild machen!
Was für ein Riesenbrett, aber durchaus interessant sich das mal durchzulesen. Ein Fakt würde mich daraus doch noch mal etwas näher interessieren:
Verluste, die ein Privatanleger aus Wertpapier- oder Termingeschäften generiert, werden in Zukunft zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe steuerlich berücksichtigt.
Hieße das denn im Klartext, wenn Privatpersonen beispielsweise in 2015 10.000 Euro in Aktien investieren würden und diese wären zum Jahresende nur noch die Hälfte wert, dass man diese 5.000 Euro steuerlich absetzen kann? Das käme mir dann schon etwas zu kulant seitens der Finanzbehörden vor.
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