Versicherungsschutz bei Dreiergarage
A wohnt in einem Dreifamilienhaus. Am Haus ist eine Dreiergarage. Diese wird von Mietpartei A, B und C genutzt. Die Dreiergarage hat zwar drei Türen, aber es ist eine durchgehende nicht abgetrennte Garage. Wenn Garagentor A geöffnet ist, kann man direkt durch die ganze Garage laufen. A und B schließen ihr Garagendrittel auch immer sorgfältig ab. Nur C meint, dass es reicht, wenn man das Tor zu macht ohne abzuschließen.
Nun wurden in einer Nacht 3 Fahrräder aus dieser Garage heraus gestohlen. Zwei Fahrräder waren von Partei A und ein Fahrrad war von Partei B. Partei A und B haben die gleiche Versicherung und beide weigern sich die Fahrräder zu bezahlen. Fahrräder sind in ihrer Hausratversicherung extra aufgeführt, also mitversichert. Aber da das Garagentor C wohl auf gestanden hat und keine Einbruchsspuren zu sehen waren, weigert die Versicherung sich zu zahlen.
Können A und B auf Zahlung bestehen, weil sie ihr Tor ja abgeschlossen hatten? Können A und B nun eventuell C verklagen, dass er die Fahrräder zahlen muss, weil C ja die Garage aufgelassen hat? Was können A und B machen, dass sie die teuren Fahrräder ersetzt bekommen? Oder kann man den Vermieter zur Verantwortung ziehen, weil die Garagen nicht getrennt sind?
Ich schätze, dass der Vermieter am wenigstens damit belastet werden kann. Denn die Dreier Garage ist so wie sie angeboten wurde von A und B gemietet worden. Wenn sie Angst um ihre Fahrräder gehabt hätten, dann mussten sie diese innerhalb des Hauses abstellen, in der Wohnung oder im Keller.
Die Versicherung weigert sich zu Recht, denn aus ihren Bedingungen wird ganz klar hervorgehen, dass die Garagen abzuschließen sind bzw. die Fahrräder zugriffssicher abzustellen sind.
Bleibt nur noch C über. Er hat leichtsinnig gehandelt und das Eigentum von A und B dem Zugriff anderer Personen ausgesetzt durch das nicht abgeschlossene Garagentor. Er wurde von A und B mehrmals gebeten, das Garagentor abzuschließen, was er ignorierte. Also muss er die Fahrräder ersetzen. Macht er es nicht freiwillig, muss geklagt werden von A und B.
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