Mietwohnung und Tierhaltung
Einer der häufigsten Streitereien zwischen Vermieter und Mieter geschieht wegen der Tierhaltung und der Auslegung des Mietvertrages. Dabei ist es eigentlich einfach geregelt, was man als Mieter darf und was nicht, welche Rechte der Vermieter hat und was er nicht verbieten darf.
Grundsätzlich wird die Tierhaltung in einer Mietwohnung über den Mietvertrag geregelt. Wenn darin die Tierhaltung ausdrücklich erlaubt ist, darf man Hunde, Katzen und Vögel halten, außergewöhnliche Tiere, wie zum Beispiel Gift- oder Würgeschlangen sind damit aber noch lange nicht erlaubt. Kleintiere wie ein Hamster, eine Schildkröte, Zierfische oder Ziervögel sind immer erlaubt, diese können auch über einen Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Verbietet der Mietvertrag eine Tierhaltung, so ist das Halten von Hunden und Katzen ausgeschlossen. Nur in ganz wenigen Ausnahmen muss der Vermieter einer Tierhaltung auch dann zustimmen, wenn sie im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel ein Blindenhund sein.
Wenn über die Tierhaltung nichts im Mietvertrag steht und diese dadurch nicht geregelt wird, kommt es auf den Einzelfall an. Der Vermieter muss keine Kampfhunde in seinen Wohnungen dulden, kann aber trotzdem die Haltung anderer Hunde erlauben, hier kommt es immer auf den Einzelfall an und ob von dem Tier keine Gefährdung ausgeht. Wird jegliche Tierhaltung verboten oder bedarf sie die Zustimmung des Vermieters, so ist diese Klausel nicht wirksam, denn man darf Kleintiere wie Hamster ja halten.
Auch wenn eine Tierhaltung erlaubt wird, muss das in einem normalen Maß passieren. Deswegen braucht niemand hinnehmen, dass ein Mieter 30 Katzen hält oder der gehaltene Hund den ganzen Tag über bellt. Vieles wird auch von weiteren Gesetzen geregelt, selbst das Hundegebell ist reglementiert, er muss sich an die Mittags- und Nachtruhe halten und darf nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht langer als 30 Minuten insgesamt bellen. Dies hört sich jetzt zwar verrückt an, aber eine Beweisführung mit Hilfe einer Aufnahme des Lärms ist hier zulässig.
Ich denke, dass zu den Gift- und Würgeschlangen auch andere giftige Tiere verboten sind, wie Skorpione, Spinnen und Frösche. Es geht hier auch um die anderen Mieter, die Angst haben könnten, dass ein giftiges Tier in einem unbewachten Moment aus dem Fenster, dem Balkon oder der Tür entwischt und einem anderen Hausbewohner einen tödlichen Besuch abstattet. Ich würde mich immer unwohl fühlen, wenn ich wüsste, dass im Haus giftige Tiere gehalten würden.
Wie oft liest man in der Zeitung von ausgebüxten Schlangen. Was hindert eine Schlange daran, durch ein Fenster hinaus und in das nächste wieder hinein zu kriechen?
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