Sanktionen für alle Mitglieder der BG?

vom 10.08.2012, 02:01 Uhr

Familie A. besteht aus Vater, Mutter und einem Kind unter 25 Jahren. Somit zählen sie als Bedarfsgemeinschaft. Keiner der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hat einen Arbeitsplatz und die Familie lebt von Leistungen nach Arbeitslosengeld 2, SGB 2.

Nun hat Vater A. bei seinem Sachbearbeiter Ortsabwesenheit beantragt. Da er mehr Zeit brauchte, als ihm zustehen würden, hat der Sachbearbeiter ihm mitgeteilt, dass er für die Zeit, die er länger abwesend ist, ein Teil seines Regelunterhalts sanktioniert wird. Da die Ortsabwesenheit aber nötig war aus persönlichen Gründen, hat Vater A. der Aussage zugestimmt.

Nun ist Vater A. schon länger wieder aus seiner Ortsabwesenheit zurück. Nun wurde aber die ganze Bedarfsgemeinschaft sanktioniert. Das Schreiben dazu ist allerdings nicht angekommen und wird wohl nun von der zuständigen Behörde noch mal zugestellt. Aber ist das überhaupt zulässig? Müssen alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für den „Fehltritt“ eines Mitglieds sanktioniert werden?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Die Ortsabwesenheit hätte ich erst gar nicht beantragt sondern einfach durchgeführt. Ich würde den Bescheid anfordern und dann Widerspruch und Klage dagegen einreichen. Ein Drittel aller Bescheide sind falsch.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Soweit ich weiß, wird nur das Mitglied der BG sanktioniert, das sich nicht ordnungsgemäß verhalten hat. Alles andere wäre wohl auch nicht mit unseren Gesetzen vereinbar, da die Familie nicht für einen Einzelnen haften muss. Ich würde auch Widerspruch einlegen und im Zweifel einen Anwalt befragen. Aber ich kann es mir echt nicht vorstellen.

Gerade Jugendliche sind doch teilweise nicht so zuverlässig, da würde doch die ganze Familie in arge Bedrängnis geraten.

» JadeC » Beiträge: 677 » Talkpoints: 1,71 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Nach heutigem Wissen sollte gegen den Bescheid unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Das Bundessozialgericht hat der sogenannten Sippenhaft einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Urteil aus dem Jahr 2013 einen Riegel vorgeschoben. So darf nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft für den Fehltritt eines Mitglieds bestraft werden, wie es hier der Fall ist.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Im Normalfall darf nur derjenige Sanktioniert werden, der sich falsch verhalten und wegen dem eine Sanktion verhängt wurde. Ich würde einmal abwarten bis das Schreiben kommt dann wisst ihr ob wirklich alle Sanktioniert werden. An sich muss vor einer Sanktion auch ein Anhörungsbogen geschickt werden, wo der Beschuldigte auch noch einmal die Möglichkeit hat sich zu seinem Vergehen zu äußern.

Viele Leute sind der Meinung das Sanktionen generell Rechtswidrig wären, dieser Irrtum entstand durch ein falsch interpretiertes Gerichtsurteil. Allerdings ist es wirklich nicht gerechtfertigt die gesamte BG zu Sanktionieren. Daher würde ich mich an einen Anwalt wenden, falls bei diesem Fall die komplette BG Sanktioniert wird. An sich ist die Sanktion denke ich gerechtfertigt. Es gibt nun einmal eine begrenzte Zahl an Ortsabwesenheit für Arbeitslosengeld 2 Empfänger und der Vater wusste auch vorher das es zu einer Sanktion kommen wird uns hat sich dafür entschieden.

» milli23 » Beiträge: 1214 » Talkpoints: 2,62 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


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