Anzahl der Fehltage bei Schwesternausbildung

vom 17.05.2013, 13:28 Uhr

Frau A. macht bei der DRK Schwesternschaft eine Ausbildung. Diese Ausbildung wird drei Jahre dauern. Nun bekam Frau A. mit, dass sie wohl im praktischen Teil insgesamt nur maximal 30 Krankheits- oder Fehltage haben darf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat aber wohl einen Richtwert von zehn Prozent. Ansonsten wird Frau A. wohl nicht zur Prüfung zugelassen.

Welche Angabe stimmt aber nun? Oder ist das von Ausbildungsträger zu Ausbildungsträger unterschiedlich? Ist eine Ausbildung mit den Vorgaben zu schaffen? Im Gesundheitsbereich wird man ja doch schneller mal krank und da sind zehn Tage pro Jahr an sich ja nichts. Beziehungsweise was ist, wenn die Auszubildenden wirklich länger ernsthaft krank sind? Sollen sie dann trotzdem in den Patientenkontakt treten und eventuell die Patienten gefährden, nur damit sie nicht zu viele Fehltage haben?

» LittleSister » Beiträge: 10426 » Talkpoints: -11,85 » Auszeichnung für 10000 Beiträge



LittleSister hat geschrieben:im praktischen Teil insgesamt nur maximal 30 Krankheits- oder Fehltage haben darf.


Das klingt so, als gäbe es auch noch einen theoretischen Teil? Dann wären 30 Krankheitstage wirklich viel finde ich. Und auch sonst sind 10 Tage pro Jahr nun nicht sonderlich wenig. Unabhängig davon, ob man nun einen Tag pro Monat krank ist oder zwei Wochen am Stück.

Wobei es wenige Dinge gibt, bei denen man zwei Wochen am Stück krank geschrieben werden muss. Selbst einige Operationen können mittlerweile ambulant durchgeführt werden.

Unabhängig davon frage ich mich, wieso Frau A jetzt schon plant, wie lange sie krank sein "darf"? Ich hatte in meiner Ausbildung zwei Krankheitstage in drei Jahren. Mehr als ein Zehnfaches dessen finde ich schon erheblich. Wobei es natürlich auch einen Unterschied macht, was man hat.

Dabei will ich nichts schönreden, natürlich reagiert jeder anders. Aber es gibt Menschen, die zum Beispiel trotz Chemo-Behandlung Ausbildungen absolvieren und dabei weniger Krankheitstage haben, als manch anderer. Wenn man wirklich was Gravierendes hat und es ansonsten nichts gibt, was gegen eine Prüfungszulassung spricht, wird es vermutlich überall Sonder- und Ausnahmeregelungen geben.

Ansteckende Krankheiten gibt es ja nun doch verhältnismäßig wenig. Ich denke der Großteil der Erkrankungen fällt auf Erkrankungen zurück mit denen man durchaus auch arbeiten könnte ohne jemanden zu gefährden. Und natürlich soll Frau A mit einer ansteckenden Krankheit nicht arbeiten gehen.

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» Trisa » Beiträge: 3297 » Talkpoints: 31,17 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Grundsätzlich mal bescheinigt ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit. Man kann also davon ausgehen das der Anlass richtig ist. Und es gibt viele Krankheiten (z.B. "Erkältung" bzw. grippaler Infekt), die ansteckend sind, mit denen man sich nicht in der Nähe anderer aufhalten soll, vor allem nicht Menschen mit empfindlichen Immunsystem (z.B. Ältere oder Kranke).

Und so hoch sind die Löhne in DE ja auch nicht, dass da ein nennenswerter Schaden entsteht. In der Ausbildung sind diese gar lächerlich niedrig. Schaden=Null. Den hat nur der Auszubildende selbst, muss er doch die Inhalte nacharbeiten. (was oft auch eher Glück als Schaden ist, im Grünen oder auf dem Sofa lernt es sich oft gerade im Sommer netter als in einem miefigen Klassenzimmer mit einem Dozenten, der ein Script austeilt und dann 4 Stunden vorliest)

Insofern sollte man einfach weiter Lernerfolgskontrollen fordern, wie es zumindest während meiner Ausbildung üblich war. WO sich der gute Lernerfolg einstellt (in der Schule oder zu Hause/im Krankenbett oder draußen im grünen ist egal). Erst wenn die Leistungen nachlassen sollte man über zusätzliche Anreize nachdenken.

» scc » Beiträge: 4 » Talkpoints: 2,51 »



Ich weiß jetzt nicht genau, wie die Fehltagen bei der Schwesternausbildung aussieht. Sie ähnelt aber im Grunde meiner Ausbildung und ich habe 60 Fehltage, egal ob praktischer oder theoretischer Teil der Ausbildung. Dabei gibt es, falls man über diese Anzahl an Fehltagen kommt, auch einen Härtefall. Dazu müssen die Atteste vom Arzt abgescannt sein und die einzelnen Diagnosen dem Landesprüfungsamt mitteilen.

Das Landesprüfungsamt prüft dann, ob es sich bei der Diagnose um einen Härtefall handelt. Ein Infekt ist demnach kein Härtefall. Uns wurde aber schon mehrere Male in der Klasse erklärt, dass jemand mit Schweinegrippe trotz Überschreiten der Fehltage die Prüfung antreten durfte. Diese Schülerin konnte ja nichts dafür. Die Erkrankung war nicht vorhersehbar. So ist es auch bei Erkrankung der Niere und andere Erkrankungen, die nicht vorhersehbar sind.

Auskunft kann darüber aber auch nur das Landesprüfungsamt geben oder aber die Schule, insofern sie es weiß. Man sollte aber nicht bei einer Erkrankung arbeiten gehen und die anderen anstecken, aber man muss demnach schon ein wenig auf seine Gesundheit achten.

Ich denke, dass für diese Schülerin die Bestimmungen der 30 Fehltage auch stimmt. 10 Prozent gilt nur für den Gewerkschaftsbund. Selbst wenn sie durch die Arbeit in diesen ist, gilt die Bestimmung der Ausbildung und wenn diese 30 Fehltage besagt, hat dies Vorrang. Für andere Arbeitnehmer stimmt dann eben die 10 Prozent Klausel.

Ich gehe aber aus den geschriebenen auch davon aus, dass sie noch im theoretischen Teil krank sein kann. Somit würde es ja gehen. Als ich mich mal mit einer angehenden Schwester unterhalten habe, habe ich erfahren, dass sie nur generell 30 Krankheitstage in 3 Jahren haben darf. Das finde ich dann doch ziemlich eng.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



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