Ehrenamtliche Tätigkeiten melden, wenn in Freizeit?
A ist Mitglied in einem Sportverein und Empfänger von Arbeitslosengeld II. Der Sportverein macht jährlich ein großes Fest über drei Tage. An diesen drei Tagen sitzt A meist zwei Mal am Grillstand und kassiert die Bestellungen ab. Diese Zeiten liegen außerhalb der Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit und A bekommt dafür keinerlei Vergütung in Form von Bargeld. Nur das Essen und die Getränke sind während dieser Zeit kostenlos.
Nun bekam A einen Brief von der Agentur für Arbeit, dass er seinen Verdienst vom letzten Fest ja nicht angegeben hätte. A war bisher der Meinung, dass er solche Tätigkeiten gar nicht melden muss, da sie zu Zeiten sind, wo ihn von der Agentur für Arbeit niemand versuchen wird zu erreichen und er ja kein Geld erhält. Ist das wirklich so oder muss man auch solche ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit melden? Wenn ja, welche Vorschrift oder welches Gesetz steht dahinter? Oder sind solche Einsätze nicht meldepflichtig, weil es eben Freizeit und unentgeltlich ist?
Zuerst einmal ist eine Empfänger von Arbeitslosengeld II verpflichtet, jede ehrenamtliche Tätigkeit bei seinem Jobcenter zu melden. Der Sachbearbeiter muss der Tätigkeit zustimmen, denn schließlich könnte so eine Tätigkeit die Möglichkeit der Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz beeinflussen. Außerdem muss die Leistungsabteilung von der Tätigkeit wissen. Das Verlangen gründet auf § 60 Abs 1 Nr. 2 SGB I.
Von Herrn A möchte das zuständige Amt nicht wissen, was er macht, sie fragen wegen der Vergütung an. Ob diese Zeit von Herrn A als Freizeit angesehen wird, das ist unerheblich. Dann dürften ja Einkünfte, die am Wochenende oder in der Nacht erzielt werden, nicht angerechnet werden, weil sie in der Freizeit angefallen sind. Herr A muss zwar nur zu bestimmten Zeiten für den Sachbearbeiter erreichbar sein, aber auch die anderen Zeiten gehen die Behörde etwas an.
Zuerst müsste Herr A die Tätigkeit melden, was bei einem Fest einem Wochenende im Jahr leicht zu bewerkstelligen ist. Um die Gemeinnützigkeit des Vereines zu belegen, reicht Herr A gleichzeitig die entsprechenden Unterlagen ein. Dazu teilt Herr A mit, dass er keine Aufwandsentschädigung in Form von Geld erhalten hat, sondern Sachleistungen in Form von Verpflegung.
Wenn das Essen und die Getränke an diesen drei Tagen eine Vollverpflegung für Herrn A darstellen, kann das Jobcenter für dafür pro Tag ein Prozent der Regelleistung ansetzen, das sind 3,90 Euro pro Tag. Betrifft die Verpflegung nur einzelne Mahlzeiten, dann entfallen 20 % des Betrags auf das Frühstück und jeweils 40 % auf das Mittag- und das Abendessen. Bei Vollverpflegung hätte A eine Aufwandsentschädigung von 11,70 erzielt.
Allerdings bleiben bei einem Ehrenamt bis zu 200 Euro pro Monate frei, Herr A muss mit keiner Kürzung rechnen. Er darf in seinem "Reichtum" schwelgen. Einfluss hat das nur auf den allgemeinen Freibetrag von 100 Euro und die Anrechnung von anderem Einkommen. Das scheint bei Herrn A alles nicht zuzutreffen.
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