2 Strafzettel für gleiches Vergehen?
A hat in der letzten Woche ein wenig "kreativ" geparkt. Als A zwei Tage später zum Auto kam, hatte er dann zwei Strafzettel hinter dem Scheibenwischer, allerdings für das gleiche Vergehen (mit dem gleichen Paragraphen angegeben) und im Abstand von knapp drei Stunden ausgestellt. Der erste war von 7 Uhr morgens, der zweite von halb zehn. Zwischenzeitlich wurde, wie gesagt, das Auto nicht bewegt. Merkwürdigerweise hatten die beiden Strafzettel auch unterschiedliche Geldbeträge eingetragen.
A hat bislang allerdings nur den ersten bezahlt, da er das Vergehen durchaus eingesteht, aber zweimal hierfür zur Kasse gebeten zu werden (vor allem innerhalb kürzester Zeit) hält A für nicht ganz rechtens. Wie sieht denn hierfür die rechtliche Grundlage aus und was muss A diesbezüglich noch erwarten?
Soweit ich weiß ist dieses fortgesetzte Parken eine Dauerordnungswidrigkeit, welche natürlich nur einmal bestraft werden darf. Das aber natürlich nur, wenn der Wagen in der Zwischenzeit nicht bewegt wurde!
Leider kann ich nicht sagen, ob A in dem Fall den ersten oder den zweiten Strafzettel zu bezahlen hätte. Tendiere ja zum Ersten. Allerdings würde ich auf jeden Fall empfehlen, dass Fahrer A einen der zwei Strafzettel vor Ablauf der Frist bezahlt und bei einem Bußgeldbescheid (der wahrscheinlich ist, weil es ein automatisierter Prozess ist!) Widerspruch einlegen sollte. Eben mit der Begründung, dass das verbotene Parken eine Dauerordnungswidrigkeit ist, die nur einmal geahndet werden kann.
Was ich aber an As verhalten nicht verstehe, ist dass A sich über das "kreative" Parken bewusst war und dennoch den Wagen über eine verhältnismäßig lange Zeit unbeaufsichtigt stehen ließ. Ein Abschleppen oder Verstellen wäre demnach auch nicht ungerechtfertigt gewesen und in jedem Fall teurer als beide Strafzettel zusammen.
Die Frage ist ob Tateinheit oder Tatmehrheit bestand - Tatmehrheit würde jeweils 2 Bestrafungen begründen, bei Tateinheit zieht Art. 103 (3) GG (keine Doppelbestrafung). Für mich liest sich das wie Tateinheit, da Falschparken ein Dauerdelikt ist - und nur einmal bestraft werden kann.
Ich würde an As Stelle freundlich auf Art. 103 (3) GG verweisen sowie mich auf das Urteil vom OLG Jena - 1 Ss 226.05 beziehen.
Dass der eine Bescheid höher ist als der andere ist normal, da mit längerer Parkdauer der Betrag nach oben geht, da gibt es je nach Kommune verschiedene Staffelungen. Sonst könnte man je nach Ort auch günstiger falschparken wenn man nur einmal den niedrigeren Betrag zahlen muss .
Danke für die Antworten. So "kreativ" war der Wagen nicht geparkt, dass die (reale) Gefahr eines Abschleppens oder dergleichen bestanden hätte, zumal die Kommune recht zurückhaltend diesbezüglich ist. Und zu den unterschiedlichen beträgen: Der erste war seltsamerweise höher als der zweite.
Auch wenn der Thread jetzt schon Jahre alt ist, aber vielleicht kann der Threadersteller kurz berichten, wie es für ihn ausgegangen ist damals bzw. wie er sich letztlich verhalten hat. Ich befinde mich nämlich in der exakt selben Situation und bin jetzt ebenso verunsichert. 2 Strafzettel für ein uns dasselbe Vergehen ohne dass der Wagen bewegt wurde (alles in einem Zeitraum von 5 Stunden), erster Strafzettel auch bei mir höher als der zweite. Welchen muss ich bezahlen? Würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Du musst in jedem Falle nur einen Strafzettel bezahlen, da eine Doppelbestrafung für ein und die selbe Tat - in diesem Falle - Ordnungswidrigkeit rechtswidrig ist. Das Ordnungsamt hat bei einem Dauerdelikt und dies liegt in deinem Fall offensichtlich vor - lediglich die Möglichkeit das Bußgeld zu erhöhen.
Schaue daher bitte unbedingt auf das Aktenzeichen des Vergehens. Wenn es zwei Unterschiedliche sind, dann liegt eine Doppelbestrafung vor. Ist es bei beiden Strafzetteln dasselbe Aktenzeichen, dann wurde lediglich das Bußgeld erhöht. Falls du dir unsicher bist, dann gehe einfach zur Polizei und die wird dir helfen.
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