Lehrer an der VHS wegen Umsatzsteuerbefreiung werden?
Wenn man Lehrer ist, dann - so habe ich es gehört - ist man von der Umsatzsteuer befreit. Aber ich weiß nicht, ob das auch für Lehrende an der Volkshochschule gilt. Bei manchen Volkshochschulen steht auf der Homepage, man wäre da umsatzsteuerpflichtig, wenn man an der VHS unterrichtet. Aber man ist doch dann auch Lehrer oder?
Sind Lehrtätigkeiten an der VHS von der Umsatzsteuer befreit oder nicht?
Ob eine Tätigkeit als Lehrer der Umsatzsteuer unterliegt, das hängt davon ab, was der jeweilige Lehrer dort unterrichtet. Die Volkshochschule selbst wird keine Befreiung von der Umsatzsteuer zugesprochen bekommen.
Das wäre für die dort Tätigen Lehrpersonen der einfachste Weg, damit ihre Tätigkeit ebenfalls von der Umsatzsteuer ausgenommen wäre. Aber für eine Befreiung von der Umsatzsteuer dürfen Lehranstalten ausschließlich Kurse und Lehrgänge anbieten, die zu einem offiziell anerkannten Abschluss wie dem Abitur führen oder der Erlangung eines anerkannten Berufs dienen.
Das trifft auf die Volkshochschule nicht zu. Manche Privatschulen erhalten die Befreiung dagegen schon. Für den Lehrenden gilt dann, dass die Befreiung der Schule auch automatisch für deren Tätigkeit gilt.
Wer diese Möglichkeiten nicht hat, der kann sich selbst als Institution, die von der Umsatzsteuer befreit ist, anerkennen lassen. Das gilt natürlich nur dann, wenn er nach den oben genannten Vorgaben unterrichtet. Führen seine Bemühungen bei seinen Schülern nicht zu einem anerkannten Abschluss, hat er auch keine Chance.
Wobei sich diese Befreiung dann nur auf den Teil der Tätigkeit bezieht, der tatsächlich diesen Voraussetzungen entspricht. Bereitet ein Lehrer eine Klasse auf die Abiturprüfung in Englisch vor, dann gilt für diesen Teil der Vergütung keine Pflicht zum Abführen der Umsatzsteuer. Für die Stunden, in denen er Englisch für Reisen oder für Kinder unterrichtet, muss er dagegen auch bei einer vorliegenden Befreiung Umsatzsteuer abführen.
Wobei es dem Finanzamt übrigens vollkommen egal ist, wenn er sein Honorar ohne extra ausgewiesene Umsatzsteuer erhält. Zahlen muss er für alle Tätigkeiten, die nicht von der Befreiung abgedeckt sind, trotzdem.
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