Von Lebensversicherung Pflichtteil auch wenn kein Nutznießer

vom 08.01.2015, 12:14 Uhr

Frau A hat ihren Mann durch einen Unfall verloren. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass der Mann ein Doppelleben führte und seine Geliebte der Nutznießer seiner Lebensversicherung ist, die er ohne Wissen seiner Ehefrau abgeschlossen hat. Frau A sitzt nun auf Schulden, während die Geliebte wohl die Lebensversicherung bekommt.

Kann Frau A, die ja mit dem Toten verheiratet war wenigstens einen Pflichtteil der Lebensversicherung bekommen? Oder zählt so eine Lebensversicherung nicht zu dem Erbe, was Frau A von ihrem Mann erben sollte?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Eine Lebensversicherung zählt nicht zum Erbe und somit kann Frau A da keine Forderungen stellen. Allerdings zahlt die Lebensversicherung auch nur an die Person aus, die den Versicherungsschein hat. Da Frau A von der Versicherung nun weiß, vermute, dass der Versicherungsschein bei ihr ist. Sie kann also die Auszahlung an sich vornehmen lassen.

Ist der Versicherungsschein bei der Geliebten, dann hat Frau A komplett das Nachsehen. In dem Fall wäre es eine Überlegung wert, das Erbe insgesamt auszuschlagen, wenn da nur Schulden vorhanden sind.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Die Erben können, wenn sie schnell genug sind, die gesamte Versicherungssumme für sich beanspruchen. :whistle: Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Versicherungssumme sozusagen um eine Schenkung nach dem Tod des Versicherungsnehmers handelt. Der Bezugsberechtige darf keine Gegenleistung für das Geld erbringen müssen.

Dann ergibt sich sich für die Erben eine Möglichkeit, das Bezugsrecht zu widerrufen. Der Erblasser ist verstorben, damit regeln ab sofort seine Erben seine Rechtsgeschäfte. Eine Lebensversicherung gehört niemals zur Erbmasse. Aber sie ist ein Rechtsgeschäft.

Die Versicherung ist sozusagen der Vermittler, der der laut Vertrag bezugsberechtigten Person das Angebot über das Geld unterbreitet. Natürlich wird diese Person das Angebot annehmen.

Und daher gilt es schnell zu handeln. Die bloße Einreichung von Versicherung und Sterbeurkunde zur Prüfung des Anspruchs reicht nicht aus, um die Zahlung sicher zu veranlassen. An dieser Stelle müssen die Erben das Bezugsrecht widerrufen.

Das dürfen sie, So lange das Geld nicht an bezugsberechtigte Person geflossen ist, dürfen sie das Bezugsrecht ändern. Das hätte der Erblasser zu Lebzeiten gedurft und sie nehmen nun seine rechtliche Stellung ein. Erst wenn das Geld tatsächlich ausbezahlt wurde, ist es weg.

Das ganze hat bereits die Gerichte beschäftigt und ist rechtskräftig durch den Bundesgerichtshof entschieden worden. Die Witwe dürfte sich also besonders um das Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 238/06 des BGH vom 21.05.2008 interessieren. Sie sollte schnellstens einen Anwalt aufsuchen. :wink:

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Frau A hat sich nun bei einem Rechtsanwalt erkundigt. Die Lebensversicherung geht zwar als Nutznießer auf die Geliebte, aber Frau A hat einen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Versicherung wurde angehalten das Geld auf ein "Anderkonto" zu überweisen und es wird nun, wenn die Geliebte den Anteil nicht geben will durch ein Gericht entschieden.

Frau A will sich aber außergerichtlich einigen. Wenn das nicht geht, wird ein Gericht entscheiden und Frau A würde, laut Anwalt das Geld zustehen. Denn eine Lebensversicherung fließt auf jeden Fall mit ins Erbe. Der Anwalt meinte, dass es nur eine Formsache ist und die Geliebte wohl zustimmen wird um eben nicht noch auf den Gerichtskosten hängen zu bleiben.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Frau A sollte dringend ihren Rechtsanwalt wechseln. Eine Lebensversicherung mit einem auf einen Dritten vereinbarten Bezugsrecht ist niemals Teil der Erbmasse. Daher hat Frau A auch Sicht eines Erben keinerlei Anspruch auf das Geld. Da die Summe nicht zur Erbmasse gehört, kann sie auch keinen Pflichtteil für sich beanspruchen. Das geht nur bei Teilen des Erbes.

Wir Frau A das Geld bekommen könnte, wenn es noch nicht geflossen ist, erläutert das Urteil des Bundesgerichtshofs. Generell ist es so, dass Lebensversicherungen niemals zum Nachlass des Erblassers gehören. Der Staat kassiert zwar auch hier Erbschaftssteuer, trotzdem sind diese Leistungen explizit vom Nachlass ausgenommen.

Auch hier werden die Besonderheiten rund um das Bezugsrecht und die Rechte der Erben erläutert. Wenn Frau A sich auf den Rat des Anwalts verlässt, dann verliert sie viel Geld und muss auch noch zusätzliche Kosten tragen. :whistle:

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


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