Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Urlaubsvergabe?

vom 02.02.2013, 15:33 Uhr

Herr A. hat eine kleine Firma mit 15 Angestellten. Mehr Angestellte sind finanziell nicht machbar. Deshalb herrscht in den Urlaubszeiten immer leichter Personalmangel. So versucht er eben den Urlaub halbwegs gerecht aufzuteilen, aber mehr als zwei Leute können nun mal nicht zeitgleich in den Urlaub, weil es nicht genügend Vertretungskräfte gibt und auch Krankheitsfälle mit eingeplant werden müssen.

Nun gab es immer wieder bei der Urlaubsplanung Ärger zwischen den Angestellten mit Kindern, die einmal natürlich nur während der Ferienzeiten in den Urlaub fahren können und/ oder eben darauf angewiesen sind, in den Ferienzeiten Urlaub zu nehmen, weil die Kinder sonst nicht betreut gewesen wären. Sich aber auch die Angestellten ohne Kinder benachteiligt fühlten, weil die Angestellten mit Kindern regelrecht auf ihr Recht pochten.

Herr A. gewährt allen Angestellten 32 Tage Urlaub im Jahr, basierend auf einer 6- Tage- Woche. Also 5 Wochen und 2 Tage Urlaub für jeden Angestellten. Weit mehr als im Tarifvertrag drin steht. Da ihm der Streit wegen der Ferienzeiten zu anstrengend war, hat Herr A. für seine kleine Firma nun Betriebsferien eingeführt. So kann er besser planen. So werden nun im Sommer 3 Wochen geschlossen und vom 24.12. bis zum 5.1. geschlossen. Somit sind von allen Angestellten etwa 4 Wochen Urlaub fest eingeplant, je nachdem wie die Feiertage um Weihnachten und Silvester rum fallen. Die restliche 8 Tage Urlaub können somit besser verteilt werden.

Darf aber ein Arbeitgeber überhaupt so viel Urlaub festlegen? Gibt es wirklich einen rechtlichen Anspruch, dass Angestellten mit Kindern während der Schulferienzeiten Urlaub gewährt werden muss, beziehungsweise diese bei der Urlaubsplanung bevorzugt behandelt werden müssen?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Der Gesetzestext zum Thema Urlaub ist nicht sonderlich lang und lässt eigentlich die von dir gestellten Fragen offen. Nachlesen kannst du das hier klick im Bundesurlaubsgesetz. Im Grunde steht dort drin, dass der Arbeitnehmerwunsch weitestgehend zu berücksichtigen ist, dass aber dabei auch Belange von Arbeitnehmern mit beispielsweise Kindern vorrangig behandelt werden müssen. Das lässt natürlich nach wie vor Auslegungsspielraum, denn eine Mutter mit Kindern kann nicht Jahr für Jahr wieder verlangen, in der Weihnachtszeit Urlaub zu bekommen oder sich sonst wie alle Brückentage an Land ziehen.

Für einen Betriebsurlaub muss der Arbeitgeber in der Regel gute Gründe anführen und diesen rechtzeitig auch ankündigen. Außerdem muss ein Teil des Urlaubs immer noch zur freien Verfügung der Arbeitnehmer stehen. Da gibt es aber nur Urteile zu und kein Gesetz.

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» Bellikowski » Beiträge: 7700 » Talkpoints: 16,89 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Auch wenn es keine Gesetze gibt, so haben ja auch die Urteile weisende Richtung. So gilt eine Betriebsvereinbarung als zulässig, die 3/5 des gewährten Erholungsurlaubs auf Betriebsurlaub verwendet. Im vorliegenden Fall sind die 8 Tage zur freien Planung also unter Umständen grenzwertig.

Neben der Betriebsvereinbarung kann es auch gut sein, dass es andere Gründe gibt Mitarbeiter nicht unnötig zu beschäftigen. Automobilzulieferer haben beispielsweise in den Werksferien auch Betriebsurlaub. Ein anderer Grund wäre, wenn keine Führungskraft anwesend ist, die für den Betriebsablauf zwingend nötig ist.

Fugasi hat geschrieben:Gibt es wirklich einen rechtlichen Anspruch, dass Angestellten mit Kindern während der Schulferienzeiten Urlaub gewährt werden muss, beziehungsweise diese bei der Urlaubsplanung bevorzugt behandelt werden müssen?

Das ist lediglich ein Gerücht. Über Urlaubsansprüche ist nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden. Natürlich denkt man da zuerst an Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern. Allerdings kann es auch ein Arbeitnehmer sein, dessen Partner Lehrer ist oder aus anderen Gründen nur zu bestimmten Zeiten Urlaub bekommen kann. Selbst wenn ein kinderloser Arbeitnehmer immer wieder während der Ferienzeit Urlaub beantragt, dieser aber einige Jahre nicht gewährt werden kann, so ist es sozial auch diesem einmal den Vorzug zu geben.

Als Arbeitgeber sollte A prüfen, ob sein Betriebsurlaub einer Prüfung standhielte. Wenn das nicht der Fall ist, sollte A sich um Kompromisse bemühen. So könnten Eltern schulpflichtiger Kinder beispielsweise 2 Wochen Urlaub bekommen, kinderlose Paare 1 Woche. Alternativ kann auch geprüft werden, ob wirklich so viel Puffer für krankheitsbedingte Ausfälle benötigt wird, sodass unter Umständen ein weiterer Arbeitnehmer in Urlaub gehen kann.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



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