Fristen zwischen Bewilligung und Rückzahlungsbescheid
Ämter, in diesem Fall ein Amt für Soziales, können ja durchaus bei zinslosen Darlehen zwischen Bewilligungsbescheid und Rückzahlungsbescheid eine gewisse Frist verstreichen lassen. Welche genauen Regelungen galten diesbezüglich in den Jahren zwischen 2003 und 2008?
Wo ist das nachzulesen? Wenn der Rückzahlungsbescheid zu spät ergangen ist und der Schuldner keinen Widerspruch einlegte, ist der Bescheid dann trotzdem rechtskräftig oder kann er auch viel später noch angefochten werden? Oder ist das gar nicht nötig, wenn das Amt zuerst Fristen versäumte?
Ein Widerspruch wäre auch im Falle nötig, dass das Amt diese Frist versäumt hat. Allerdings habe ich schon an anderer Stelle erklärt, dass dies wohl nicht der Fall ist und ohne entsprechenden Bescheid kaum nachweisbar ist, da es sich hierbei um eine Ermessensleistung handelte, die nicht automatisch so erfolgen musste. Ich finde allerdings schon, dass der Fall eine Riesensauerei ist.
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