Können Behörden/Ämter Bescheide Jahre später zurücknehmen
Ist es möglich, dass ein Bescheid einer Behörde, speziell das Amt for Soziales, einen Bescheid Jahre später zurücknimmt oder ändert? Wenn ja, was ist dafür notwendig?
Gibt es rechtliche Möglichkeiten später noch dagegen vorzugehen? Kann ein Betroffener klagen und wenn ja, aus welchem Grund? Oder gibt es Schlupflöcher, wie Fristen oder Vorschriften, die missachten worden sein konnten? Welche Gesetze kommen in Frage?
Könnte das Amt auch sozusagen aus Kulanz den Bescheid ändern oder auf eine daraus resultierende Forderung verzichten? Gibt es höhere Stellen, die man um eine Prüfung der Angelegenheit bitten könnte? Bietet das Gesetz überhaupt Möglichkeit die Bescheide nachträglich abzuändern?
Wenn zum Beispiel Frau A sich auf telefonische Aussagen verlassen hat und das Verhalten der Behörde diese bestätigte? Frau A fragte nach dem ersten Bescheid telefonisch nach, warum nun eine Rückzahlung einer Leistung erwähnt wird, obwohl es mündlich anders vereinbart wurde.Ihr wurde gesagt, das steht immer so drin und sie solle sich keine Sorgen deshalb machen, die Angelegenheit sei soweit erledigt.
Fast vier Jahre später bekam Frau A erst eine Anhörung zur Rückzahlung (dabei ging es aber nur darum, ob Komplettzahlung oder Raten aufgrund fehlender finanzieller Mittel in Frage kommen) und fragte telefonisch bei dem Sachbearbeiter von damals nach. Er konnte nicht wirklich weiterhelfen und Frau A teilte telefonisch mit, dass es anders vereinbart sei und sie die Forderung nicht zahlen werde. Frau A versäumte den schriftlichen Widerspruch, da sie anderes zu tun hatte damals. Naiverweise dachte sie, dass es damit erledigt ist. Nun kam fünf Jahre später eine sofortige Zahlungsaufforderung per Gerichtsvollzieher. Frau A kann jedoch nicht glauben, dass sie wirklich keine Möglichkeit mehr hat, dagegen vorzugehen. Wer kann helfen?
Also ich bin nicht vom Fach und kann daher auch nur aus eigenen Erfahrungen sprechen beziehungsweise Vermutungen mutmaßen. Meines Wissens nach hat ein Bescheid immer Gültigkeit, außer es kommt auf, dass der Bescheid nur durch bewusst falsche Angaben in Kraft getreten ist. Ansonsten kann er eigentlich nicht zurückgenommen werden denke ich, es sei denn da steht ziemlich deutlich zum Beispiel "unter Vorbehalt".
Ich denke klagen kann man schon, indem man einfach Widerspruch gegen ein bestimmtes schreiben einlegt. Wahrscheinlich kommt das auf die Art des Schreibens an, ob Fristen missachtet wurden. Da am Besten auch nochmal die alten Schreiben ansehen.
Aus Kulanz reagieren Ämter eher selten, dann aber auf jeden Fall nur, wenn man wirklich freundlich zu den Beamten war. Ein Telefonat hat nie Rechtsgültigkeit, es sei denn, es wird mit beidseitigem Einverständnis aufgezeichnet. Ansonsten lieber nur auf das Schriftliche verlassen, ansonsten steht Aussage gegen Aussage und die meisten Leute sind unzuverlässig.
Ich denke, das ist eine Sache, die sich am Besten ein Anwald mal anschauen sollte.
Änderungsbescheide können kommen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch ein Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig war. Denn oft werden die dortigen Urteile auch für vorherige Entscheidungen gültig und dann müssen Änderungen verschickt werden. Wobei es recht naiv ist, sich auf mündliche Aussagen zu verlassen. Was man nicht schriftlich hat, kann man im Fall der Fälle ja auch nicht nachweisen.
Zudem gibt es auch die Möglichkeit, dass man erst mal die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt bekommt und später wird dann geprüft, man diese eventuell erstatten muss. Das ist zum Beispiel bei der Prozesskostenhilfe so. Da wird dann nach knapp vier Jahren auch eine Prüfung vorgenommen, ob sich die Einkommensverhältnisse so sehr verändert haben, dass man zumindest einen Teil dieser Kosten erstatten muss.
Auch das Finanzamt hat bei Privatpersonen noch sechs Jahre nach dem Bescheid der Einkommenssteuererklärung Zeit, um diese neu zu berechnen. Das kann passieren, wenn das Finanzamt von Einnahmen erfährt, die man selbst nicht angegeben hat. Da gibt es eine Nachberechnung, wobei das nicht immer böser Wille sein muss, dass man diese Angaben nicht gemacht hat.
Frau A hat insgesamt drei Schreiben bekommen (und nun wurde die Beitreibung an den örtlichen Gerichtsvollzieher abgegeben, da Frau A seit vielen Jahren nicht mehr in dem Ort wohnt). Das erste Schreiben war der Bewilligungsbescheid, wo die Rückzahlung erwähnt wurde.
Mehr als drei Jahre später kam die Anhörung zur Rückzahlung und fast vier Jahre danach der Rückzahlungsbescheid mit Zahlungsaufforderung und Drohung weiterer Maßnahmen. Vor drei Jahren kam nochmal so eine Drohung allerdings nicht mehr direkt an Frau A sondern über die Stadtverwaltung ihres damaligen Wohnortes. Und dabei handelte es sich allerdings nicht um einen Bescheid.
Und Frau A hat auf die Schreiben nie schriftlich reagiert? Oder hat zum Beispiel diese Anhörung ausgefüllt und fristgerecht abgegeben? Ich bin ja nun schon zwei Mal in der Prüfung gewesen, ob eventuell die Prozesskostenhilfe zurück gezahlt werden muss. Bei der ersten Prüfung habe ich sehr schnell einen Bescheid bekommen. Beim zweiten Mal hat es auch einige Wochen gedauert, bis eine Antwort kam.
Auch habe ich im späten Frühjahr einen Brief vom Jugendamt bekommen, dass ich Unterlagen von 2010 noch nachreichen soll. Weil man damals für einen Zeitraum die Betreuungskosten der Kinder übernommen hatte. Auch hier wurde eben vier Jahre später noch mal geprüft. Hätte ich nicht reagiert oder hätten die Unterlagen bewiesen, dass ich damals doch mehr Einkommen gehabt habe, hätte ich auch die Beträge zurück zahlen müssen. Und das kann eben unter Umständen auch sehr lange Zeit dauern, bis man dann dran ist mit der Bearbeitung.
Grundsätzlich hat man eine Widerspruchsfrist von einem Monat gegen einen Bescheid.
Für eine Lohnsteuerrückvergütung oder Rückforderung von seiten des Finanzamtes in leichten Fällen besteht eine Frist von 4 Jahren, in schweren Fällen sind es sogar 10 Jahre.
Im konkreten Fall muss ich auch an den Rechtsanwalt verweisen, weil nur dieser die gesamte Sachlage konkret erkennen kann und auch die rechtlichen Schritte in die Wege leiten kann. Hierzu kann Frau A auch einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und die Sozialberatung von Caritas, Diakonischem Werk oder anderen Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Frau A noch alles Gute und sie soll bloß nicht den Kopf hängen lassen.
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