Anspruchsvoraussetzungen und Dauer der Waisenrente

vom 23.09.2014, 13:05 Uhr

A ist 17 Jahre alt und geht noch zur Schule. A ist Halbwaise und bezieht Halbwaisenrente. A hat nun gehört, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahr die Waisenrente weg fällt. Aber A macht erst im nächsten Jahr sein Abitur und will dann studieren.

Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten für die Dauer einer Waisenrente? Gelten diese Voraussetzungen auch, wenn man Vollwaise wäre? Hat man auch Anspruch auf Waisenrente, wenn man volljährig ist und wenn ja, wann verlischt dieser Anspruch?

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» supermami » Beiträge: 2317 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Ich habe Halbwaisenrente bezogen, zwar war meine Rente eine Beamtenpension, aber tatsächlich gibt es in diesem Bereich rechtlich kaum Unterschiede, die liegen nur in der Höhe der Zahlungen. Grundsätzlich wird die Waisenrente bis zur Volljährigkeit gezahlt. Danach kann die Rente aber bis maximal zum 27. Lebensjahr weiter bezogen werden. Dazu muss man sich in Ausbildung befinden (Schule, Berufsausbildung, Studium) oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Die Ausbildung muss ganztags stattfinden (ich meine, mindestens 30 Wochenstunden), Abendschulen und Teilzeitstudium gelten nicht.

Bis zum 18. Lebensjahr darf man unbegrenzt zur Waisenrente dazuverdienen. Danach gelten Grenzen, es dürften aktuell so um die 450,- Euro pro Monat sein. Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, dann wird ein Teil der Einkünfte angerechnet. A muss sich keine Sorgen machen. Er kann die Schule beenden, studieren und auch einen Nebenjob annehmen und erhält weiter sein Geld. Er muss nur in regelmäßigen Abständen Schul-, bzw. Studienbescheinigungen einreichen.

» cooper75 » Beiträge: 13411 » Talkpoints: 515,76 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


@cooper75: Dies ist nicht ganz korrekt. Waisenrente kann nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezogen werden. Die Altersgrenze wurde vor geraumer Zeit herunter gesetzt.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Allgemein gilt das Alter von 25 Jahren. Aber das ist wie beim Unterhalt, dass es in wenigen Ausnahmefällen auch noch zwei Jahre länger gehen kann. Nämlich dann, wenn sich die bezugsberechtigte Person noch in der Erstausbildung befindet und es ihr nicht anzulasten ist, dass diese Ausbildung, meist ein Studium, noch nicht beendet werden konnte.

Das wäre zum Beispiel bei einem Medizinstudium der Fall, wo die Regelstudienzeit schon sechs Jahre und drei Monate beträgt. Wenn ich jetzt allein nur eine meiner Töchter als Beispiel nehme, so wäre sie ohne irgendwelche Wartezeiten erst mit 26 Jahren mit dem Studium fertig. Und da würde sie eben auch nach dem 25. Geburtstag noch Waisenrente bekommen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



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