Höhe der Besteuerung von Zeitzuschlägen
Bei einigen Arbeiten zu „ungünstigen Zeiten“ werden ja, zumindest bei tarifgebundenen Firmen, auch Zeitzuschläge gezahlt. In welcher Höhe werden diese denn bei Zahlung versteuert? Werden diese womöglich separat versteuert oder gehen diese Zeitzuschläge mit in das zu versteuernde Gesamtbrutto ein? Gibt es auch noch irgendwelche steuerfreien Zeitzuschläge?
Diesmal stimmt die Kategorie. Grundsätzlich werden alle Lohnbestandteile gleich nach der Monatlohnsteuertabelle versteuert, sofern mehr als 450 Euro monatlich anfallen. Bis 450 Euro zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag an Sozialversicherungsbeiträgen und kann den Betrag mit 2 Prozent pauschal versteuern.
Zusätzliche Leistungen kann der Arbeitgeber teilweise pauschal z. B. nach § 40b EStG versteuern oder sie sind steuerfrei wie die steuerfreien Zuschläge zur Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG. Bei Letzterem können von Arbeitgeber zwischen 25 und 150 Prozent zusätzlich zum Grundlohn steuer- und somit auch sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.
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