Gesetzlicher Abfindungsanspruch bei Kündigung

vom 10.05.2014, 12:15 Uhr

So man seinen Arbeitsplatz verliert, erhält man ja wohl in aller Regel als Ausgleich für den Verlust von diesem eine Abfindungszahlung. Was mich in diesem Zusammenhang nur mal interessieren würde, wäre ob denn ein genereller und gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht. Muss denn auch ein kleiner Handwerksbetrieb einem Arbeitnehmer bei Kündigung eine Abfindung zahlen oder gibt es da diverse Kann-Regelungen? Kennt ihr auch Beispiele wo ArbeitnehmerInnen bei einer Kündigung auch leer gänzlich ausgegangen sind?

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» schraxy » Beiträge: 1085 » Talkpoints: 52,15 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Bei einer regulären Kündigung bedarf es keiner weiteren Zahlung des Arbeitgebers. Wieso sollte hier noch eine Abfindung fällig werden? So eine Zahlung kann Teil eines Sozialplans sein. Ebenso kann es Teil einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Und da ist die Höhe frei verhandelbar. Aber wenn ein Arbeitgeber eine gültige Kündigung ausgesprochen hat, dann wird der vermutlich auch nicht weiter an eine Abfindung denken. Wenn hingegen eine Möglichkeit besteht, dass eine Klage des Arbeitnehmers eine minimale Aussicht auf Erfolg hat, dann versucht der Arbeitnehmer mit der Abfindung eben jede mögliche Klage abzuwenden, weil eben auch dadurch Kosten entstehen.

Eine gesetzliche Regelung dazu besteht also nicht und die "normale Zahlung" des Arbeitgebers bei Kündigungen beträgt 0 Euro. Alles, was sonst folgt, ist "freiwillig" oder zwischen den Vertragspartnern (bzw. im Ersatz auch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat) ausgehandelt worden.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ich kenne viele Menschen die ohne Abfindung gekündigt wurden. Und in den meisten Fällen wird sie ja auch angeboten, damit man einen Aufhebungsvertrag annimmt. Denn dadurch kann man lange Kündigungsfristen umgehen, die man bei wirklich langjährigen Mitarbeitern berücksichtigen muss. Aber es gibt eben keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Somit besteht auch für kleine Handwerksbetriebe nicht die Gefahr, dass sie mit einer Abfindung an einen Mitarbeiter in eine finanzielle Schieflage geraten. In den meisten Fällen wird eine Abfindung angeboten, wenn man in großem Maß Stellen abbauen muss. So war es vor vielen Jahren bei der Deutschen Bahn AG so, dass man damit gerade die Mitarbeiter angesprochen hat, die dann gleich in die vorgezogene Altersrente gegangen sind. Die Abfindung wurde dann teilweise als Einmalzahlung in eine private Rentenversicherung investiert, damit die Abschläge der gesetzlichen Rente ausgeglichen wurden.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



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