Nebenjob in Lohnsteuerklasse 6 versteuern?
Seit nunmehr einem halben Jahr hat A einen Nebenjob in einem Fitnessstudio aufgenommen und bisher jedoch keinerlei Eintragungen oder dergleichen in seiner Lohnsteuerkarte vornehmen lassen. Jetzt hat A erfahren dass man diese Nebentätigkeit wohl in die Lohnsteuerklasse 6 einordnen müsste.
Diese Lohnsteuerklasse ist für A ja nun etwas ungewöhnlich, zumal man ja zum Beispiel als verheiratetes Paar auch Wahlmöglichkeiten zwischen den Lohnsteuerklassen 3, 4 und 5 hat. Muss oder sollte jetzt A eine neue Lohnsteuerkarte beantragen? Kann A den Zuverdienst aus seinem Nebenjob dem Haupteinkommen hinzurechnen? Oder gibt es auch hier eventuelle Wahlmöglichkeiten?
Das ist nicht ungewöhnlich, sondern war immer schon so und genau für solche Fälle ist diese Steuerklasse auch da. Da anscheinend beim Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt, ist das Fitnessstudio sogar verpflichtet, die Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen.
Eine Alternative wäre beispielsweise eine Anmeldung als Minijobber. Dann entfällt die Notwendigkeit einer Lohnsteuerkarte, aber es dürfen nur 400 Euro im Monat verdient werden.
Wenn man nur einen Job hat, dann wird diesem entweder Lohnsteuerklasse I zugerechnet (bei Singles) oder bei Verheiratetet bzw. Personen mit Kindern eine der anderen Lohnsteuerklassen bis zur V.
Die Lohnsteuerklasse VI stellt einen Sonderfall dar und kommt immer dann zur Anwendung, wenn jemand schon eine Haupttätigkeit hat und noch etwas dazu verdienen möchte. Wenn dann der Lohn über 400 EUR liegt (das Zusatzeinkommen also nicht als steuerfreier Minijob gelten kann), dann wird Lohnsteuerklasse VI für diesen zweiten Job verwendet.
Dabei hat man leider sehr viele Abzüge (fast 50 %) und daher lohnt sich die Steuerklasse kaum. Vielleicht liegt Dein verdienst dort kaum über 400 EUR – da wäre s günstiger, wenn Du mit Deinem Arbeitgeber vereinbarst, den Lohn auf 400 EUR zu kürzen (wo es dann keine Abzüge mehr gibt, d.h. Du bekommst die 400 EUR auch netto raus) und dazu dann vielleicht noch ein paar steuerfreie Leistungen, etwa Tankgutscheine.
Ein so genannter Minijob bis aktuell 450 Euro im Monat kann pauschal mit 2 Prozent versteuert werden. Damit sind alle Steuerschulden aus diesem Arbeitsverhältnis beglichen. Übrigens wird jedes weitere Angestelltenverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI versteuert, was den höchsten Steuersatz und die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedeutet.
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