Vermieter untersagt mehr als 4 Wochen Besuch im Jahr
Familie K. ist vor kurzem in einem schöne Wohnung gezogen. Beruflich bedingt wohnt die Familie nun weiter entfernt von ihrer Familie. Familie K. hat außerdem zwei kleine Kinder. Alles in allem schien der Vermieter vor dem Einzug sehr nett zu sein, aber nun kommen nach und nach kleinere Probleme zum Tragen, bei denen Familie K. sich nur wundert, aber eben nicht sicher ist, ob der Vermieter nicht doch im Recht ist.
Die Familien von Familie K. wohnen zum Teil sehr weit entfernt. Die Großeltern würden die Enkel aber gerne öfters sehen. Ein Besuch für einen Tag am Wochenende ist wegen des langen Reiseweges aber unrealistisch. Deshalb dachte man, dass die Großeltern ja auch mal für ein bis zwei Wochen am Stück kommen können und das öfters im Jahr.
Nun teilte der Vermieter Familie K. mit, dass sie maximal vier Wochen im Jahr Besuch haben dürfen, da Besuch ja auch auf die Toilette geht und jede Spülung zwanzig Cent kostet und damit die Nebenkosten steigen würden. Der Vermieter behauptet noch dazu, diese Absprache, dass Familie K. nur vier Wochen Besuch im Jahr haben darf, sei mündlich getroffen worden und wenn Familie K. nun mehr Besuch hat, dann würden sie sich strafbar machen.
Familie K. ist nun verunsichert, wie sie sich verhalten soll. Die Familienangehörigen nun in einem Hotel vor Ort unterzubringen ist ihnen leider finanziell nicht möglich. Fast ganz auf den Besuch zu verzichten wollen sie eigentlich auch nicht. Und selben eben die Familie zu besuchen, ist auch aus finanziellen, aber auch beruflichen Gründen nicht möglich.
Wie kann sich Familie K. nun ihrem Vermieter gegenüber verhalten? Einfach den Besuch kommen lassen und es darauf ankommen zu lassen? Das die Nebenkosten bei viel Besuch eventuell höher sind, wäre Familie K. ja bereits zu tragen.
Normalerweise werden Nebenkosten vernünftig abgerechnet. Die höheren Kosten durch Wasserverbrauch, Heizung und ähnliches werden damit unmittelbar auf den Mieter übertragen. Somit verstehe ich das Argument des Vermieters nicht, es sei denn die Abrechnung erfolgt pauschal, was aber schon für sich sehr merkwürdig wäre. Da hätten bei mir schon alle Alarmglocken geläutet, da es zwangsläufig zu Schwierigkeiten mit den Vermietern kommen muss, sobald der Verbrauch überdurchschnittlich hoch ist.
Außerdem macht man sich nicht gleich strafbar, wenn man einen Vertrag bricht, schließlich ist das nur ein Vertrag und kein Gesetz. Das heißt allerdings noch nicht, dass man nicht mit rechtlichen Folgen zu rechnen hat. Und die können auch drohen, auch wenn man im Recht ist. Schließlich muss das im Endeffekt ein Gericht entscheiden.
Ich persönlich würde lieber umziehen als eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter zu riskieren. Selbst wenn man am Ende Recht bekommt und somit sein Ziel erreicht, ist das Verhältnis garantiert nachhaltig gestört und das kann nur zu weiteren Problemen führen.
Ich persönlich würde anstreben, dass meine Nebenkostenabrechnung korrekt erfolgt und somit dieses Argument gegen den Besuch nicht mehr wirksam ist. Strom muss man sowieso getrennt abrechnen und für das Wasser sollte es möglich sein, auch nachträglich einen eigenen Zähler zu installieren und entsprechend abzurechnen. Bei der Heizung ist das nicht so einfach, allerdings ist es auch hier in Mietwohnungen Standard, dass man das über Heizungszähler abrechnet.
Das Ganze ist ein bisschen knifflig. Grundsätzlich darf sich der Vermieter in keinster Weise in das Besuchsrecht des Mieters einmischen. Also wer da kommt oder wie viele kommen oder um welche Uhrzeit sie kommen, geht den Vermieter überhaupt nichts an. Für kurze Zeit darf man auch eine komplette Fußballmannschaft einquartieren.
Das Problem ist einzig und allein die Dauer. Und die ist nicht in Gesetzen festgeschrieben. Jedes Gericht wird das im Einzelfall entscheiden, wenn es zu einer Klage kommt. Üblich ist ein Zeitraum zwischen 6 Wochen bis 3 Monaten, in dem es unsicher ist. Bei einem Besuch, der kürzer als 6 Wochen dauert, ist es eindeutig ein Besuch, wenn dieser sich nicht polizeilich ummeldet und sein Name am Klingelschild angebracht wird. Ansonsten wäre es "Mitgebrauch" der Wohnung. Bei einem Besuch über 3 Monate ist es eine Untervermietung und diese hätte mit dem Vermieter abgesprochen werden müssen.
Zudem ist es so, dass man enge Familienangehörige auch ohne Zustimmung des Vermieters aufnehmen darf. Lässt sich die Schwester scheiden, darf sie auch länger als nur 3 Monate bei ihrem Bruder wohnen. Auch die Eltern, Kinder oder Enkel darf man aufnehmen. Solange es nicht zu einer bedenklichen Überbelegung der Wohnung kommt. Die ist dann auch wieder eine Einzelfallentscheidung mit einer unsicheren Grauzone.
Aber in dem beschriebenen Fall würde ich die Großeltern ruhig 10 Mal im Jahr für zwei Wochen einladen. Der Vermieter hat dazu gar nichts zu sagen. Die 4 Wochen hat er sich nicht unbedingt aus den Fingern gesaugt. Wenn man es auf 6 erhöht, stimmt es mit vielen Gerichtsurteilen überein. Aber die gelten am Stück und sicherlich nicht im Jahr. Also wenn die Großeltern im März für 6 Wochen da waren, können sie im Juli und im Dezember ohne Probleme wiederkommen.
Auch die mündliche Absprache hat gar keine Gültigkeit. Selbst wenn sie stattgefunden hätte. Selbst wenn sie niedergeschrieben wäre. Klauseln im Mietvertrag, die das Besuchsrecht des Mieters einschränken, sind unzulässig und die Tinte nicht wert. Der Mieter ist der Besitzer der Wohnung und kann damit bestimmen, wer sie betritt. Als Eigentümer kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen, wenn der Besuch Schaden im Treppenhaus oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie dem Keller verursacht hat oder die Ruhezeiten nicht einhält. Mehr darf er nicht.
Die Toleranzspanne liegt zwischen sechs bis acht Wochen, wenn man Besucher hat. Ab dann muss der Vermieter informiert werden. Der Vermieter kann prüfen, ob es eine Überbelegung der Wohnung ist. Ab drei Monaten ist der Vermieter berechtigt, die Betriebskosten zu erhöhen. Er hat auch ab drei Monaten ein „Erlaubnisrecht“ und kann Entscheidungen treffen. Es ist regional verschieden, ab wann ein Vermieter unterrichtet und um Erlaubnis gebeten werden muss.
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