Darf man die Wohnung eines toten Verwandten betreten?

vom 11.03.2013, 23:16 Uhr

Mir ist heute in der Diskussion mit einem Bekannten eine zuerst makaber anmutende, aber doch an sich, wie ich denke, interessante Frage eingefallen.

Und zwar stellen wir uns als Ausgangssituation vor, dass ein Erwachsener, nennen wir ihn mal Mensch A, bei der Mutter aufgewachsen ist. Der Vater ist schon länger verstorben gewesen. In dem Haus haben über Jahre nur Mensch A und die Mutter zusammengelebt. Nun zieht Mensch A als Erwachsener bei der Mutter natürlich irgendwann aus, lässt aber einige seiner Dinge bei der Mutter im Haus zurück, weil er selbst nur eine kleine Wohnung hat, wo kaum Platz ist. Weil sie nicht weit voneinander entfernt wohnen, kann Mensch A, der einen Schlüssel für das Haus seiner Mutter hat, jederzeit in dieses Haus hinein und dort auf seine Sachen zugreifen.

Jetzt kommt aber irgendwann der traurige Tag, an dem die Mutter stirbt. Darf Mensch A nun noch das Haus der Mutter betreten und hat damit Zugriff auf seine Sachen? Oder kann Mensch A nun das Haus nicht mehr betreten, weil er dort ja seit seinem Auszug in eine eigene Wohnung schon Jahre lang nicht mehr gemeldet ist?

Nehmen wir nämlich an, Mensch A hätte noch einen Halbbruder, der sich zwar seit Ewigkeiten nicht mehr gemeldet hat, aber ja dennoch einen Anspruch auf das Erbe hat. Mensch A und der Halbbruder wären ja wohl in dem Fall die beiden Erben, die sich miteinander darüber einigen müssten, wer was genau erhält, also, das Bargeld, das Geld von den Konten der Mutter, das Eigentums-Haus, und so weiter. Kann bis zur Einigung der beiden Erben das Betreten das Hauses der Verstorbenen amtlich verboten werden? Was kann Mensch A tun, um an sein sich dort befindliches Eigentum zu kommen?

Und besteht die Gefahr, dass das Eigentum von Mensch A für das Eigentum der Mutter gehalten wird und damit zur Erbmasse gezählt wird? Wie kann Mensch A quasi beweisen, dass die Sachen sein Eigentum und nicht das der verstorbenen Mutter sind, auch wenn sie sich im Haus der Mutter befinden? Bei einigen Gegenständen wird das sicher zuzuordnen sein, aber wie ist es mit alters- und geschlechtsneutralen Gegenständen wie Büchern?

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» Wawa666 » Beiträge: 7277 » Talkpoints: 23,61 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Wawa666 hat geschrieben:Oder kann Mensch A nun das Haus nicht mehr betreten, weil er dort ja seit seinem Auszug in eine eigene Wohnung schon Jahre lang nicht mehr gemeldet ist?

Ob man eine Wohnung betreten darf, hat doch nichts damit zu tun, wo man gemeldet ist. Ganz abgesehen davon, dass man sich jederzeit ohne irgendeinen Nachweis überall anmelden könnte.

Wenn es einen Nachlassverwalter gibt, würde sich dieser natürlich auch um die Wohnung kümmern. Aber ansonsten kommt doch niemand in die Wohnung, um dort irgendwas zu kontrollieren. Auch etwaige Erben haben doch in der Regel kein Interesse an einer Auseinandersetzung wegen irgendwelchem Kleinkram. Bei Erbstreitigkeiten geht es in der Regel um große Eigentümer. Und darüber muss dann im Zweifel vor Gericht entschieden werden.

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» Trisa » Beiträge: 3230 » Talkpoints: 82,02 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Oh doch, ob man das Recht, eine Wohnung zu betreten, hat, das ist leider wirklich vom Meldestatus abhängig. Ich habe da leider auch einmal so ein echt trauriges Erlebnis gehabt. Ich war mehrere Jahre mit meinem Ex-Freund zusammen, war aber nicht bei ihm gemeldet, sondern wohnte woanders. Allerdings hatte ich, weil ich immer am Wochenende bei ihm war, natürlich auch viele meiner eigenen Dinge bei ihm in der Wohnung. Die Beziehung ging schlagartig in die Brüche, er klaute mir auch heimlich den Wohnungsschlüssel aus der Tasche, sodass ich nicht mehr in die Wohnung kam und demnach auch an meine Sachen nicht mehr herankam.

Ich habe mich bei verschiedenen Organisationen erkundigt, war auch bei der Polizei, aber alle sagten, wenn ich keinen Schlüssel habe und dort nicht gemeldet bin, dann darf ich die Wohnung nicht betreten, und auch nicht öffnen lassen, um meine Sachen zu erhalten. Sowieso sei es so eine Frage, wie ich denn überhaupt nachweisen könne, was meine Sachen sind, sofern ich nicht gerade meinen Namen drangeschrieben hätte. Aber hauptsächlich, so sagte man mir, käme es auf die Angabe bei der Meldestelle an. Nur, wenn ich dort gemeldet gewesen wäre, hätte ich ein Recht gehabt, die Wohnung zu betreten, sonst nicht.

Einerseits kann ich das ja verstehen, denn sonst könnte ja jeder sich als Ex-Partner ausgeben und diverse Wohnungen leerräumen, aber dumm war es dennoch, wegen meines daher für mich nicht mehr erreichbaren Eigentums. Wenn der Partner sich dann da auch noch querstellt, das muss ich mal so deutlich sagen, hat man da als Betrogener und Rausgeworfener wirklich die Arschkarte gezogen.

Mein Gedankengang, um wieder zum Hauptthema zurückzukommen, ist aber eben, dass einige alte Leute ja durchaus auch Dinge von Wert in der Wohnung haben. Ich meine nicht nur Elektronik, sondern beispielsweise auch Schmuck, Antiquitäten oder, das habe ich neulich einmal in einem Thread hier gelesen, auch größere Mengen Bargeld. Viele ältere Menschen scheinen ja in ihrer Wohnung Geld zu horten. Und das wäre ja nun alles Teil der Gesamt-Erbmasse. Theoretisch könnte ein Erbe, der den Schlüssel hat, doch die Wohnung schon leerräumen, bevor überhaupt ermittelt wurde, was dem Toten gehört und was daher 50:50 unter beiden Erben aufgeteilt werden müsste.

Ist verständlich, was ich meine? Eben um das "Ausplündern" der Wohnung durch einen der Erben zu verhindern, könnte ich mir vorstellen, dass das Amt das Betreten der Wohnung des Toten verbietet. Ich frage mich, ob das in der Praxis wirklich passiert, und wie man in dem Fall als Sohn oder Tochter an sein Eigentum kommt, das sich noch in der Wohnung des verstorbenen Elternteils befindet.

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» Wawa666 » Beiträge: 7277 » Talkpoints: 23,61 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Wawa666 hat geschrieben:alle sagten, wenn ich keinen Schlüssel habe und dort nicht gemeldet bin, dann darf ich die Wohnung nicht betreten, und auch nicht öffnen lassen, um meine Sachen zu erhalten.

Das ist etwas anderes. In dem genannten Fall geht es um einen Familienangehörigen, der zudem einen Schlüssel besitzt. Ohne Schlüssel sieht es anders aus, denn wenn man sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung verschaffen möchte, muss eindeutig klar sein, dass man dort lebt. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass eine bloße Meldebestätigung dafür ausreicht, denn das würde Einbrechern sämtliche Türen öffnen. Nur weil ich in meinem Ausweis deine Adresse eingetragen lassen, wird man mir deine Wohnungstüre dennoch nicht öffnen.

Rechtliche Maßnahmen werden soweit ich weiß nur ergriffen, wenn die verstorbene Person, so etwas notariell festgehalten hat. Oder jemand anderes sich mit dem Nachlassgericht (keine Ahnung, wie da der Fachbegriff ist) in Verbindung setzt.

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» Trisa » Beiträge: 3230 » Talkpoints: 82,02 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Als ich damals bei der Polizei war, sagte man mir, ich müsse dort gemeldet sein, dann hätten sie mir die Tür geöffnet und mich eingelassen, auch in Abwesenheit meines Ex-Partners. Aber Du hast Recht, wenn es so wäre, dann wäre das ja eine ziemlich gefährliche Sache, seitdem man sich bei der Meldestelle theoretisch bei einer beliebigen Adresse anmelden kann, und dafür auch keinerlei Nachweis, wie beispielsweise einen Mietvertrag, mehr vorzeigen muss.

Aber wieder zur Sache: Nehmen wir an, es gibt kein Testament, aber mehrere Erben, die sich nicht kennen. Irgendwie muss doch geregelt werden, wer welche Gegenstände und welche finanziellen Anteile vom Vermögen des Verstorbenen erhält. Schaltet sich da nicht automatisch irgendein Amt ein?

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» Wawa666 » Beiträge: 7277 » Talkpoints: 23,61 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Erstens darf A das Haus betreten. Denn allein durch den Tod der Mutter gehört ihm nun die Hälfte des Anwesens. Und man muss ja auch auf Unterlagen zugreifen können, welche für das Bestattungsinstitut nötig sind beziehungsweise alle nötigen Ämter, wo man den Todesfall melden muss. Sinnvoll wäre es, damit der Halbbruder keine Chance hat zu behaupten, dass man Dinge hat verschwinden lassen, wenn A immer einen Zeugen dabei hat, wenn er das Haus betritt.

Übrigens muss man bei einem Erbfall gar kein Amt benachrichtigen. Wer sollte denn da auch einschreiten, wenn es kein Testament gibt? Es gibt Gesetze, die die gesetzliche Erbfolge regeln und man benötigt nur das zuständige Amtsgericht, wo man einen Erbschein beantragen kann, damit man eben auch an die Konten des Erblassers kann.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Natürlich darf der Sohn die Wohnung betreten, er ist ein naher Verwandter, und hat einen Schlüssel zu der Wohnung. Schließlich könnten sogar noch Haustiere in der Wohnung leben. So lange die Wohnung nicht versiegelt ist, darf er sie betreten. Irgendjemand muss sich ja auch um die Papiere kümmern, alleine schon wegen der Beerdigung. Die Wohnung muss ja auch geräumt werden, ob nun als Erbe aufgeteilt, oder teilweise sogar Sperrmüll. Auch die Elektrogeräte sollten abgestellt werden, der Mülleimer geleert, und auch Kühlschrank und Tiefkühltruhe ausgeräumt werden. Verderbliche Lebensmittel müssen aus der Wohnung entfernt werden, damit man nicht nachher noch den Kammerjäger braucht.

Mein Tipp aber ist, dass man immer einen Zeugen mitnehmen sollte, wenn es mehrere Erbberechtigte gibt, der dann bestätigen kann, was aus der Wohnung entfernt wurde. So kann kein anderer Erbberechtigter nachher behaupten, dass Reichtümer entwendet wurden. Selbst wenn es nicht wirklich was zu erben gibt, habe ich es schon erlebt, dass sich sogar um Kleiderbügel und anderen wertlosen Plunder gestritten wurde.

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» Wennie4 » Beiträge: 1754 » Talkpoints: 6,72 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Darf man das denn wirklich? Ich kann mir das beim besten Gewissen nicht vorstellen. Gibt es dazu auch ein rechtliches Dokument, wo es laut Gesetz steht? Ich befasse mich nun auch schon seit gewisser Zeit mit dieser Frage und konnte sie für mich immer noch nicht klar beantworten. Es geht mir wirklich darum, wenn man einen Schlüssel dort hat und auch noch die Erbangelegenheiten klären will.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Ich würde mich da auf Paragraph 1922 vom Bürgerlichen Gesetzbuch berufen. Denn der Sohn ist zumindest Miterbe und damit in der Pflicht sich um die Hinterlassenschaft des Erblassers zu kümmern. Wobei es hier ja um seine persönliche Habe geht und mit einem Zeugen, dürfte es später keine Probleme geben, wenn der Halbbruder ihm Diebstahl unterstellt.

Aber wie schon weiter oben erwähnt, werden auch Dokumente benötigt und man kann, wenn man vor Ort beziehungsweise in der Nähe wohnt, nicht unbedingt warten bis der Miterbe mal kommt. Zudem muss halt auch nachgeschaut werden, ob auf Post reagiert werden muss. Auch dazu ist ein Erbe, wenn er denn das Erbe auch annimmt, eben verpflichtet.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Ich schließe mich Punktediebs Meinung an. Wenn keiner in die Wohnung geht und die nötigen Papiere holt, kann es gar nicht zu einer Beerdigung kommen und ein Nachlassverwalter wird nie erfahren, dass er Arbeit bekommen hat. Es könnte ja auch ein Haustier geben. Soll man das verhungern lassen? Der Sohn muss in die Wohnung. Ob er die Sachen nun "klaut" während seine Mutter noch lebt oder gleich nach ihrem Tod ist doch auch egal. Er hat einen Schlüssel, er hatte das Vertrauen der Mutter. Er hätte jederzeit die Wohnung ausräumen können. Eine Beschwerde des Halbbruders wäre total lächerlich.

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» Bienenkönigin » Beiträge: 9448 » Talkpoints: 19,93 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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