Beginn des Tunnelbaus zu einem Tresorraum strafbar?
Ich habe mir gerade eben einen alten Derrickfilm angeschaut, in dem Bankräuber durch einen Tunnelbau in einen Tresorraum eine Bank um Millionen erleichtert. Ich frage mich nun, ab wann schon die Planung einer solchen Straftat strafbar ist.
Nehmen wir an, dass A. sich ein Haus kauft, das neben dem Bankgebäude liegt und anfängt, auf seinem eigenen Grundstück einen Tunnel zu graben. Ist das wohl schon strafbar, wenn er beispielsweise den Plan genau aufgeschrieben hat? Er könnte ja theoretisch von seinem Vorhaben noch Abstand nehmen und in seinem eigenen Eigentum kann er graben, wie er will. Macht er sich erst strafbar, wenn er auf das Nachbargrundstück gerät? Wenn erst dann - macht er sich nur wegen des Grabens des Tunnels strafbar oder wegen eines versuchten Banküberfalls? Auch hier könnte er ja noch Skrupel bekommen und den Raub doch nicht ausüben.
Das ist natürlich eine sehr verzwickte Situation. Ich habe bei deiner Überschrift erst an den Tunnelbau in Berlin gedacht. Da wurde ja auf einem fremden Grundstück, auf dem sich eine Tiefgarage befand, gegraben. Bei einem fremden Grundstück wäre das ja definitiv Sachbeschädigung und eventuell sogar Hausfriedensbruch, je nachdem ob es ein Privatgrundstück ist oder eben eines was öffentlich zugänglich ist.
Laut § 23 des StGB ist aber schon der Versuch eines Verbrechens strafbar. Also dürfte es hierbei keine Rolle spielen, ob man auf seinem Grundstück gräbt oder auf einem anderen. Soweit ich weiß kann der Versuch aber auch nicht so hart bestraft werden wie die vollendete Tat.
Der Versuch ist natürlich strafbar, aber die reine Vorbereitungshandlung ist es noch nicht. Die Tat fängt wirklich erst an und geht in das Versuchsstadium über, wenn ich mit der Tatbestandverwirklichung ansetze. Wenn ich also dann wirklich an der Mauer zur Bank angekommen bin, wäre wohl der früheste Zeitpunkt, wo man überlegen könnte, ob es ab dort als versuchter Bankraub strafbar wäre. Bei so einem Einbruch werden Juristen dann wohl aber eher fordern, dass man sich schon im Inneren der Bank befindet, weil es ansonsten nur die Sachbeschädigung ist,
Besser erklären lässt es sich bei einem Überfall. Der Täter kann sich also etwa schon mit einer Waffe hinter den Busch hocken und auf sein Opfer warten. Das wäre noch straflos. Wenn er sich dann doch noch umentscheidet und sein Opfer vorbei gehen lässt, ohne etwas zu machen, dann hat er sich trotzdem nicht strafbar gemacht wegen eines Überfalls. Aber eventuell hat er bereits gegen das Waffengesetz verstoßen.
Also ich bin der Meinung dass wirklich schon die Planung strafbar ist, wenn es wirklich nachweisbar ist, welche Absicht man hat. Ist natürlich eher unwahrscheinlich dass man so jemandem auf die Schliche kommt, bevor er überhaupt damit begonnen hat.
Die Frage an der Stelle ist, wo der Versuch beginnt. Unter Juristen wird als Faustformel gesagt, dass das Versuchsstadium in dem Moment eingeleitet wird, in dem der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt und keine weiteren Zwischenschritte mehr zur Vollendung der Tat erforderlich sind. Er muss im Kopf haben "jetzt geht's los".
Die reine Planung ist nicht strafbar, sondern eine straffreie Vorbereitungshandlung, weil er nicht einfach so auf das Geld zugreifen kann. Selbst, wenn A sich in den Tresorraum gebuddelt hat, ist er nicht zwangsläufig eines versuchten Diebstahls schuldig. SonjaB hat das ganz gut erklärt, wobei ich das Versuchsstadium nicht bereits mit Eintritt in den Tresorraum bejahen würde, sondern erst mit Öffnen des Tresors.
Es gibt ja diverse Szenarien, wie A nun vorgehen könnte, die ich mal in der Kurzform erläutern möchte:
- 1. A gibt schon nach kurzer Zeit auf, noch bevor er die Grenze zum Nachbargrundstück erreicht hat. In diesem Fall ist es bei einer Vorbereitungshandlung geblieben und A ist straffrei.
2. A buddelt sich bis auf das Grundstück nebenan vor und gibt dann auf. Hier hat A zwar einen möglichen Hausfriedensbruch begangen, eventuell auch eine Sachbeschädigung am Grund des Grundstückes, aber mehr auch nicht.
3. A gräbt sich in den Tresorraum, öffnet den Tresor, schnappt sich das Geld und verschwindet. Er hat einen Einbruchsdiebstahl begangen.
4. A öffnet den Tresor, überlegt es sich dann aber noch einmal anders und lässt das Geld liegen. Hier hat A zwar einen Diebstahlsversuch gestartet, indem er den Tresor geöffnet hat, ist jedoch noch vor Vollendung der Tat von diesem Versuch freiwillig zurück getreten. Damit ist er nach Paragraph 24 StGB straffrei bezüglich des versuchten Diebstahls. Freilich hat er sich aber des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung am Tresor strafbar gemacht.
5. A versucht den Tresor zu öffnen, scheitert aber daran. Er realisiert, dass er den Tresor nicht aufbekommen wird und geht unverrichteter Dinge. In diesem Fall hat A zum Versuch des Diebstahls angesetzt, indem er versuchte, den Tresor zu öffnen. Der Versuch ist jedoch fehlgeschlagen, weil er an der Öffnung gescheitert ist. Er ist nun zwar von seinem Vorhaben zurückgetreten, jedoch nicht freiwillig, sondern auf Grund des Fehlschlagens. Damit ist kein strafbefreiender Rücktritt mehr möglich und A hat sich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht.
Klar ist ein Graben eines Tunnels für einen Überfall schon strafbar, weil er somit schon sich auf ein fremdes Grundstück befindet und somit schon Hausfriedensbruch begeht. Zwar sind die Strafen dafür nicht so hoch aber ich kann mir vorstellen, dass es für eine solche Vorgehensweise eine noch höhere Strafe gibt. Denn bei so etwas ist der Schaden wesentlich höher, als wenn man eine abgeschlossene Tür aufbricht etc.
Sobald man aber auf Sein eigenem Grundstück gräbt oder auf eines, wo man sich eine Erlaubnis geholt hat, ist dies nicht strafbar und man kann dort buddeln, bis man schwarz wird.
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