Erbschaftsverhältnisse der Geschwister adoptierter Kinder?
Wenn ein Kind adoptiert wird, wird es ja wie ein leibliches Kind angenommen und ist gegenüber seinen Adoptiveltern erbberechtigt, aber nicht mehr gegenüber seinen leiblichen Eltern. Normalerweise gilt ja bei Erbschaften das Stammesprinzip, also die Blutsverwandtschaft, eine Ausnahme sind nur Adoptivkinder und Ehepartner oder Partner nach dem Partnerschaftsgesetz in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
Ich frage mich nun, was geschieht, wenn die Adoptiveltern nach den Tode des Adoptivkindes sterben und sonst keine Verwandten der Adoptiveltern mehr existieren. Sind dann die leiblichen Geschwister, die vielleicht von anderen Familien adoptiert wurden, erbberechtigt? Was passiert mit den Kindern von Samenspendern? Wenn hier eines der Kinder stirbt und die Eltern auch und diese keine Verwandten haben, werden dann alle Kinder des Samenspenders ausfindig gemacht und das Erbe unter diesen aufgeteilt?
Ich sehe keinen Grund, warum die Geschwister der Adoptivkinder erbberechtigt sein sollten. Die Eltern des Adoptivkindes haben diese Geschwister nicht aufgenommen, vielleicht nicht mal gekannt. Es besteht absolut keine Verbindung zwischen ihnen, weder durch Blut noch durch Adoption. Höchstens könnten die Geschwister das Adoptivkind beerben, wenn dieses stirbt.
Damit Kinder aus Samenspenden ihren samenspendenden Vater beerben können, besteht oft das Problem, dass als Vater bereits der Ehemann der Mutter anerkannt wurde. Also müssen sie zunächst diese Vaterschaft anfechten. Wird dann der Samenspender ausfindig gemacht, können sie den beerben. Diese Regelung ist relativ neu. Sie auf andere Kinder aus der Samenspende auszuweiten, wäre ein viel größerer Schritt. Ich sehe aber wiederum keine wirkliche Verbindung und würde es für unsinnig halten, wenn so verfahren würde.
Wenn es eine Adoption gibt, werden alle rechtlichen familiären Verhältnisse zur leiblichen Familie aufgehoben und zur neuen Adoptivfamilie begründet. Es bestehen somit auch keine erbrechtlich relevanten Beziehungen zu den leiblichen Geschwistern mehr. Zwischen ihnen besteht damit auch kein gesetzliches Erbrecht mehr. Durch ein Testament kann das Adoptivkind aber natürlich seine bisherigen Geschwister einsetzen.
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