Abschiebung bei Ausländerehe wenn deutsche Frau stirbt?

vom 03.11.2013, 22:24 Uhr

Herr A ist Afrikaner und hat Frau B vor einem halben Jahr geheiratet. Die beiden kannten sich aus dem Urlaub und haben aus Liebe geheiratet. Sicher war die Heirat auch sehr schnell, aber Frau B wollte sich von Herrn A nicht mehr trennen. Denn die Liebe ist so stark, dass sie es gewagt haben. Natürlich ist die Ausländerbehörde direkt da gewesen und haben Kontrollen gemacht. Aber bisher ist alles gut verlaufen. Schließlich war und ist es keine Scheinehe.

Nun ist Frau B sehr krank. Die Ärzte geben ihr vielleicht noch ein halbes Jahr bis ein Jahr und dann wird Frau B wohl sterben. Herr A ist dann aber gerade erst mal 1-1 1/2 Jahre mit ihr verheiratet, was heißen würde, dass die Ehe nicht lang genug bestanden hat, dass er in Deutschland bleiben kann. Zumindest ist das so der Fall, wenn die Eheleute sich trennen würden.

Nun ist es ja so, dass die Ehe nur deswegen nicht Bestand hat, weil Frau B stirbt. Muss Herr A dennoch mit einer Abschiebung rechnen? Kann Frau B und Herr A jetzt schon was dafür tun, dass Herr A in Deutschland bleiben kann?

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Da ist das Gesetz eigentlich recht eindeutig: ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwirbt sich der "Ausländer" erst nach zwei Jahren. Wenn die Ehe nicht so lange Bestand hat, gibt es eben auch kein Bleiberecht. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, was die Ursache für die Trennung war! Das kann sein, weil die deutsche Frau den ausländischen Mann misshandelt hat, weil die Frau den Mann sexuell ausbeutet oder eben das frühzeitige Ableben des deutschen Partners.

Allerdings hat die Ausländerbehörde hier auch Spielräume und Entscheidungsfreiheiten, auch wenn das nicht an die große Glocke gehängt wird. Sollte sich der Mann nämlich bereits fest integriert haben (soziales Umfeld und natürlich ganz wichtig: ein Arbeitsplatz zur Sicherung der Lebenshaltungskosten), kann von einer sofortigen Abschiebung abgesehen werden.

Frau B und Herr A können hier aber aktiv kaum was machen, um ein Bleiberecht zu "erzwingen". Eigene Kinder wären ein Grund - natürlich auch adoptierte Kinder. Aber das dürfte angesichts der Umstände nicht mehr gehen. Herr A könnte sich noch von der Familie der Frau B adoptieren lassen, was aber vermutlich eher abenteuerlich anmutet. Realistisch wäre, vorzeitig bei der Ausländerbehörde vorzusprechen und hier auf Verständnis zu hoffen. Oder aber - auch eher hart - Herr A versucht sich eine neue Beziehung aufzubauen. Da aber glaube ich, dass das Vorsprechen bei der Ausländerbehörde doch der bessere Weg ist.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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