Erbschaft an nicht anerkanntes Kind - Anfechtbar?
Die folgende Situation ist rein fiktiv und frei erfunden. Aber in der adligen Gesellschaft wurden ja meist uneheliche Kinder nicht offiziell anerkannt und darum geht es. A war vermögend mit großem Anwesen und hatte offiziell keine Nachkommen. Verheiratet war A auch nicht, so dass eine Witwe erben könnte. Aber A hat ein uneheliches Kind, wofür er auch finanziell aufkam. A hatte einen DNA-Abgleich bei mehreren Laboren durchführen lassen, um die Erbschaft für sein Kind zu sichern und eben nachzuweisen, dass er auch der Vater ist.
Nun kommt die Schwester von A und will das Testament anfechten. Immerhin wäre sie dann die Alleinerbin, wenn das Kind von A nicht als rechtmäßiger Erbe anerkannt wird. Hat die Schwester überhaupt Chancen dass das Testament für ungültig erklärt wird? Oder reichen mehrere unabhängige Nachweise aus, um die Erbschaft für legitim zu erklären und damit eben das Kind von A als Erben anzuerkennen? Gibt es noch andere Möglichkeiten, die bei dieser Problematik gar nicht Betracht gezogen wurden?
Wenn ich nun richtig informiert bin, scheint aus dem geschriebenen auch A den Vater anerkannt zu haben, ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass A für dieses Kind auch finanziell aufgekommen ist. Wenn dies der Fall ist, kann wohl die Schwester von Herrn A nicht so viel anrichten. Die Tests beweisen aber auch zu Lebzeiten, dass Herr A ein Kind hat. Schließlich kann man die Institute, die dies geprüft haben, befragen. Demnach wäre das uneheliche Kind auch in diesem Fall als Erbe berechtigt.
Ich glaube, die Schwester von Herrn A kann sich noch so quer stellen. Sie verliert bei der Anfechtung in jedem Fall. Das ist natürlich für sie sehr schade. Es kommt demnach nicht zu einer Bearbeitung des Testaments, außer sie ist in diesem benannt. Aber in jedem Fall würde ich mir hier einen Anwalt oder eine kostenlose Beratung einfordern.
Die Anerkennung der Vaterschaft erscheint erst im Testament von A. Zu Lebzeiten, also auch zur Geburt des Kindes wurde A nicht als Vater benannt. Diese hatte familiäre Gründe, auch wenn A die Mutter des Kindes finanziell unterstützt hat, steht eben in der Geburtsurkunde kein Vater.
Für Erbschaften zählt nur die Blutsverwandtschaft, mit Ausnahme von Ehepartnern und adoptierten Kindern. Da es sich ja offensichtlich um einen Nachkommen von A handelt, ist es auch erbberechtigt. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob der Vater das Kind anerkannt hat oder nicht. Zum Beispiel sind auch alle Kinder von Samenspendern erbberechtigt, egal, ob der Vater etwas damit zu tun haben will oder nicht.
Heutzutage ist es ja Gott sei Dank nicht mehr so, dass ein Kind erst per Heirat legitimiert und anerkannt wird. Und anerkannt hat er es, neben dem vorhandenen Bluttest, ja durch die Alimentationszahlung bereits. Ich denke also, das mit dem Testament wird nicht so leicht anfechtbar sein, es sei denn der Vater hätte das Kind ausdrücklich enterbt. Bekommt aber die Schwester nicht sowieso auch etwas als so nahe Verwandte?
@bellevine: Die Unterhaltszahlungen waren nie irgendwo festgelegt worden. Sie sind in dem Sinne auch nicht nachweisbar, da sie per Barzahlung vorgenommen worden sind. Also kein Kontoauszug oder andere Dokumente könnten dies beweisen.
Punktedieb hat geschrieben:@bellevine: Die Unterhaltszahlungen waren nie irgendwo festgelegt worden. Sie sind in dem Sinne auch nicht nachweisbar, da sie per Barzahlung vorgenommen worden sind. Also kein Kontoauszug oder andere Dokumente könnten dies beweisen.
Das ist natürlich schlecht. vielleicht gibt es ja Zeugen? Ansonsten bleibt auf jeden Fall immer noch die per DNA-Test beweisbare, reelle Verwandtschaft und auf die wird es letztendlich auch ankommen, denke ich. So weit ich es sagen kann, ist vor Gericht die zu beweisende Frage, ob Verwandtschaft besteht oder nicht, und wenn es dann nicht beispielsweise ein Dokument gibt, dass das Kind vom Vater explizit enterbt wurde, kann ich mir nicht vorstellen dass das Kind leer ausgeht. Auch wenn ich keine Ahnung habe wie die gerichtliche Aufteilung zwischen Kind und Schwester (und eventueller anderer erbberechtigter Personen) gehandhabt wird.
Na in dem Fall ist das Kind ja allein erbberechtigt. Das wäre ja auch der Fall, wenn die Vaterschaft schon direkt nach der Geburt anerkannt worden wäre. Bei der gesetzlichen Erbfolge haben ja eigene Kinder einen höheren Stellenwert, als die Geschwister des Erblassers.
Aber würde ein Gericht auch diese Laborergebnisse anerkennen oder müsste man damit rechnen, dass der Erblasser exhumiert wird? Dann würde ja eine vom Gericht bestimmte Person die Proben nehmen um eine DNA-Analyse machen zu können.
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