Ablauf und Voraussetzungen einer Taschenpfändung
Mit Pfändung habe ich zum Glück noch nie was am Hut gehabt und hoffe, dass es auch niemals sein wird. Dennoch würde mich mal interessieren, wie das bei einer Taschenpfändung so aussieht. Wie ist der Ablauf? Wann kann eine Taschenpfändung stattfinden und was kann da gepfändet werde? Welche Voraussetzung bedarf eine Taschenpfändung genau? Muss man da alles zeigen, was man in den Taschen hat und kann einem das alles abgenommen werden oder wie kann man eine Taschenpfändung verstehen?
Die Taschenpfändung kann im Rahmen einer Zwangsvollstreckung vollzogen werden. Damit ist die große Voraussetzung schon mal, dass man sich eh in einem Zwangsvollstreckungsverfahren befindet, weil man zu viel Schulden hat. Wenn dann also die Amtsmitarbeiter zu einem nach Hause kommen, um den Fernseher und andere Gegenstände mitzunehmen, können sie auch verlangen, dass man die Taschen leert. Das wird vor allem dann passieren, wenn sie das Gefühl haben, dass man z.B. seinen ganzen Schmuck in den Taschen versteckt hat.
Eine Taschenpfändung entspricht einer Untersuchung des Körpers (der Hosentaschen beispielsweise). Sie ist ein stärkerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und bedarf eines besonderen Grundes und ist vom Gerichtsvollzieher extra anzuordnen. Sie wird also bei einer Pfändung nicht automatisch vollzogen. Nur wenn zu vermuten ist, dass der Schuldner wertvolle Gegenstände an seinem Körper versteckt, darf diese durchgeführt werden, wobei eine Frau nur von einer Frau durchsucht werden darf und ein Mann nur von einem Mann.
Zunächst muss ein zivilgerichtliches sogenanntes Erkenntnisverfahren vorangegangen sein. Das heißt, ein Gläubiger (beispielsweise einer Geldforderung) reicht eine Klageschrift mit einem genau bestimmten Antrag bei bei Gericht ein, das Gericht entscheidet entweder im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung über den Antrag. Ist die Klage zulässig und begründet, so ergeht ein Urteil. Dieses kann der Gläubiger sich im sogenannten Klauselverfahren mit einer Vollstreckungsklausel (§§ 725 ff ZPO) versehen lassen - dann handelt es sich um eine sogenannte vollstreckbare Ausfertigung. Unter Vorlage dieser Ausfertigung kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nun beauftragen, die Zwangsvollstreckung beim Schuldner durchzuführen. Das Ganze ist natürlich nur notwendig, falls der Schuldner aufgrund des gegen ihn erlassenen Urteils nicht bereits "freiwillig" bezahlt hat.
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind daher
1. Titel (Urteil oder Prozessvergleich oder Vollstreckungsbescheid...)
2. Klausel
3. Antrag (des Gläubigers)
4. Zustellung (des Vollstreckungstitels an den Schuldner).
Die Pfändung als Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners ist in §§ 803 ff ZPO geregelt. Kleinere Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher an sich und nimmt sie mit (§ 808 I ZPO), andere Sachen werden im Gewahrsam des Schuldners belassen, die Pfändung aber mit einem Pfandsiegel (sog. Kuckuck) kenntlich gemacht.
Der Begriff "Taschenpfändung" bezieht sich nicht nur auf das, was der Schuldner in seinen Taschen hat, sondern auch auf den Inhalt von Geldbörsen oder sonstigen Behältnissen. In der Praxis wird sie nur in Ausnahmefällen durchgeführt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner pfändbare Gegenstände in seiner Kleidung verbirgt, um sie dem Zugriff im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu entziehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund - wie schon geschrieben - des starken Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners).
Gepfändet werden darf alles, was nicht nach § 811 ZPO einem Pfändungsverbot unterliegt (so zum Beispiel Gegenstände, die man zur Berufsausübung benötigt oder ein Fernseher pro Haushalt).
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