Mündliche Wohnungszusage, Handschlag und Zeugen = Vertrag?

vom 22.06.2013, 13:04 Uhr

A sucht eine Wohnung und hat sich schon einige Wohnungen angeschaut. Nun hat er eine Wohnung gefunden und die gefällt ihm sehr gut. Der Vermieter, der mit ihm die Wohnung besichtigt hat, hat ihm die Wohnung auch mit Handschlag zugesagt. Bei der Besichtigung war auch die Begleitung von A dabei und kann diesen Handschlag bezeugen. Nun hat A sich auf die Wohnung auch schon gefreut und rief heute den Vermieter an, ob der Mietvertrag schon fertig ist und er meinte, dass er die Wohnung schon jemand anderen vermietet hat.

A hat seine Wohnung nun jetzt auch gekündigt und steht unter Zeitdruck eine andere Bleibe zu finden, weil er sich auf den Vermieter verlassen hat, der mit ihm ja quasi einen mündlichen Vertrag mit Handschlag abgeschlossen hat. Gilt so ein Vertrag und kann A was unternehmen, dass er einen Schadenersatz bekommen kann? Er muss ja nun verstärkt eine Wohnung suchen und dann auch das nehmen, was er kriegen kann, was ihm gar nicht so passt. Er wollte eine wirklich schöne Wohnung finden, die er mit der Wohnung eigentlich ja schon gefunden hatte.

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Wenn ich das in meinen Berufsschulunterricht richtig verstanden habe, hat Herr A ein Anrecht auf Schadensersatz, weil mit der Kündigung der alten Wohnung und keiner derzeitigen Unterkunft ihm ein Schaden entsteht. Es kam ein mündlicher Vertrag zustande. Der Vermieter hat ihn mündlich die Wohnung zugesagt. Ein Zeuge kann dies bezeugen. Der Vermieter ist der Besitzer der Wohnung und ist Herr A nicht unter 18 Jahren, ist hier ein rechtswirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande gekommen, dem nun die Umsetzung fehlt.

Der Schaden muss nur jetzt nachgewiesen werden. Fahrten zu den anderen Wohnungsbesichtigungen und im Grunde kann Herr A jetzt eine vergleichsweise Wohnung nehmen und eben nicht die erst beste. Ihm fallen auch Kosten bezüglich einer Unterkunft an, die alle von den Vermieter erstattet werden müssen. Und zu 90 Prozent bin ich mir in dieser Gelegenheit auch sicher.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Wie ich das in Erinnerung habe, gilt der Handschlag als mündlicher Vertrag. Da A noch einen Zeugen hat, kann der Vermieter das auch nicht abstreiten. Ich selbst hätte mich auch auf eine solche Zusage verlassen und nicht weiter eine Wohnung gesucht. Allerdings hätte ich vorsichtshalber erst gekündigt, wenn ich den Vertrag in Händen hätte, da ich besonders misstrauisch in Vertragsangelegenheiten bin.

Aber trotzdem muss der Vermieter, wie ich das sehe, nun für sämtlich Kosten, die A entstehen, aufkommen. Wahrscheinlich wird A nicht drumherum kommen, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, der ihm weiterhelfen kann. Vielleicht glaubt der Vermieter, dass er machen kann, was er will. Dass so etwas möglich ist, bestärkt mich in meinem Misstrauen bezüglich Verträgen.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge



Ich denke, dass hier ein Vertrag geschlossen wurde und der gültig ist. Wenn der Vermieter nun an jemand anders vermietet hat, obwohl es schon eine mündliche Zusage gab, muss er für die Kosten, die entstanden sind aufkommen. Man kann sich also anwaltlich beraten lassen und sollte dann seine entstandene Kosten zurück bekommen. Zeitgleich sollte man sich aber eine gleichwertige Wohnung suchen.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge



Natürlich kann man auch mündlich bindende Verträge abschließen. Es ist immer dann ein Problem, so was in der korrekten Detailtiefe nachzuweisen. Wobei hier die Frage nach einer Zusage zur Wohnung relativ einfach ist und es sich hier sogar um einen Vorgang handelt, bei dem es eine Zeugin gibt. Jetzt sollte aber geklärt werden, was den Vermieter dazu bewogen hat, die Zusage letztlich nicht einzuhalten! Sollte auch hier klar sein, dass der sich der Zusage bewusst ist, ist es vielleicht auch möglich, sich außergerichtlich zu einigen.

Sollte der potentielle Vermieter von nichts mehr wissen, so bleibt dem Wohnungssuchenden nur, einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen und hier natürlich Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das ist immer riskant, weil der Richter natürlich auch zur Auffassung kommen kann, dass doch keine Zusage erteilt wurde. Kommt eben ein wenig auf die Darstellung und die Glaubwürdigkeit der Parteien an.

Letztlich muss aber A sich vorrangig um eine neue Wohnung kümmern. Und daher sollte hier die Priorität liegen. Das Einfordern des Rechts würde dann noch sinnvoll sein, wenn a) das Kostenrisiko in Kauf genommen wird und b) wirklich die Nerven noch da sind, sich auch um dieses Thema zu kümmern. Wobei es sich finanziell "lohnen" kann. Insbesondere dann, wenn in der Zwischenzeit keine Wohnung gefunden wurde und die Möbel zunächst in einem Lager unterzustellen sind. Das sind dann Forderungen, die dem abgesprungenen Vermieter in Rechnung zu stellen wären.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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