Arbeitsverweigerung wegen Gewissenskonflikt sanktionierbar?
Laut Artikel 4 (1) des Grundgesetzes ist die Freiheit des Gewissens wie auch die Würde eines Menschen unverletzlich. Kann sich daher ein Arbeitslosengeld-Empfänger darauf berufen, wenn er eine Arbeit ausschlägt, weil er es mit dem Gewissen nicht vereinbaren kann?
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.Quelle
Nehmen wir mal an, dass ein Mensch arbeitslos ist, der bisher nur in der Produktion eines Unternehmens tätig war. Er wird arbeitslos und in einem Hühnerschlachtungsbetrieb wird eine Stelle am Band frei. Der Arbeiter bekommt das Angebot vom Arbeitsamt und stellt sich auch in dem Betrieb vor. Schon vor der Tür hört er Hühner gackern und es riecht nach Blut. Er hat von dem Betrieb noch nicht viel gesehen, aber er kann es mit dem Gewissen nicht vereinbaren, geht wohl zum Vorstellungsgespräch, aber er lehnt diese Arbeit ab.
Kann das Amt ihm nun eine Sperre geben? Wie sieht es denn mit dem Grundgesetz aus? Kann dieser Mensch sich darauf berufen? Gibt es wirklich eine Möglichkeit ihn zu sanktionieren oder kann er sich auf den Artikel des Grundgesetzes berufen?
Mich würde erst einmal eure eigene Meinung interessieren und dann aber auch die gesetzliche Lage. Ist schon mal jemand sanktioniert worden, der aus einem Gewissenskonflikt heraus eine Arbeit abgelehnt hat und verweigert hat dort anzufangen und ist das auch gesetzlich richtig?
Ich persönlich bin der Meinung, dass man hier keine Sanktionierung verhängen sollte. Es gibt eben Arbeiten, die nicht für jeden gemacht sind und dazu gehören auch solche Jobs, bei denen man Tiere töten muss oder zumindest mit den Resten davon arbeiten muss. Ich würde so einen Job auch nicht machen wollen, auch wenn ich ihn vorgeschlagen bekäme. Auf der anderen Seite kann man aber solche Angaben vorher beim Arbeitsamt machen, wenn das eigene Profil aufgenommen wird. Hier sollte es dann so sein, dass solche Arbeitsvorschläge einem nicht mehr unterbreitet werden.
Auch wenn dies nicht der Fall ist sollte man auch irgendwo ein wenig Verständnis aufbringen und nicht gleich den Hammer raus holen und gleich Geld streichen. Bei manchen ist das der einzig Weg, damit sie etwas merken, aber in diesem Fall handelt es sich ja mit Sicherheit um eine Person, die auch arbeiten will. Es geht natürlich auch nicht, dass sich jede Person auf dieses Gesetz beruft und damit so gut wie alle Jobs ausschlägt. Das ist wiederum auch nicht in Ordnung.
Zur gesetzlichen Lage kann ich an dieser Stelle nicht viel sagen, aber ich denke schon, dass man sich auf diesen Paragraphen beziehen kann und damit auch Erfolg haben könnte, sofern man es richtig anstellt. Hier dürfte es aber, je nach Job, sehr unterschiedliche Ausgangssituationen geben, die man so vielleicht nicht direkt alle unter einen Hut packen kann.
Eine solche Frage bei ungefähr eine Million Sanktionen bei Hartz IV zu stellen, hat schon etwas Komisches. Damit beschäftige ich mich aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage überhaupt nicht. Im SGB II ist klar und eindeutig geregelt, dass jeder, der eine zumutbare Arbeit ablehnt, das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt bekommt. Zumutbar ist praktisch jede Arbeit, die man gesundheitlich noch ausüben kann. Es zählt hierbei auch nicht, welche Arbeiten derjenige bisher in seinem Leben ausgeführt hat. Dies ist auch keine Ermessensentscheidung des Amtes, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Sanktion.
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