Krankheit rechtzeitig dem Betrieb melden
Eigentlich sollte es altbekannt sein, aber scheinbar noch nicht jedem – wer krank ist muss dies unverzüglich dem Arzt melden und die Krankschreibung muss spätestens am dritten Krankheitstag beim Arbeitgeber sein. Meist ist dies auch explizit im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt – dort kann übrigens auch geregelt sein, dass bereits am ersten Tag der Krankheit die AU beim Arzt zu besorgen ist, was befolgt werden muss.
Übrigens: Wenn jemand im Urlaub krank wird, so sollte man nicht denken, dass man nicht zum Arzt gehen sollte weil es sowieso egal ist – denn wenn man im Urlaub krank wird zählen die Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da diese nicht zur Erholung genutzt werden konnten. Auch hierfür braucht man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tag der Krankheit an.
Wichtig ist natürlich, dass man während der Krankheitstage alles unterlässt, was die Genesung behindern könnte – zwar ist das teilweise Einzelfall abhängig, aber das Dach trotz Krankschreibung decken oder schwere Arbeiten bei Krankheit zu verrichten fällt garantiert nicht darunter. Der Anweisung des Arztes muss Folge geleistet werden, jedoch heißt das nicht, wenn man beispielsweise im Bett bleiben soll dass ein Spaziergang an der frischen Luft um die Genesung zu unterstützen einen Verstoß darstellt.
Mindestgrenzen für Krankheiten gibt es übrigens nicht – es liegt im Ermessen des Arztes ob es für eine Erkältung eine AU nötig ist oder nicht. Der Beruf muss hierbei berücksichtigt werden, denn es besteht ein Unterschied darin, ob ein Dachdecker oder ein Angestellter im Büro den Fuß in Gips hat – letzterer kann z. B. zur Arbeit geschickt werden, da die Krankheit keine echte Arbeitseinschränkung darstellt.
Falls man einen Arzt kennt, der gerne krankschreibt und auch gerne unkonventionelle Genesungspläne unterstützt sollte sich im Hinterkopf behalten, dass sich auch der Arbeitgeber nicht alles gefallen lassen muss. So ist es keine Seltenheit, dass jemand, dessen Urlaub nicht genehmigt wurde auf einmal krank macht und der Arzt den Urlaub als Genesungsmaßnahme absegnet bzw. nichts dagegen hat – der Arbeitgeber kann hier ohne Probleme kündigen. An Ausnahmefällen, wie die Teilnahme an einem Marathon in der Krankheitszeit der schon vom AG Stuttgart erlaubt wurde oder der Konzertbesuch trotz Hörsturzes sollte man sich trotz weitreichender Arbeitnehmerrechte nicht orientieren.
Anmerken könnte man vielleicht noch, dass im Krankheitsfall neben Spaziergängen, sofern bei der jeweiligen Krankheit indiziert, auch das Erledigen alltäglicher Tätigkeiten nicht "verboten" werden kann. Einkäufe zu erledigen kann einem beispielsweise kein Arbeitgeber ankreiden, egal, wie krank man zu diesem Zeitpunkt laut Krankschreibung sein soll. Andererseits hoffe ich einfach mal, dass dies dem Arbeitgeber auch selbst einleuchtet, dass man als möglicherweise allein lebender Arbeitnehmer im Krankheitsfall nicht einfach in seiner Wohnung verdursten kann, sondern durchaus Lebensmittel besorgen gehen muss. Auch, wenn es natürlich schöner wäre, man bekäme sie in solchen Fällen frei Haus geliefert.
Ansonsten empfinde ich die Regelung, sich sofort krankmelden und binnen drei Tagen eine Bescheinigung einreichen zu müssen, als nicht unbedingt zu viel verlangt. In meinem Fall wurde so bereits in der Schule verfahren. Was binnen dreier Tage nicht ärztlich bescheinigt war, galt als unentschuldigte Fehlzeit. Wobei ich zugegeben verstehen kann, dass es manchmal lästig sein kann, gerade, wenn man sich sehr krank fühlt und am liebsten einfach im Bett bleiben möchte, zum Arzt zu müssen. Aber auch den Gedanken der Arbeitgeber oder Schulen, somit Blaumacherei verhindern zu wollen, kann ich gleichermaßen nachvollziehen.
Abschließend sollte man vielleicht auch noch betonen, dass die Angabe im Arbeitsvertrag bindend ist. Es gibt so durchaus auch Arbeitgeber, die erst nach längeren Fehlzeiten ein ärztliches Attest beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wünschen. Nur die sofortige Krankmeldung sollte man auf jeden Fall hinter sich bringen, allein schon der Höflichkeit wegen. Schließlich sollte sich der Arbeitgeber darauf einstellen können, wenn ihm eine Arbeitskraft kurzfristig ausfällt.
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