Frettchen Haltung in Mietwohnung

vom 21.04.2013, 15:39 Uhr

Herr A. ist vor kurzem in eine schicke neue Wohnung gezogen. Seit seiner Kindheit ist Herr A. von Frettchen fasziniert und denkt nun darüber nach, sich zwei von diesen süßen, kleinen Tierchen anzuschaffen. Platz genug hätte er nun ja.

Laut Mietvertrag ist Herrn A. die Haltung von Katzen und Hunden untersagt. Allerdings sind Kleintiere erlaubt. Nun fragt sich Herr A., ob Frettchen als Kleintiere zählen und die Haltung von Frettchen somit erlaubt wäre? Welche Argumente gibt es für die Frettchen Haltung? Welche Argumente kann Herr A. seinem Vermieter liefern, damit dieser der Frettchen Haltung zustimmt?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Laut eines aktuellen Urteils des BGH ist auch die Klausel im Mietvertrag, die Hunde- oder Katzenhaltung generell verbietet unwirksam. Das wurde hier bereits diskutiert. Frettchen zählen im Mietrecht zu den Kleintieren, deren Haltung erstmal ohne Genehmigung des Vermieters grundsätzlich erlaubt ist.

Ich würde Frettchen aber niemals (nur) in der Wohnung halten. Frettchen gehören zu den sog. Marderartigen, das sind Raubtiere mit ganz speziellen Bedürfnissen und keine 'süßen kleine Tierchen'! Sie brauchen stets artgerechte Nahrung (Frischfleisch, Eintagsküken etc.) zur freien Verfügung (Frettchen werden krank, wenn sie hungern!), neigen aber gleichzeitig stark dazu, Nahrung in vielfältigen Verstecken zu bunkern. Sie benötigen sehr viel Auslauf (die Haltung im Käfig, der eine Grundfläche von mindestens 6 qm, evtl. aufgeteilt in mehrere Ebenen, haben muss, darf nur kurzfristig sein). Ihnen muss die Möglichkeit zum graben gegeben werden, und das bis in die Tiefe von 1 m! Man muss in der Wohnung stets mehrere stets sauber gehaltene Toiletten für die Tiere aufstellen; eine Garantie, dass diese benutzt werden, hat man aber nie. Unkastrierte Rüden riechen intensiv und markieren ihr Revier und führen erbitterte Rangkämpfe untereinander. Unkastrierte Fähen zeigen in der Ranz ein Verhalten in der Wohnung, das man auch als Zerstörungswut bezeichnen könnte. Fatalerweise neigen sie bei Wohnungshaltung zur Dauerranz. Deshalb sind in der Wohnung gehaltene Frettchen unbedingt zu kastrieren. Aber auch dann hat die 'schicke neue Wohnung' innerhalb kürzester Zeit deutliche Gebrauchsspuren.

Zusammengefasst: Frettchenhaltung kann zu einer starken Geruchsbelästigung der anderen Mieter und zu einer erheblichen Beschädigung der Wohnung führen. In beiden Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Abschaffung der Tiere zu fordern, auch wenn es sich um 'Kleintiere' handelt, für die der Mieter erstmal keine Genehmigung braucht. Wenn man das oben erwähnte Urteil des BGH genau liest, hat der BGH dieses Recht des Vermieters sowohl was Hunde- und Katzenhaltung, als auch was Kleintierhaltung betrifft, explizit bestätigt.

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» Vega » Beiträge: 207 » Talkpoints: 137,19 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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