Zurückzahlungen von Leistungen wegen Fehlberechnung von Amt
Frau A. ist alleinerziehende Mutter von zwei noch minderjährigen Kindern und die Familie bezieht seit drei Jahren Arbeitslosengeld 2. Frau A. legt seit drei Jahren alle sechs Monate die Kontoauszüge vor, füllt die Anträge aus und legt Nachweise vor, wie eben Mietvertrag und so weiter. Bisher wurden die Leistungen auch immer bezahlt. Vor drei Jahren sind die Drei in eine Wohnung gezogen, die laut Quadratmeterzahl passend ist. Den Ämtern sind die Kosten für die Wohnung bekannt.
Nun wird das ältere Kind demnächst volljährig und will dann zum Partner ziehen. Für zwei Personen wäre die Wohnung von Frau A. aber gerade mal acht Quadratmeter zu groß. Da ihr Kind sehr launig ist, rechnet Frau A. außerdem damit, dass ihr Kind bald wieder ins mütterliche Heim zurückkehrt. Eine kleinere Wohnung, die günstiger wäre, ist am Wohnort nicht wirklich zu finden.
Deshalb rief Frau A. nun bei ihrem zuständigen Amt an und schilderte die Situation und fragte halt nach, ob sie nun umziehen muss oder nicht. Oder wie sie das am besten handhaben soll. Da fiel dem Sachbearbeiter auf, dass die Miete eh zu hoch sei und deshalb eigentlich nicht übernommen werden wird. Nun hat Frau A. große Sorge, dass sie die Leistungen, die sie in den letzten drei Jahren bezogen hat, zum Teil zurückzahlen muss. Immerhin hat sie ja nun drei Jahre lang zu viel Leistung bezogen.
Muss Frau A. die zu viel erhaltenen Leistungen wirklich zurückzahlen? Immerhin hat sie ja alle benötigten Unterlagen vorgelegt und das Amt selbst hat den Fehler gemacht. Muss Frau A. wirklich für die Fehlberechnungen aufkommen?
Ich glaube nicht, dass das Amt das Geld zurückfordern kann. Schließlich ist die neue Wohnung von Frau A. genehmigt worden. Sie hat auch eine schriftliche Zusage durch den Bescheid vom Amt bekommen, dass die Wohnkosten übernommen werden. Eine Rückforderung halte ich daher für ausgeschlossen.
Gerade die Höhe der Miete ist ja sehr von der jeweiligen Stadt und dem persönlichen Umfeld anhängig. Daher haben die Sachbearbeiter dahingehend auch einen relativ großen Spielraum, was die Übernahme betrifft. Grundsätzlich sollte die Wohnung natürlich angemessen sein, aber davon würde ich nach deiner Schilderung mal ausgehen.
Es kann schon sein, dass durch den Auszug einer Person die Größe der Wohnung nicht mehr angemessen ist. Allerdings ist es nicht so einfach, einen Mieter seitens des Amtes zu einem Umzug aufzufordern. Denn dadurch würden ja auch noch mal Kosten entstehen, für die das Amt aufkommen müsste. Ich würde an der Stelle von A. abwarten, ob es dazu noch eine schriftliche Stellungnahme geben wird. Falls das Geld für die Unterkunft tatsächlich wider Erwarten zurückgefordert wird, würde ich mir Unterstützung von einem sozialen Träger wie zum Beispiel der Caritas suchen.
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