Abholung von ebay Artikel und Ware gefällt nicht

vom 18.04.2013, 15:30 Uhr

Herr A. hat bei Ebay einen Artikel ersteigert. Er hat den Artikel erst kurz vor dem Ende der Auktion gesehen und hat sofort geboten und war der Gewinner der Auktion. Der Verkäufer bietet auch Abholung an. Da Herr A. in der Nähe wohnt, möchte er den Artikel selbst abholen. Das ist auch alles kein Problem und Käufer und Verkäufer finden schnell einen passenden Termin.

Der Verkäufer hatte sehr viele Bilder von dem Artikel in der Auktion drin. Nun sieht Herr A. den Artikel und er gefällt ihm gar nicht. Nun will er den Artikel nicht mehr haben. Der Verkäufer selbst ist eine Privatperson und hat auch sämtliche Gewährleistungen und Rücknahmen in der Auktion ausgeschlossen.

Einmal hier klar die rechtliche Frage: Muss Herr A. den Artikel nun bezahlen? Mitnehmen möchte er den Artikel nicht. Sieht aber auch nicht wirklich ein, den Artikel zu bezahlen, den er nicht haben will. Der Verkäufer sagt aber, Herr A. hätte ja die Möglichkeit gehabt, den Artikel vor Auktionsende anzusehen. Das hatte der Verkäufer auch in der Artikelbeschreibung angeboten.

Wie verhaltet ihr euch in so einem Fall? Mittlerweile gibt es ja viele Möglichkeiten, Online Ware zu kaufen und sie bei einer Privatperson abzuholen. Hattet ihr das schon Mal, dass ihr quasi Online, ob nun über Ebay direkt oder einen Online-Kleinanzeigenmarkt, etwas gekauft habt und als ihr die Ware gesehen habt, nur gedacht habt, die wollt ihr nicht? Wie habt ihr euch dann verhalten? Offen gezeigt, dass es nicht euer Ding ist? Oder stillschweigend bezahlt, Ware mitgenommen und sich daheim im stillen Kämmerlein darüber geärgert?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Zur rechtlichen Seite kann ich Folgendes sagen: es wurde ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen. Das heißt, dass beide Seiten nun ihre Pflichten haben. Der Verkäufer muss den Artikel dem Käufer übergeben und der Käufer muss ihn abnehmen und bezahlen. Tut er dies nicht, wäre es im Zweifelsfall sogar möglich, dass der Verkäufer die Abnahme einklagt und auch Lagerkosten berechnet. Wie weit man da tatsächlich gehen will und ob man sich da als vernünftige Menschen nicht einigen kann, ist natürlich eine andere Sache.

Wenn der Verkäufer aber auf Erfüllung des Kaufvertrags besteht, hat Herr A. da wenig Chancen. Tatsächlich ist es ja so, dass er den Artikel vorher hätte anschauen können, das bieten auch nicht viele Verkäufer an, sind dazu auch nicht verpflichtet. Der Verkäufer kann ja nun auch nichts dafür, dass Herrn A. der gekaufte Artikel, sein Artikel -denn er hat ihn ja gekauft- nicht mehr gefällt. Dass so wenig Zeit zwischen A.s Gebot und Auktionsschluss lag, ist ja nun auch nicht die Schuld des Verkäufers. Ich kann beide Seiten irgendwo verstehen.

Mir persönlich ist so was noch nicht passiert, weil ich aus verschiedenen Gründen kaum bei Privatverkäufern einkaufe. Und wenn doch, dann stelle ich vor meinem Gebot entsprechende Fragen nach mehr Fotos oder dem Artikelzustand. Kann ich das nicht, muss ich mit den Informationen, die ich habe, eine Entscheidung treffen. Und auch dazu stehen. Wirklich bereut habe ich diese Einstellung bisher nicht.

» TheDutchess » Beiträge: 537 » Talkpoints: 0,67 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Der Artikel ist ja sicherlich wie er beschrieben wurde und so hat A gar keine andere Möglichkeit, als das Geld zu überweisen. Immerhin ist ein Kaufvertrag entstanden und ich bin mir nicht sicher, ob man da einfach so zurücktreten kann. An der Stelle von A würde ich nun das Geld überweisen und beim nächsten Mal besser nachsehen. Der Verkäufer hat hier vollkommen Recht und weil ihm ja auch Kosten entstanden sind, kann ich nachvollziehen, dass er es nicht einfach zurücknehmen möchte.

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» Ramones » Beiträge: 47746 » Talkpoints: 6,02 » Auszeichnung für 47000 Beiträge



Da hat A einfach Pech gehabt. Denn er ist zur Abnahme verpflichtet. Einzige Kulanzlösung ist dabei nur, dass A den Verkäufer überzeugt den Artikel einem anderen Mitbieter anzubieten und A übernimmt die Differenz, die dabei entsteht. Aber auch darauf muss der Verkäufer nicht eingehen und kann auf die Bezahlung und Übernahme der Ware bestehen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Es ist also so, dass der Verkäufer den Artikel korrekt beschrieben und auch Fotos des tatsächlichen Artikels eingestellt hat? In dem Fall hat der Verkäufer ja nichts falsch gemacht. Was anderes wäre es vielleicht, wenn er einen Artikel als fast neuwertig ausgegeben hätte, der sich in Wirklichkeit in einem deutlich schlechteren Zustand befindet. So, wie du die Sache beschreibst, ist der Verkäufer aber im Recht und A muss bezahlen. Natürlich kann er versuchen, mit dem Verkäufer einen Kompromiss zu schließen. Wenn der sich nicht darauf einlassen möchte, hat A aber schlicht und einfach Pech gehabt.

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» Jessy_86 » Beiträge: 5456 » Talkpoints: 0,18 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


Doofe Geschichte, aber der Kaufvertrag ist gültig, da lässt sich rechtlich gesehen wohl nichts machen, falls keine Täuschung vorliegt. Persönlich mindere ich so ein Risiko damit, dass ich nur niedrigpreisige Auktionen mitnehme, damit im Fall des Falles nicht viel verloren ist. Es gibt aber auch nette Verkäufer die einen in solch einem Fall kulanterweise zurücktreten lassen, auch wenn man nicht direkt das Recht dazu hat.

» bellevine » Beiträge: 579 » Talkpoints: 5,50 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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