Gesetzliche Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht

vom 23.03.2013, 14:29 Uhr

Im Bekanntenkreis muss jemand vor Gericht als Zeuge aussagen. Als wir uns darüber unterhalten haben, haben wir uns überlegt, warum man eigentlich gesetzlich nicht verpflichtet ist, auszusagen. Als Ehepartner oder überhaupt als Familienangehöriger oder auch als verlobter Partner und wenn man sich selbst belasten würde ist uns bekannt gewesen, wobei es ja auch komisch ist, wenn man nicht aussagen will braucht man ja nur anzugeben, dass man verlobt ist. Denn das kann ja keiner nachweisen, ob es nicht der Fall ist.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Zeugnisverweigerungsrecht? Ist eigentlich das Zeugnisverweigerungsrecht auch gleich das Aussageverweigerungsrecht oder ist das was anderes?

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» supermami » Beiträge: 2317 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Um deine Frage zu beantworten, muss man zunächst -wie fast immer, wenn es um Gerichtsprozesse geht- zwischen dem zivilrechtlichen Verfahren und dem Strafprozess unterscheiden.

Im Zivilprozess hat man als Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen, siehe Paragraph 383 Zivilprozessordnung. Zunächst haben dort die nahen Angehörigen ein Verweigerungsrecht - Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner und Verwandte wie Eltern oder Kinder. Das ist ganz einfach auf den Schutz der Familie und die Loyalität innerhalb dieser zurückzuführen. Würde man diese Zeugen nicht von ihrer Zeugnispflicht befreien, so wäre das in meinen Augen nicht mehr mit dem Grundsatz des Art. 6 GG vereinbar.

Des Weiteren sind Seelsorger, beispielsweise auch Pastoren bei der Beichte, Journalisten oder die Leute aus den Berufen, in denen es eine Verschwiegenheitspflicht gibt - zum Beispiel Ärzte oder Anwälte- von der Aussagepflicht befreit, weil sie sonst schlicht in Konflikt mit ihren beruflichen Prinzipien kämen.

Ebenfalls hat man ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn man damit riskieren müsste, sich selbst einer Straftat zu belasten, sich einem Vermögensschaden auszusetzen oder ein Gewerbegeheimnis auszuplaudern, siehe Paragraph 384 ZPO. Ausnahmen des Zeugnisverweigerungsrechtes kannst du in Paragraph 385 finden.

Das Aussageverweigerungsrecht gibt es lediglich im Strafverfahren und bedeutet soviel, dass der Beschuldigte oder Angeklagte sich nicht zu den Vorwürfen äußern muss. Das gehört zu den Grundsätzen des Strafprozesses. Siehe oben, auch im Zivilprozess muss sich niemand der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen. Erst recht muss sich dann auch niemand im Strafverfahren selber belasten.

Natürlich gibt es aber auch im Strafprozess das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorschriften dazu finden sich in der Strafprozessordnung ab Paragraph 52. Prinzipiell sind das die selben Vorschriften wie auch im Zivilverfahren, siehe oben, allerdings detaillierter gefasst. So sind beispielsweise hier Psychologen, Ärzte, Anwälte und so weiter in Paragraph 53 explizit genannt.

Des Weiteren hat man im Strafprozess -auch wieder als weiter ausformulierte Parallele zur ZPO- noch das Auskunftsverweigerunsgrecht aus Paragraph 55 der StPO, das besagt, dass der Zeuge Fragen nicht beantworten muss, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten müsste.

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» CCB86 » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 2,88 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


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