Anspruch auf alten Arbeitsplatz nach Sabbatjahr?

vom 19.02.2013, 19:48 Uhr

In einigen Unternehmen besteht die Möglichkeit durch ein Sabbatjahr für einen bestimmten Zeitraum aus dem Berufsleben auszusteigen, um zum Beispiel den Kopf frei zu bekommen und Kraft zu schöpfen, um anschließend wieder motivierter an die Arbeit heranzugehen. Ferner nutzen viele auch das Angebot, um sich persönliche Träume zu erfüllen. Hier Sabbatjahr: Wäre es etwas für euch? wurden bereits die Vor- und Nachteile eines solchen Sabbatjahrs diskutiert.

Was mich allerdings interessieren würde, ist, ob man als Berufsaussteiger eigentlich Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz hat, nachdem man ein solches Sabbatjahr eingelegt hat. Soweit ich weiß werden einzelne Details wie beispielsweise auch die Dauer der Auszeit vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Aber besteht für den Unternehmer die Pflicht, den Pausierenden wieder in seinen alten Arbeitsplatz einsteigen zu lassen oder kann er die Stelle in der Zwischenzeit neu besetzen und dem alten Mitarbeiter eine ähnliche Stelle anbieten?

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» Pointer » Beiträge: 1772 » Talkpoints: 20,77 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Ich wüsste nicht, dass man überhaupt ein Recht auf seinen alten Arbeitsplatz hat. Kann man nicht immer versetzt werden, wenn es betrieblich erforderlich ist? Ich denke nicht, dass man einen Anspruch auf den alten Platz hat. Es ist auch die Frage, was du unter altem Platz verstehst. In einer Firma tut sich ja viel. Ich habe beispielsweise hautsächlich in Projekten gearbeitet. Genau diese Tätigkeit, die ich vorher gemacht habe, gibt es ja gar nicht mehr, weil das Projekt vorangeschritten ist. So einfach einsteigen kann man dann auch nicht mehr.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Wie du ja selbst sagst, ist es vertraglich geregelt. Ich glaube nicht, dass es für diesen speziellen Fall eine gesetzliche Regelung gibt. Möglicherweise gibt es tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung, das ist dann aber schon speziell und von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.

In der Regel würde ich davon ausgehen, dass man zumindest eine gleichwertige Stelle vereinbaren kann. Exakt die gleiche Stelle wird eher schwierig sein, da der Betrieb ja für das eine Jahr auch Ersatz benötigt und daher die Stelle nicht unbedingt freihalten kann, wenn man den Ersatz nicht exakt für das eine Jahr befristet einstellen kann.

» Weasel_ » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Es hängt sicherlich damit zusammen, in welchem Betrieb man eingestellt ist, was den eigenen Arbeitsplatz ausmacht und nicht zuletzt auch die Entscheidung des Arbeitsgebers. Aber ich denke, dass man dieses eben in den vertraglichen Vereinbarungen festhält oder der Arbeitgeber es dir in einem Gespräch mitteilen würde, was du zu erwarten hättest.

Angenommen, deine Stelle wird an sich, wie sie zuvor bestanden hat, nach einem Jahr nicht mehr existieren, da man sich weiter entwickelt hat. In einem solchen Falle würde ich dankend eine ähnliche Stelle annehmen, solange ich nicht zu befürchten habe, dass ich plötzlich gänzlich überflüssig geworden bin. Hat dein Arbeitgeber für deine Position für das Jahr eine Vertretung arrangiert, welche bewusst nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hat, damit du anschließend, wieder deine Stelle antreten kannst, dann dürfte dir dein Arbeitsplatz "sicher" sein, sofern dies in der Form auch mit dem Vorgesetzten besprochen ist.

Bedenklich könnte es jedoch werden, wenn dein Stellvertreter sich für die Position bewährt und dein Arbeitgeber von seiner Leistung fasziniert und der Meinung ist, dass jener für deine ehemalige Stelle geeigneter ist, könnte es für dich schnell schlecht aussehen, falls ihr über dein Zurückkommen keinerlei vertraglichen Aspekte festgelegt habt. Wenn doch, dann würde dein Vorgesetzter dir sicherlich eine andere Position anbieten. Ich denke mal, dass ich als Arbeitgeber nicht zu viel versprechen wollen und mir lieber einige Hintertürchen offen lassen würde.

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» LongHairGirl » Beiträge: 845 » Talkpoints: 47,97 » Auszeichnung für 500 Beiträge



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