Ist eine mündliche Zusage als Ausbildungsvertrag wertbar?
Angenommen Herr A. hat sich bei mehreren Unternehmen um einen Ausbildungsplatz beworben. Nun ruft Unternehmen X. bei ihm an und verkündet, dass man sich für ihn entschieden hätte. Außerdem fragt man ihn, ob er das Angebot annehmen möchte. Ansonsten werden aber keine vertraglichen Punkte wie die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch oder die Bezahlung am Telefon besprochen. Da Herr A. bisher nur Absagen erhalten hat, antwortet er sofort mit "ja" und bedankt sich im Anschluss recht herzlich für das Angebot.
Wenige Tage später erhält Herr A. allerdings auch von einem anderen Unternehmen Y. eine telefonische Zusage. Herr A. würde nun aus persönlichen Gründen lieber bei Unternehmen Y. arbeiten. Kann er also einfach bei Unternehmen X. anrufen und doch noch nachträglich absagen? Rechtsgültige Verträge können sowohl schriftlich, als auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Ist also Herr A. schon einen Ausbildungsvertrag eingegangen, als er am Telefon sagte, dass er das Angebot gerne annehmen würde oder müsste dem Arbeitgeber dazu eine schriftlicher Ausbildungsvertrag mit der Unterschrift von Herrn A. vorliegen?
Selbst wenn bereits ein schriftlicher Vertrag unterschrieben wäre, könnte Herr A diesen wieder kündigen. Solange die Ausbildung nicht begonnen hat, muss dabei auch keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Irgendwo habe ich sogar mal gelesen, dass gesetzlich auch keine Konsequenzen für den Fall vorgesehen sind, dass ein Auszubildender am 1. Ausbildungstag ohne jegliche Mitteilung oder Kündigung einfach nicht erscheint. Aus moralischen Gründen sollte man so etwas natürlich nicht machen. Aber die Ausbildung von Herrn A beginnt ja vermutlich, wie üblich, im September. Also hätte die Firma ja noch Zeit, jemand anderen zu finden und Herr A kann jede bereits zugesagte Stelle ohne schlechtes Gewissen absagen, wenn er eine andere Stelle bekommt, die ihm besser zusagt.
Wenn er bei Firma Y einen Vertrag unterschrieben hat, sollte er einfach einen kurzen Brief an Firma X schreiben, dass es ihm leid tut, die Stelle doch nicht antreten zu können. Das reicht. Falls ihn Firma X zuerst zum Unterzeichnen des Vertrages einlädt, wäre es auch nicht verwerflich, wenn er diesen sicherheitshalber unterschreiben würde, falls bei Firma Y doch noch was dazwischen kommen sollte, und später wieder absagt, wenn er die Stelle doch nicht braucht.
Ich würde sagen, dass das nicht wertbar ist, weil eine mündliche Zusage ist nicht auf dem Papier und das heißt, wenn der Arbeitgeber doch keinen Arbeiter mehr braucht kann er einfach sagen, dass ich dich nicht eingestellt habe und du kannst ihn dann auch nicht verklagen oder so, weil du nichts auf dem Papier hast und was willst du den Richter dann vorzeigen, du hast dann ja kein Arbeitsvertrag. Ich würde sagen, dass eine mündliche Zusage gar nichts bedeutet, weil du nichts zum vor weisen hast. Also holt euch immer auch einen Vertrag und nicht nur eine mündliche Zusage.
Ein Arbeitsvertrag ist auch mündlich immer gültig. Leider gibt es oft den Irrglauben, dass etwas nur gültig ist, wenn es in Schriftform vorliegt. Natürlich gibt es auch Sachen, bei denen der Gesetzgeber die Schriftform explizit vorschreibt.
Also nur weil kein schriftlicher Vertrag vorliegt, heißt es nicht, dass es gar keinen gibt. Das große Problem bei der Sache ist die Beweislast. Es ist oft schwierig, zu beweisen, was in einem Gespräch vereinbart wurde. Wenn die Tätigkeit begonnen wurde, greif das Nachweisgesetz, welches sagt das innerhalb von 4 Wochen ein Schriftstück mit den wesentlichen Vertragsbedingungen an den Arbeitgeber ausgereicht werden muss. Dieses Schriftstück muss unterzeichnet werden.
A kann aber jederzeit kündigen. Da er sich sowieso bei Arbeitsantritt in der Probezeit befindet, besteht auch keine Kündigungsfrist. Einfach nicht zu erscheinen halte ich persönlich für höchst verwerflich.
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