Kann man gewerbliche Tätigkeit auch rückwirkend anmelden?

vom 24.02.2013, 22:34 Uhr

Nehmen wir mal an, dass A im Januar angefangen hat gewerblich zu arbeiten. Er ist im Prinzip selbstständig und arbeitet auf Rechnung. A hat es aber bisher versäumt ein Gewerbe anzumelden. Er würde nächste Woche aber sofort zum Gewerbeamt gehen, möchte aber wissen, wie das ist mit dem rückwirkend anmelden einer gewerblichen Tätigkeit.

Geht das überhaupt oder muss A versuchen da anders heraus zu kommen? Kann er es beim Finanzamt angeben auch ohne für die Zeit ein Gewerbeschein gehabt zu haben? Das er das angeben muss ist ihm schon klar und das will er ja auch. Wie macht A das am besten ohne Schwierigkeiten zu bekommen?

Benutzeravatar

» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Grundsätzlich, aber das weiß A ja vermutlich, ist das Gewerbe spätestens dann anzumelden, wenn mit der Tätigkeit begonnen wird. Allerspätestens natürlich, wenn Gelder fließen. Wobei man die Ausgaben auch "privat" halten kann. Nur das diese dann auch später nicht berücksichtigt werden.

Bei einer verspäteten Anmeldung droht in aller Regel regelmäßig ein Bußgeld. Aber hier denke ich, dass es in praktisch allen Gemeinde gewisse Toleranzen gibt, so dass A hier problemlos auch noch nachträglich die Anmeldung vollziehen kann. Gerade, wenn der Verzug weniger als drei Monate beträgt, müsste man schon auf einen sehr Missgestimmte Personen treffen, die einem den Start ins Gewerbe künstlich schwer machen wollen.

In dem beschriebenen Fall von A sollte sich A also eher keine Sorgen machen und kann die Anmeldung nachholen. Eben ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^