Was ist eine Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde?

vom 03.02.2013, 14:25 Uhr

Frau A. hat ein Kind mit einem Mann B., der eigentlich aus Tansania kommt. Während der Schwangerschaft, Geburt und wenige Woche der ersten Lebensmonate, hatte Herr B. ein Touristenvisum und wurde geduldet. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht und Herr B. versuchte nach seiner Ausreise auch mit dem Ziel der Familienzusammenführung wieder nach Deutschland zu kommen.

Danach tauchte er mal auf und dann doch nicht. Das Paar lebt mittlerweile getrennt, aber alle paar Monate taucht Herr B. trotzdem wieder auf und will sein Kind sehen. Dann erscheint er nicht zu den Terminen oder kommt viel zu spät. Ähnlich sah es bei Terminen für einen betreuten Umgang aus. Das Kind kennt seinen Vater an sich kaum. Mittlerweile versucht Herr B. sein Recht über einen Anwalt durchzusetzen. Was aber leider auch öfters mal daran scheiterte, dass selbst sein Anwalt ihn nicht erreichen konnte. Frau A. hat schon lange das alleinige Sorgerecht, dafür hat Herr B. auch bereitwillig unterzeichnet.

Mittlerweile hat er eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde. Frau A. vermutet, er will sein Kind, welches er kaum gesehen hat und für das er auch keinen Unterhalt zahlt, als Mittel zum Zweck benutzen, um eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu bekommen. Aber was genau ist an sich diese Fiktionsbescheinigung? Welchen Einfluss hat diese auf das Aufenthaltsrecht? Und wie wirkt sich diese Fiktionsbescheinigung auf das Recht von Herrn B. auf Umgang mit seinem Kind aus?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Die Fiktionsbescheinigung weist das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts nach und wird für den Zeitraum ausgestellt, in dem die Ausländerbehörde den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis prüft. Herr B muss eine solche also bereits beantragt haben.

Ein Kind in Deutschland zu haben, reicht normalerweise aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, solange der Vater nicht durch Straftaten etc. aufgefallen ist, da das Recht des Kindes um Umgang mit beiden Eltern über alles andere gestellt wird. Da ich selbst ein Kind mit einem Afrikaner habe, kenne ich viele solche Fälle, auch wo die Eltern nicht mehr zusammen sind und der Vater des Kindes wegen trotzdem bleiben durfte. Natürlich muss Herr B seinen Pflichten als Vater dann auch nachkommen, das heißt, auch Unterhalt zahlen, sofern er es kann.

Das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat Herr B, auch wenn es kein gemeinsames Sorgerecht gibt. Die Mutter sollte sich da im Interesse des Kindes, das einfach ein Recht auf beide Eltern hat, auch nicht querstellen, falls Herr B nun wirklich dauerhaft in Deutschland bleibt.

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» Jessy_86 » Beiträge: 5456 » Talkpoints: 0,18 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


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