14 jähriger bei ebay was ersteigert - wie vorgehen?
Person A hat einen 14 jährigen Sohn B. B hat sich auf seinem PC in seinem Zimmer über Internet bei ebay angemeldet und wohl ein falsches Geburtsdatum bei der anmeldung angegeben. A hat zwar immer mal wieder den PC von B kontrolliert, aber nicht gfesehen, dass er bei ebay auch fleissig mit steigerte. So hat B sich dort eine Stereoanlage für mehr als 500 Euro ersteigert.
A ist nun ziemlich sauer auf B und hat den Verkäufer C auch direkt angeschrieben. Dieser besteht natürlich darauf, dass ihm die Stereoanlage auch abgenommen wird. Auch ebay hat B schon angeschrieben und hat die Antwort bekommen, dass sie nicht feststellen können, ob minderjährige sich einloggen und das die Sache der Erziehungsberechtigten ist.
A hat das Geld nicht um die Stereoanlage zu bezahlen und C wird langsam sauer, weil das Geld nciht ankommt. Was kann man in dem Falle machen? Ist es richtig, dass nciht kontrolliert wird, wenn Minderjhährige sich bei ebay anmelden?
Solange der Junge nicht über den Account der Eltern gesteigert hat (dann wüsste er die Zugangsdaten und somit wäre dies eine "Einwilligung der Eltern"), bleibt der Vertrag schwebend unwirksam und wird nur duch (nachträgliche) Einwilligung der Eltern wirksam. Da die Eltern aber keine Einwilligung geben werden, wie ich vermute, ist der Vertrag unwirksam.
Des weiteren wäre noch eine Möglichkeit, der Rücktritt vom Vertrag. Allerdings kommt es da drauf an, ob dies in der Auktion ausgeklammert wird etc. Im größten Notfall, könnte man den Verkäufer darauf hinweisen, dass der Vertrag durch den Sohn getätigt wurde und die Eltern auf keinen Fall die Einwilligung geben, so dass der vertrag wirksam würde. Man kann den Verkäufer bitten, das Gebot des Nächstbietenden anzunehmen. Wie das allerdings ist, mit dem Differenzbetrag, weiss ich nicht.
Evtl. könnt ihr dazu ja mehr z.b. auf dieser Seite finden: auktionen-faq.de.
Ich sehe das genauso, hat der Junge nicht von dem Account der Eltern aus mitgeboten, so ist der Vertrag schwebend.
Allerdings kann ich genauso den Verkäufer C verstehen, der sein Geld möchte und genauso kann ich auch ebay verstehen. Dieses große online - Auktionshaus kann wirklich nicht jeden Account von A - Z kontrollieren und von daher kommt es dann wohl zu solchen Problemen.
Mein Vorschlag als Elternteil wäre z. B., sollte der Verkäufer und ebay gar nicht einlenken, dem Verkäufer vorzuschlagen, seinen Artikel dem Bieter unter dem Sohn anzubieten, nimmt dieser die Ware ab, so zahlt das Elternteil eben noch die Differenz. Bei diesem großen Betrag kann der Unterschied ja nicht so groß gewesen sein, meistens geht es ja nur um 0,50 € Unterschied.
also eigentlich haften ja die Eltern für ihre Kinder und ich glaub das ist auch in dem Fall so. Eigentlich ist der Kauf rechtskräftig abgeschlossen, da es ja der Account eines Volljährigen gewesen ist und der Besitzer des Account hat dafür zu sorgen, das niemand ohne seine Einverständnis daran kommt.
Ich würde mich aber mal mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und vieleicht kann man sich ja friedlich mit ihm einigen, den Kauf zu stornieren und er gibt es an den unterlegenen Bieter weiter. Wenn natürich nur ein Gebot besteht, würde ich ihm vorschlagen, seine Unkosten durch das Einstellen und die Verkaufsgebühren zu ersetzen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, es als Fall bei ebay zu melden und dann im beiderseitigem Einverständnis den Fall wieder schließen, so bekommt der Verkäufer seine Gebühren zurück erstattet.
Der Sohn B hat nicht den Account der Eltern genutzt. Er hat sich einen eigenen Account angelegt und darüber ersteigert. Die Mutter A, hat es erst erfahren, als der Sohn ihr erzählte, dass er 500 Euro braucht, weil er sich was ersteigert hat.
Wenn A ihr Passwort an den Sohn weitergibt, wäre sie ja selber Schuld gewesen. Aber da B sich einen eigenen Account erstellt hat und er erst 14 ist, habe ich gedacht, dass es keine rechtliche Grundlage hat, wenn er derart teure Sachen ersteigert.
EmskoppEL hat geschrieben: also eigentlich haften ja die Eltern für ihre Kinder und ich glaub das ist auch in dem Fall so. Eigentlich ist der Kauf rechtskräftig abgeschlossen, da es ja der Account eines Volljährigen gewesen ist und der Besitzer des Account hat dafür zu sorgen, das niemand ohne seine Einverständnis daran kommt.
Dies ist eben nicht so. Der Sohn B hatte, wenn ich das richtig verstanden habe, doch einen eigenen Account eröffnet, natürlich mit falschem Geburtsdatum. Ebay hat natürlich keine Möglichkeit, die Richtigkeit zu kontrollieren.
Davon abgesehen kann man mit einer minderjährigen Person keinen rechtskräftigen Vertrag abschließen, das ist nach deutschem Recht schlicht nicht möglich.
Der Verkäufer wird also, wenn die Eltern die Stereo-Anlage nicht kaufen wollen, auf seiner Ware sitzen bleiben. Die Auktion kann man natürlich wie schon beschrieben so abschließen, dass der Verkäufer seine aufgewendeten Gebühren wieder gutgeschrieben bekommt.
Der 14 jährige ist beschränkt geschäftsfähig und der Vertrag somit schwebend unwirksam. Gibt der Erziehungsberechtigte nicht noch sein Einverständnis, was ja ganz offensichtlich nicht der Fall ist, ist das Geschäft nicht wirksam und der Verkäufer kann auch NICHT auf die Abnahme bestehen.
Der Verkäufer bekommt nun nur die ebaygebühren wieder, wenn er den Fall so schildert.
Wenn jemand 14 ist, kann er keine Sachen im Wert von 500 € kaufen. Der Kaufvertrag ist also nichtig. Der Verkäufer sollte in so einem Fall seine Gebühren wiederbekommen. Immerhin konnte er ja nichts dazu und der Verkauf hat ja rechtlich gesehen nicht stattgefunden. Der Verkäufer kann auch nicht auf eine Zahlung bestehen.
Ich würde dem Verkäufer anbieten, den Artikel erneut einzustellen und das Geld dann an den Verkäufer zu schicken, wenn man es bekommen hat. Die Ware kann er ja dann an den Bieter schicken. Ansonsten sehe ich da keine gute Lösung für den Verkäufer und so hätte er wenigstens das Geld und auch seine Ware los.
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