Welchen Fristen für Bewerbungen sind vorgeschrieben?

vom 29.01.2013, 00:46 Uhr

Herr A. ist Arbeitslosengeld 2- Bezieher und soll eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. In dieser heißt es, dass er bei Stellenangeboten, die ihm vom zuständigen Arbeitsamt zugeschickt werden, innerhalb von zwei Werktagen eine Bewerbung abgeschickt haben muss. Ist dieser Zeitraum überhaupt zulässig? Was kann passieren, wenn Herr A. die Frist nicht einhalten kann? In welcher Form muss Herr A. die Einhaltung der Frist beweisen?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Für Bewerbungen an sich, gibt es in der Regel keine Fristen. Abgesehen von Bewerbungsfristen bei einigen Behörden. Bei Herrn A geht es um Leistungsbezug aus Steuergeldern. Dafür muss er im Gegenzug etwas leisten. Und sein Ziel sollte es sein wieder in Arbeit zu kommen. In der Eingliederungsvereinbarung wird schriftlich fixiert, wie dieses Ziel erreicht werden soll.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass es dort so drin steht, dass schriftliche Bewerbungen auf Stellenangebote innerhalb von zwei Werktagen erfolgen müssen. Es ist schließlich gar nicht notwendig sich auf jedes Stellenangebot schriftlich zu bewerben. Und Formulierungen wie die von dir genannte sind deshalb eher unüblich seitens des Jobcenters.

Was aber in jeder Eingliederungsvereinbarung steht, sind mögliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen. Vielleicht sollte Herr A mal etwas weiter lesen, da diese erst in einem späterem Absatz genannt werden. Bei unter 25jährigen können die Leistungen auch direkt komplett gestrichen werden, bei älteren Leistungsbeziehern erfolgt dies Staffelweise.

In der Regel bespricht man seine Bewerbungsbemühungen in den Terminen mit Sachbearbeiter. Oder man schickt sie diesem vorab zu. Bei postalischen oder schriftlichen Bewerbungen per Mail kann man eine Kopie anfertigen, bzw. die Mail weiterleiten, wenn man direkt etwas einreichen soll. Ansonsten hat man irgendwann eine Absage oder eine Einladung zum Vorstellungsgespräch vorliegen. Auch bei Bewerbungsbemühungen auf anderem Wege kann man diese durchaus nachweisen. Wer sich eine Plakatwand mietet und sich darauf präsentiert, reicht die Rechnung des Unternehmens ein, bzw. die Auftragsbestätigung. Die telefonischen Bewerbungen würde ich mir den Name des Gesprächspartners notieren.

Warum sollte Herr A Fristen nicht einhalten können? Wenn er kein Interesse daran hat (wieder) arbeiten zu gehen, kann er sich selbst finanzieren. Wenn er staatliche Leistungen beziehen möchte, muss er sich an die Regeln halten. Macht er dies nicht, drohen Kürzungen und Leistungsentzug als Sanktion. Da man verpflichtet ist als Leistungsempfänger Wochentäglich in seinen Briefkasten zu schauen, sollte es kein Problem sein etwaige Stellenangebote dort direkt zu entdecken. Alternativ kann man sich auch online anmelden. Wer krank ist und deshalb vereinbarte Fristen nicht einhalten kann, muss einen Krankenschein vorlegen. Wie in fast jedem Arbeitsverhältnis auch.

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» Trisa » Beiträge: 3297 » Talkpoints: 31,17 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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