Übernimmt Rechtsschutz die Beratungskosten vom Anwalt?
Eine Freundin muss sich dringend bei einem Rechtsanwalt beraten lassen. Es geht dabei um ihren Exfreund. Aber worum es geht ist relativ egal. sie hat eine Rechtsschutzversicherung und fragt sich nun, ob die Versicherung auch die Beratungskosten übernimmt. ich habe gesagt, dass sie in der Police nachschauen muss, aber die ganzen Sachen sind wohl noch bei ihrem Ex und die gibt er nicht raus.
Weiß jemand hier, ob die Rechtsschutz das in der regel übernimmt oder ob sie diese Beratung selber zahlen muss?
Normalerweise bezahlt die Rechtsschutzversicherung natürlich auch die Beratungskosten bei einem Anwalt. Der Anwalt wird sich erkundigen, bei welcher Gesellschaft deine Freundin versichert ist und dann dort eine Kostendeckungszusage einholen. Üblicherweise wird diese Zusage recht schnell und problemlos erteilt. Somit übernimmt die Versicherung alle zu dem Fall gehörenden rechtlichen Kosten. Das sind beispielsweise auch mögliche Gerichtskosten und die Gebühren des Anwaltes.
Manchmal erledigt sich ein Rechtsfall ja schon, nachdem die Erstberatung abgeschlossen wurde. Da wäre es ja unsinnig, wenn die Rechtsschutzversicherung gerade diese Kosten nicht übernehmen würde.
Sie kann sich mit einer solchen Versicherung den Anwalt aussuchen, von dem sie betreut wird und das Beratungsgespräch und was danach folgt, wird von der Versicherung übernommen, wenn der Rechtsanwalt das Formular dafür eingereicht hat. In der Regel geht das wirklich sehr schnell, sodass der Anwalt dann auch zeitnah mit seiner Arbeit beginnen kann. In vielen Fällen bleibt es aber tatsächlich bei dem Gespräch und einem aufgesetzten Schriftstück vom Anwalt und dann bekommt die Gegenseite meistens Angst und reagiert dann zum Wohlwollen. Kosten muss sie aber keine übernehmen.
Ich bin selber gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte und habe viele Jahre beim Rechtsanwalt gearbeitet. Ob die Rechtsschutzversicherung bezahlt hängt tatsächlich davon ab, für welche Rechtsgebiete die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde und ob der Fall, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für bestimmte Rechtsgebiete wie Strafrecht z.B. greift die Rechtsschutzversicherung nicht, da hier von einem Eigenverschulden ausgegangen wird und dafür die Versicherung nicht aufkommt. Wenn deine Freundin die Vertragsunterlagen nicht mehr hat, kann sie auch vorab telefonisch bei der Versicherung entsprechend anfragen. Sie kann aber auch den Anwalt eine Anfrage stellen lassen. Dieser braucht dann aber die Versicherungsnummer (die kann ebenfalls telefonisch erfragt werden).
Es ist richtig, dass der Rechtsanwalt bei Übernahme des Mandats vorab bei der Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungsschutzzusage beantragen muss. Dieser Vorgang dauert nur ein paar Tage. Sobald diese vorliegt, ist sein Tätigwerden für den Mandanten kostenfrei. Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ab, weil z.B. das betreffende Rechtsgebiet nicht versichert ist oder eben der Fall von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg hat, müssen die Kosten vom Mandanten selbst getragen werden. In der Regel kann aber mit dem Rechtsanwalt auch eine Ratenzahlungsvereinbarung für sein Honorar getroffen werden.
Meistens wird ein Vorschuss verlangt und die Restkosten können nach Beendigung des Falles dann ratenweise beglichen werden. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen aber auch oft kulanzweise die Kosten für Fälle wo eigentlich kein Deckungsschutz bestünde, wenn die Versicherung bisher nur selten genutzt wurde. Die Anfrage auf Deckungsschutz wird zunächst für das außergerichtliche Verfahren eingeholt. Oftmals reicht tatsächlich das Einschalten eines Rechtsanwaltes um Probleme zu klären. Falls nicht, muss der Anwalt die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Für das Klageverfahren muss dann eine weitere Deckungsanfrage gestellt werden.
Sollte - aus welchen Gründen auch immer - seitens der Rechtsschutzversicherung kein Deckungsschutz gewährt werden und deine Freundin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Anwaltskosten zu bezahlen, besteht noch die Möglichkeit alternativ Beratungshilfe (für das außergerichtliche Verfahren) oder Prozesskostenhilfe (für das gerichtliche Verfahren) zu beantragen. Die Gewährung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Antragsstellers und wird je nach dem unter Ratenzahlung oder ohne vom Gericht gewährt. Der Anwalt kann sie dann hierzu beraten und die nötigen Anträge stellen.
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