Welchen Verjährungsfristen unterliegen Mängelansprüche?

vom 21.01.2013, 21:36 Uhr

Mängelansprüche gelten ja da, wo man entweder eine Dienstleistung beansprucht hat oder eine Ware gekauft hat. Wenn ich beispielsweise einen Handwerker beschäftigt hatte, der aber eine mangelhafte Leistung erbracht hat, dann habe ich doch beispielsweise auch einen Anspruch auf Wiedergutmachung, oder? Wenn ich eine Ware kaufe, die einen Mangel aufweist doch auch, oder? In welchem Zeitraum muss man einen eventuellen Mangel denn anzeigen um einen Anspruch zu haben auf Wiedergutmachung oder Geld zurück? Welche Frist habe ich in diesen Beispielen auf einen Anspruch?

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Ich befinde mich erst am Anfang meiner Ausbildung in den Rechtswissenschaften und kann dir somit keine völlig umfassende Antwort geben, wohl aber das Wichtigste kurz zusammenfassen, wobei die Sachmangelhaftung nicht ganz unkompliziert ist. Üblicherweise gibt es bei Mängeln an Sach- und Dienstleistungen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, das heißt, ein Anspruch auf Nacherfüllung kann nur geltend gemacht werden, wenn ein Mangel innerhalb einer zweijährigen Frist eintritt, wobei sich der Beginn der Frist nach dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestimmt. Bei Bauwerken beispielsweise gibt es aber eine Ausnahme, hier dauert die Frist fünf Jahre an.

Beachten sollte man aber auch noch die so genannte Beweislastumkehr. Im Konkreten heißt das, dass in den ersten sechs Monaten jeder Mangel dem Verkäufer zugerechnet werden kann, es sei denn, aus der Art des Mangels ergibt sich in hohem Maße etwas Anderes. Nach Ablauf der ersten sechs Monate liegt es allerdings am Käufer zu beweisen, dass die Sache schon bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe, mangelhaft war und der Mangel nicht durch die eigene Nutzung entstanden ist. Theoretisch müssten hierzu oft diverse Gutachten herangezogen werden, Fakt ist aber auch, dass gerade im Einzelhandel aus Kulanz auch oft darauf verzichtet wird.

zu guter Letzt möchte ich darauf hinweisen, dass man nicht immer frei wählen kann, ob man bei einem Sachmangel eine Nacherfüllung oder sein Geld zurück haben möchte, da dem Verkäufer immer erst die Chance zur Nacherfüllung gegeben werden muss. Man selbst darf dabei nur wählen, ob man eine Neulieferung, also eine neue Sache, oder eine Nachbesserung haben möchte, insofern beides dem Verkäufer zumutbar ist. Erst, wenn der Verkäufer gewisse Fristen auch nach einer Mahnung nicht einhält und die Nachlieferung verweigert, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, im Wege dessen die Kaufsache an den Verkäufer übergeben und das Geld zurückerlangt werden muss.

» Anemone » Beiträge: 1740 » Talkpoints: 764,26 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


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