Ab wann gilt eine Mahnung als nichtig?

vom 21.01.2013, 20:00 Uhr

Ich würde gerne wissen, ab wann eine Mahnung als nichtig gilt. Es geht darum dass A und B seit etwas mehr als einem Jahr in einer Wohnung wohnen, bei der von Anfang an gravierende Mängel bestanden, die erst ein Jahr nach Einzug behoben wurden. Aufgrund dieser Mängel wurde eine einmalige Mietminderung in Höhe einer Monatsmiete vorgenommen.

Nun kam bereits zum dritten Mal eine Mahnung des Vermieters, der darum bittet diese Summe nach zu zahlen, obwohl bereits mehrmals erklärt wurde, das dies eine berechtigte Mietminderung ist. Nun kam aktuell eine Mahnung, die besagt dass Person A drei mal keine Miete bezahlt hätte (davon war jetzt erst in der dritten Mahnung die Rede) und es wurde damit gedroht, dass das Mietverhältnis gekündigt würde, wenn dies nicht schnellst möglich geklärt werden würde. A war nun verwirrt, da sie jeden Monat die Miete bezahlt hat und dies auch per Kontoauszug beweisen kann.

Person A kann also beweisen, dass der Betrag überwiesen wurde. Gilt in diesem Fall bereits, dass die Mahnung nichtig ist? Immerhin wurde diese Mahnung darauf bezogen, dass drei halbe Monatsmieten fehlen, dem aber nicht so ist. Also wäre der Inhalt dieser Mahnung schon mal komplett falsch. Kann man in dem Fall sagen, dass die Mahnung hinfällig ist?

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» Nana_2011 » Beiträge: 2250 » Talkpoints: 0,21 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Eine Mahnung verfällt, meines Wissens, nach zwei Jahren. Solange besteht Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Schadensersatz in Form von Geld. Ich würde einen Anwalt einschalten, wenn es um Mietrecht geht. Erst dann wäre ich mir sicher, dass der Vermieter nichts mehr machen kann. Anwälte helfen schon bei einem kleinen Gespräch, wo Klarheiten auf den Tisch gelegt werden. So wäre ich immer auf der sicheren Seite. Auch wenn sie es nachweisen kann, scheint das der Vermieter nicht verstanden zu haben.

» davinca » Beiträge: 2246 » Talkpoints: 1,09 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Eine Mahnung stellt in der Regel die so genannte Vorstufe der gerichtlichen Mahnung dar. Nach dem Erhalt der schriftlichen Mahnung hat die Person A 14 Tage die so genannte Zeitfrist, um den Inhalt der Mahnung zu prüfen. Verstreicht die Zeit fruchtlos kann der Vermieter eine weitere Mahnung schreiben. Wird aber auf dem Mahnschreiben reagiert, muss auch der Vermieter dementsprechend reagieren. Ist damit also die finanzielle Schuld ausgeglichen, muss das der Vermieter der Person A auch schriftlich so mitteilen.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



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