Können Mängelansprüche vertraglich ausgeschlossen werden?

vom 21.01.2013, 21:41 Uhr

Ich habe mich neulich mit einem Kollegen darüber unterhalten. Wir haben uns wie hier Welchen Verjährungsfristen unterliegen Mängelansprüche? darüber unterhalten, welche Verjährungsfristen etwaige Mängel haben. Dabei sind wir dann auch im Gespräch darauf gekommen, dass man mal in einen Vertrag reinschauen sollte oder in die AGB´s. Könnte es sein, dass ein Mängelanspruch auch vertraglich ausgeschlossen ist? Wir hatten keinen Handwerkervertrag bei der Hand um nachzusehen.

Kann es wirklich sein, dass sich Handwerker da absichern und sagen, dass sie sich von etwaigen Mängeln distanzieren? Wie ist es, wenn ich beispielsweise ein Gerät kaufe? Muss ich da auch einen Mangelanspruch haben? Ich kann mir vorstellen, dass es nur bei Gebrauchtwaren so ist und bei Neuware immer ein Mangelanspruch gibt, oder?

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Soweit ich weiß, ist ein Ausschluss von Mängelansprüchen bei Verbraucherkäufen nicht möglich, d.h. wenn eine Privatperson bei einem Unternehmer kauft, was also der absolute Regelfall ist. Dies liegt an den europarechtlich bedingten besonderen Verbraucherschutzrechten, die im deutschen BGB eingefügt wurden, und die AGBs von Unternehmen, die die Haftung für Mängel ausschließen, als unwirksam erklären. Unter Unternehmern können Mängel zumindestinsoweit ausgeschlossen werden, da diese ja eh schon bei Abnahme gerügt werden müssen. Bei einem Vertrag, auf dem beide Seiten Privatpersonen sind, sollte das glaube ich auch gehen, hier bin ich mir aber nicht wirklich sicher.

» Aeliaron » Beiträge: 260 » Talkpoints: 11,16 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Bei einem Privatverkauf von privat an privat ist es möglich, die Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Dies kann mündlich abgesprochen oder schriftlich fixiert werden. Üblich sind dabei Floskeln wie zum Beispiel gekauft wie gesehen.

Anders sieht es bei einem Kauf bei einem Händler aus. Der Verkäufer muss eine zweijährige Gewährleistung auf das Produkt geben. Wenn der verkaufte Gegenstand gebraucht verkauft wird, kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert werden. In den ersten sechs Monaten nach Kauf trägt außerdem auch der Verkäufer die Beweislast, dass der Artikel beim Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel aufgewiesen hat.

Wenn der Handwerker eine mangelhafte Arbeit geleistet hat, müsste man ihn auffordern, den Mangel innerhalb einer gewissen Frist zu beseitigen. Der Handwerker hat das recht, diesen Mangel nachträglich noch zu beheben.

» Ariola » Beiträge: 693 » Talkpoints: 4,96 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Gewährleistungsansprüche können definitiv nicht ausgeschlossen werden! Jedenfalls dann nicht, wenn hier ein Händler an eine Privatperson verkauft. Dazu gibt es dann Tricks, um eben diese Regel zu umgehen. So verkaufen viele Gebrauchtwagenhändler wirklich alte Autos (für die sie keine Gewährleistung übernehmen wollen) nur an "Gewerbetreibende" oder nur "für den Export". Dann muss man als Käufer lediglich angeben, selbst Gewerbetreibender zu sein (unabhängig davon, ob es stimmt) und man bekommt den Artikel (in dem Fall ein Auto) ohne Gewährleistungsansprüche. Bei anderen Waren ist das aber kaum Möglich.

Handwerker können sich höchstens dann "herausreden", wenn sie auf Arbeiten aufbauen, für die sie nicht zu verantworten sind. Aber das kann eben komplizierte Verfahren nach sich ziehen, weil nachgewiesen werden muss, wer letztlich wirklich verantwortlich ist. Wenn z.B. ein Mechaniker vom Kunden besorgte gebrauchte Teile verbaut, kann der Mechaniker für die Teile nicht verantwortlich sein - wohl aber für den Einbau. Wenn jetzt ein Mangel entsteht, müsste man sich eben darüber streiten, ob der durch den Einbau verursacht wurde, oder aber das verbaute Teil mangelhaft war.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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