Werdender Vater verstorben - Was erbt das Ungeborene?
Der Freund von Sch. ist durch einen tragischen Unfall ums Leben gekommen. Das ist eine Woche her. Da sie nicht mit ihm verheiratet war, wird sie auch nichts erben. Nun hat sie aber jetzt erfahren, dass sie in der 4. Woche schwanger ist von diesem Mann. Die Erben wären normalerweise nach der Erbfolge die Eltern, weil der Verstorbene keine Familie hatte. Aber nun weiß Sch., dass der Verstorbene in ein paar Monaten Vater geworden wäre.
Wie ist das nun mit dem Erbe? Was muss Frau Sch. machen, damit das Kind auch erben kann. Der Verstorbene war nicht gerade mittellos und da das ungeborene das einzige Kind des Verstorbenen ist und ein Testament vorliegt, würde das Kind ja im Prinzip Alleinerbe sein. Kann Frau Sch. für das ungeborene Kind das Erbe sichern oder erben, weil das Kind noch nicht geboren ist, die Eltern des Verstorbenen? Muss das Erbe nun bis zur Geburt irgendwie "eingefroren" werden?
Da dies wohl ein wenig einfacher Fall ist, wird sich kaum eine befriedigende Antwort darauf finden lassen. Und wenn dann auch noch ein echtes Vermögen im Spiel ist - und u.U. die Eltern des Verstorbenen auch keine Sympathie gegenüber Sch. hegen sollten, muss der Fall dringlichst einem Experten übergeben werden. Es ist wohl schon so, dass das Kind das Erbe antreten können wird, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass dies auch das Kind des Verstorbenen ist. Nachdem aber die werdende Mutter vermutlich weder einen Überblick über die Vermögensverhältnisse ihres verstorbenen Freundes hat noch im Moment Zugriff auf mögliche Besitztümer, bringen alle Ratschläge nichts - außer eben, dass sie sich eine spezialisierten Anwalt nehmen sollte. Möglichst schnell! Und wenn sie sich mit den potentiellen Großeltern sehr gut versteht, sollte sie diese auch darüber informieren, dass diese eben zu Großeltern werden dürften.
Das ungeborene Kind kann selbstverständlich erben. Allerdings wird das Erbe meines Wissens nach bis zum 18. Lebenjahr des Kindes, von der Mutter überwacht. Sobald das Kind 18 ist, kann das Kind das Erbe mit eigenen Händen ausgeben und im Empfang nehmen. Die Mutter kann in den 18 Jahren auch gewisse Beträge vom Erbe ausgeben. Diese Ausgaben können zum Beispiel für Anschaffungen sein, welche das Kind gerne hätte und somit aus eigener Tasche bezahlen muss und dies auch tut. Aber für Anschaffung zum Wohlbefinden der Mutter, darf das Geld nicht ausgegeben werden.
Wenn ein Testament vorhanden ist, welches zum Beispiel einen Neffen zum Erben einsetzt, so hat das ungeborene Kind nur Anspruch auf den Pflichtanteil. Dieser kann in dem Fall nicht verweigert werden. Allerdings hat die Mutter darüber keine Verfügungsgewalt. Da können auch die potentiellen Großeltern die Gesetze für sich nutzen.
Wobei der Erbanteil dann bis zur Geburt des Kindes bei einem Notar hinterlegt werden wird. Denn erst dann kann geprüft werden, ob der Erblasser eben auch der Vater des Kindes ist. Es sei denn die Mutter stimmt einem vorgeburtlichen Vaterschaftstest zu, welcher allerdings mit entsprechenden Risiken verbunden ist.
Allerdings muss die zukünftige Mutter nun erst mal die Ansprüche ihres ungeborenen Kindes anmelden. Dies kann im ersten Schritt ohne juristische Hilfe statt finden, in dem die Eltern des Verstorbenen über die Schwangerschaft und die dadurch entstehenden Ansprüche informiert werden. Frau Sch. kann da um Einsicht in die Vermögensverhältnisse bitten.
Da muss aber Frau Sch. recht schnell handeln, da man nur sechs Wochen Zeit hat, um eventuelle Ansprüche, hier eben im Namen des Kindes, anzumelden. Sollten sich die zukünftigen Großeltern nicht kooperativ zeigen, so bleibt nur der Gang zum Anwalt. Der wird dann alles Weitere regeln.
Übrigens benötigt Frau Sch. auch entsprechende Nachweise, wie eine Sterbeurkunde, um Halbwaisenrente für das Kind nach der Geburt beantragen zu können. Auch diese Unterlagen müssen die zukünftigen Großeltern an Frau Sch. aushändigen.
Erben können nur Personen, die bei Eintritt des Todes des Erblassers bereits auf der Welt sind. Ein ungeborenes Kind wird höchstwahrscheinlich leer ausgehen. Zumindest in Anbetracht dessen, dass die Eltern nicht verheiratet waren.
@XL: Deine Aussage ist schlichtweg falsch, da das Kind zum Zeitpunkt des Todes schon gezeugt war. Vom Erbe ausgeschlossen wäre es nur, wenn der Erblasser von sich Samen in einer Samenbank deponiert und eine Schwangerschaft später künstlich erzeugt hätte.
Dass die Eltern dabei nicht verheiratet sind, spielt für das Erbe des Kindes absolut keine Rolle. Es ist erbberechtigt, sobald es lebend zur Welt kommt. Dass uneheliche Kinder nicht erben können, gibt es schon lange nicht mehr.
Generell können Kinder erben, wenn sie vor dem Tod bereits gezeugt sind und dann zur Welt kommen. Man müsste sich also mit einem Anwalt auseinandersetzen, welche Schritte zu gehen sind. Ob die Freundin nun seine Frau war oder nicht, spielt keine Rolle. Jedoch sollte nachgesehen werden, ob ein Testament vorhanden ist. Dann muss sich das Kind gegebenenfalls das Erbe mit jemandem teilen.
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