Priorität der Gläubiger bei einer Schuldenregulierung

vom 04.01.2013, 07:28 Uhr

Ich frage mich oft, wie eigentlich die Prioritäten gesetzt werden, wenn einer sehr hohe Schulden hat und diese nur in Raten zahlen kann oder man eben nicht alle Gläubiger bedienen kann. Ich sehe oft die Sendung mit diesem Schuldenberater. Aber irgendwie bin ich noch nicht dahinter gekommen, wo die Prioritäten da gesetzt werden. Ich weiß zwar, dass Unterhaltsschulden als erstes bedient werden müssen, aber dann hört es auch auf.

Wisst ihr, wie die Prioritäten bei den Gläubigern gesetzt werden bei der Schuldenregulierung und wer zuerst sein Geld bekommt, wenn einer beispielsweise nicht mehr so viel zahlen kann? Welche Schulden werden da als am wichtigsten gehalten?

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» supermami » Beiträge: 2317 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Es gilt immer der Tag der Entstehung der Schulden egal welcher Höhe von Schulden überhaupt. Wenn beispielsweise die Person A im Mai 2012 die ersten Schulden gemacht hat und auch noch im Juni einen offenen Posten entstehen ließ, muss sie den Gläubiger vom Mai 2012 natürlich zuerst bedienen. Selbst auch wenn es sich beispielsweise nur um eine sehr geringe Summe dabei handelt. Wer nämlich als Gläubiger zuerst betroffen ist, erhält auch zuerst sein Geld. Diesen Passus kann man sogar mit juristischen Mitteln einklagen.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Das was Karlchen schreibt, ist mir so neu. Was in den Unterhaltungsprogramnmen gezeigt wird, ist ein Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern. Dabei werden den Gläubigern Vergleichsangebote gemacht, die sich nach der Höhe der Schulden, der Art der Gläubiger sowie der persönlichen Verhältnisse richtet. Wenn lebensnotwendige Dinge durch die Schulden betroffen sind, wie zum Beispiel die Wohnung, macht es natürlich Sinn diese Sache zuerst zu klären und eine Einigung zu finden.

Bei einer Insolvenz hingegen, darf es keine Bevorzugung von Gläubigern geben. Das steht ganz klar so im Insolvenzgesetz und da kann auch niemand etwas einklagen. Die Masse sowie später das Einkommen, was über dem Freibetrag liegt, wird nach Abzug der Kosten für den Insolvenzverwalter anteilig unter den Gläubigern aufgeteilt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Unterhaltsforderungen, Behörden, private Gläubiger oder Firmen handelt. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung im Rahmen der Insolvenz sind lediglich laufende Unterhaltsforderungen (die man auch während der Insolvenz zahlen muss) sowie Bußgelder.

Anteilig bedeutet, dass errechnet wird wie viel Prozent der Gesamtschuld den einzelnen Gläubigern zugehört. Wenn ich zum Beispiel bei A 9000 Euro Schulden habe und bei B 1000 Euro, dann bekommt auch bei der Tilgung A 90% und B nur 10% vom der zu verteilenden Masse.

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» Trisa » Beiträge: 3297 » Talkpoints: 31,17 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



@Trisa: Was du in den Medien siehst oder so liest kannst du total vergessen, denn es es schon rein aus juristischer Sicht völlig mit Fehlern behaftet. Bei den Gläubigern spielt nun einmal die Zeit eine Rolle, nämlich wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Und daher muss man seinen wohlgemerkt ersten Gläubiger auch stets als erstes bedienen.

Bei einen sogenannten Vergleich müssen alle auch dem Vergleichsplan zustimmen, so gesehen natürlich auch wieder der erste Gläubiger. Stimmt der nicht zu, muss man den komplett bedienen. Aber mit den Rest der Gläubiger hat man aber einen Vergleich erzielt.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



@Karlchen, ich sehe und lese gar nichts mehr in den Medien. Ich wollte lediglich darauf verweisen, dass im Eingangsposting vermutlich auf eine gewisse RTL-Abendunterhaltung angespielt wird.

Die meisten Gläubiger werden sich wohl mehr oder weniger schnell einen Titel holen. Dieser ist dann 30 Jahre lang gültig. Alleine deshalb verstehe ich nicht, auf welche Verjährungsfrist du anspielst? Wenn ich zum Beispiel bei dir im Jahre 2011 Schulden gemacht habe und 2012 bei B, der ziemlich stresst, Inkassobüros beauftragt, hohe Kosten draufschlägt, ständig mit Lohn- und Gehaltspfändungen droht oder diese versucht durchzusetzen, während du die Füße still hälst, dann würde ich garantiert erst meine Schulden bei B bezahlen, bzw. eine entsprechende Einigung versuchen.

Wenn wir hingegen über einen außergerichtlichen Einigungsversuch zur Schuldenregulierung reden, dann müssen natürlich alle zustimmen. Ist dies nicht der Fall, kann man natürlich einen einzelnen komplett bedienen, aber ob dies der älteste Gläubiger ist oder jener, der zuletzt dazu kam, ist doch völlig unerheblich. Wenn ein Vergleichsplan nicht möglich ist, wird früher oder später die Insolvenz Sinn machen und auch dort gibt es wie gesagt keinerlei Bevorzugung von Gläubigern.

Insofern würde ich schon gerne wissen, von welchen Verjährungsfristen du schreibst und welche Gesetze besagen, dass man bestimmte Gläubiger zuerst bedienen muss?

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» Trisa » Beiträge: 3297 » Talkpoints: 31,17 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


@Trisa: Die Verjährungsfristen sind bei einem Titel 30 Jahre und alle zwei Jahre muss man bei einem erhaltenen Titel die eidesstattliche Versicherung ablegen. Hier kommen in der Praxis selbstverständlich auch die anderen Gläubiger ins Spiel, allerdings muss man bei Abgabe der Versicherung alle Gläubiger nennen. Man darf dabei weder Einkünfte noch Zahlungsverpflichtungen dem Gerichtsvollzieher verschweigen, denn ansonsten wäre es für den Schuldner eine strafbare Handlung.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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